Wie verhält es sich bezüglich der Vergütung im Falle einer Arbeitslosigkeit?

Vor der Erläuterung der Hauptbestimmungen bezüglich der Arbeitslosengeldbeziehung in Luxemburg, ist zu erwähnen, dass die Grenzgänger im Fall der Arbeitslosigkeit der Zuständigkeit der Arbeitsämter ihres Wohnlandes unterstehen (siehe unten « Die EU-Gesetzgebung zur Arbeitslosigkeit »).

Die Leistungsbezieher

Die folgenden Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, sind berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen: 

  • eine Person, die eine Vollzeitstelle bei einem Arbeitgeber belegt hatte;
  • die Person, die eine Stelle in Teilzeit belegt hatte, unter der Voraussetzung, dass die Wochenarbeitszeit mindestens 16 Stunden bei demselben Arbeitgeber betragen hat. (Diese Bedingung gilt nicht, wenn die in Teilzeit arbeitende Person angestellt war, um eine teilweise freigewordene Stelle eines anderen Arbeitnehmers zu belegen, der in Altersteilzeit gegangen ist);
  • der Arbeitnehmer, der in den Diensten mehrerer Arbeitgeber stand, unter der zweifachen Voraussetzung, dass die wöchentliche Beschäftigungszeit, die ihm verloren gegangen ist, bei mindestens 16 Stunden lag, und das Monatseinkommen, das ihm verbleibt, unter 150% des sozialen Mindestlohns liegt (siehe Sozialparameter).

Die Anspruchsvoraussetzungen

Der Arbeitslosengeldbezug wird nicht automatisch einer Person gewährt, die ihren Arbeitsplatz verliert. Wenn die Person Leistungen beziehen möchte, muss sie gleichzeitig mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Arbeitsplatzverlust

Das Gesetz fordert, dass die Person unverschuldet arbeitslos geworden ist, d. h., dass der Arbeitsplatzverlust unabhängig von ihrem Willen eingetreten ist.

Somit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt:

  • im Falle eines ungerechtfertigten Verlassens des Arbeitsplatzesaußer dies ist auf außerordentliche, triftige und überzeugende Gründe zurückzuführen; 
  • im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen. 

Bei Selbstkündigung oder einvernehmlicher, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneter Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird somit kein Arbeitslosengeld fällig. Nur wer fristgerecht gekündigt wird, kann Arbeitslosengeld erhalten.

In Fällen einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, einer Kündigung aufgrund einer sexuellen Belästigung oder aus schwerwiegenden Gründen, die sich aus der Tatsache oder dem Verschulden des Arbeitgebers ergeben, kann der Arbeitsuchende jedoch durch eine Sondergenehmigung beim Präsidenten des zuständigen Arbeitsgerichts die vorläufige Zuerkennung des vollen Arbeitslosengeldes bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeit bezüglich der Ordnungsmäßigkeit oder Gültigkeit seiner Kündigung oder seines Rücktritts bekommen.

Dies ist an die Bedingung geknüpft, als Arbeitsuchender gemeldet zu sein und zuvor den Rechtsstreit über die Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet zu haben.

Der Präsident des Arbeitsgerichts erlässt eine Verfügung, gegen die innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Zustellung beim Präsidenten des Berufungsgerichts Berufung eingelegt werden kann. Der Präsident des Arbeitsgerichts legt die Dauer fest, für die die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld genehmigt wird, welche jedoch auf 182 Kalendertage beschränkt ist. Der Arbeitslose kann eine Verlängerung der Genehmigung zur vorläufigen Zuteilung von Arbeitslosengeld beantragen, wobei die Gesamtdauer der Genehmigung 365 Kalendertage nicht überschreiten darf.

Ein Urteil oder ein Beschluss, mit dem die Entlassung eines Arbeitnehmers als missbräuchlich erklärt oder die Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung oder aus schwerwiegenden Gründen, die sich aus dem Verschulden des Arbeitgebers ergeben, gerechtfertigt wird, verurteilt den Arbeitgeber dem Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) die Arbeitslosenentschädigung zu erstatten, die dem Arbeitnehmer und den ausländischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen nach der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für den Zeitraum oder die Zeiträume gezahlt wurde, die von den Löhnen oder Leistungen abgedeckt wird, die der Arbeitgeber nach dem Urteil oder dem Beschluss zu zahlen hat. Dasselbe gilt für ein Urteil oder einen Beschluss, durch die der Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrages zur Zahlung von Lohn oder Entschädigung verurteilt wird.

Der Betrag des Arbeitslosengeldes, den der Arbeitgeber an den Beschäftigungsfonds zurückzuzahlen hat, wird von dem Lohn oder der Entschädigung abgezogen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Urteils oder des Beschlusses zu zahlen hat.

Das Urteil oder der Beschluss, mit dem die Entlassung des Arbeitnehmers für gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erklärt wird, die Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund einer sexuellen Belästigung oder aus schwerwiegenden Gründen, die sich aus der Tatsache oder dem Verschulden des Arbeitgebers ergeben, ordnet an, dass der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsfonds, gegebenenfalls in Teilbeträgen, die als Vorsorgeleistung ausgezahlten Arbeitslosenleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten hat.

Der Arbeitnehmer kann einen teilweisen Erlass oder eine gestaffelte Rückzahlung des vorläufig bezogenen Arbeitslosengeldes an den Staat beantragen. Eine solche Rückzahlungsmöglichkeit muss jedoch ausdrücklich vom Arbeitnehmer beantragt werden, und das Gericht kann ihm die Entscheidung nicht abnehmen, um von Amts wegen einer Herabsetzung des zurückzuzahlenden Betrages zu beschließen.

Im Falle einer fristgerechten Entlassung des Arbeitnehmers wird der Arbeitgeber durch das Urteil oder den Beschluss, in dem die Entlassung für ungerecht erklärt wird, angewiesen, dem Beschäftigungsfonds die Arbeitslosenentschädigung zu erstatten, die dem Arbeitnehmer für den Zeitraum oder die Zeiträume gezahlt wurde, der/die von den Löhnen oder der Entschädigung abgedeckt wird/werden, die der Arbeitgeber gemäß dem Urteil oder dem Beschluss zu zahlen hat.

In den Fällen, in denen die Klage des Arbeitnehmers wegen einer Kündigung aus schwerwiegenden Gründen, einer Kündigung wegen sexueller Belästigung oder aus schwerwiegenden Gründen, die auf einer Handlung oder einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen, aufgrund des Rücktritts nicht zu Ende geführt wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die im Voraus gezahlten Arbeitslosenleistungen an den Beschäftigungsfonds zu erstatten. Wenn ein solcher Klagerückzug das Ergebnis einer Transaktion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ist, wird das Arbeitslosengeld zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber erstattet.

Weitere Informationen

Leistungszeitraum

Ein Prinzip des Arbeitslosengeldes besteht darin, dass es als vorübergehende finanzielle Unterstützung für Jene betrachtet wird, die auf Beschäftigungssuche sind.

Das Arbeitslosengeld wird somit nur für eine begrenzte Anzahl an Monaten gezahlt, wobei hier einigen Personengruppen aufgrund ihrer besonderen Situation eine Verlängerung gewährt wird.

Der Normalfall

Jeder Arbeitslose, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann innerhalb von 24 Monaten maximal 365 Tage lang Arbeitslosengeld erhalten.

In anderen Worten: wenn ein Leistungszeitraum z. B. nach 365 Tagen ausläuft, hat die betreffende Person nach einem Zeitraum von 12 Monaten erneut Anspruch auf die Leistung, die auf das Ende des ersten Zeitraums hin folgt, wenn die Bedingung der Anwartschaft der 26 Wochen erfüllt ist (siehe oben). Der Bezugszeitraum beginnt also zu Ende des ersten Leistungszeitraums.

Es sei anzumerken, dass das Proportionalitätsprinzip für den Leistungszeitraum vorsieht, dass der Leistungszeitraum die tatsächlich im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrages gearbeitete Dauer nicht übersteigen darf. Beispiel: die Person, die nach ihrem auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag erwerbslos ist, erhält nun für eine maximale Dauer von 6 Monaten Arbeitslosengeld (der maximale Bewilligungszeitraum bleibt bei 365 Tagen im Laufe eines Bezugszeitraums von 24 Monaten).

Die Verlängerungen

Für einige Gruppen Arbeitsloser kann der Leistungszeitraum auf Anfrage der Interessierten verlängert werden.

Die betreffenden Arbeitslosen sind:

  • Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter, die 30 Jahre lang gearbeitet haben;
  • Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter, die 25 Jahre lang gearbeitet haben;
  • Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter, die 20 Jahre lang gearbeitet haben;
  • schwer vermittelbare Arbeitslose (darunter versteht man Arbeitslose im Alter von 55 Jahren oder älter, Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter mit einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % und Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %).
Arbeitslose  50 Jahre nach 30 Jahren Berufstätigkeit + 12 Monate
Arbeitslose  50 Jahre nach 25 Jahren Berufstätigkeit + 9 Monate
Arbeitslose  50 Jahre nach 20 Jahren Berufstätigkeit + 6 Monate
Schwer vermittelbare Arbeitslose Bis zu 182 weiteren Tagen, mit Genehmigung des Direktors der ADEM

Der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld der entschädigten arbeitslosen Person, die Praktika und Kurse absolviert, kann für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Anspruchs auf volles Arbeitslosengeld aufrechterhalten werden.

Der Anspruch auf volle Arbeitslosenunterstützung einer entschädigten arbeitslosen Person, die einer gemeinnützigen Aufgabe zugewiesen ist, wird um einen Zeitraum verlängert, der der tatsächlichen Dauer der Zuweisung zu dieser Aufgabe während der anfänglichen Entschädigungszeit entspricht.

Der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld eines Arbeitslosen, der entlassen wurde von einem Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der Entlassung für mindestens 6 Monate Teilarbeitslosigkeit beantragt hat, und eines Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz infolge der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers verloren hat, wird für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Anspruchs auf volles Arbeitslosengeld aufrechterhalten.

Das Recht auf “anteiliges” Arbeitslosengeld im Falle der Ersetzung eines Arbeitnehmers, der zur progressiven Vorruhestandsregelung zugelassen ist, bleibt für die Dauer der Vorruhestandsregelung des betreffenden Arbeitnehmers erhalten.

Wenn das volle Arbeitslosengeld verlängert wird, verlängert sich der 24-monatige Bezugszeitraum um einen Zeitraum, der dem Höchstzeitraum entspricht, für den die Verlängerung des Arbeitslosengeldes gewährt wird.

Beendigung der Leistungsgewährung

In den folgenden Fällen wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt:

  • der Leistungszeitraum endet;
  • eine der Anspruchsvoraussetzungen wird nicht mehr erfüllt;
  • wenn die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten wird;
  • die Person lehnt einen ihr angebotenen, geeigneten Arbeitsplatz unbegründet ab; 
  • die Person weigert sich ohne Grund, Praktika oder Kurse zu absolvieren oder gemeinnützige Tätigkeiten zu verrichten, die ihr vom Arbeitsamt zugewiesen wurden.

Es sei darauf hingewiesen, dass Arbeitsuchende, die der Verpflichtung nicht nachkommen, wie gefordert beim Arbeitsamt vorstellig zu werden, bestraft werden. Tatsächlich wird das Nichteinhalten der Verpflichtung, beim Arbeitsamt vorstellig zu werden, mit dem Verlust des Leistungsanspruchs für sieben Kalendertage oder im Wiederholungsfall gar für dreißig Kalendertage sanktioniert. Der Arbeitsuchende, der Arbeitslosengeld bezieht, verliert seinen Leistungsanspruch für die verbleibende Zeit, wenn er dreimal in Folge nicht zu den vereinbarten Terminen erscheint.

Wenn der Arbeitslosengeldempfänger seinen Pflichten laut Betreuungsabkommen [Convention de collaboration] nicht nachkommt (siehe unten), insbesondere in Bezug auf die bei seiner aktiven und angemessenen Arbeitsplatzsuche aufzuwendenden Eigenbemühungen, so kann das Arbeitsamt die vorübergehende Aussetzung des Arbeitslosengeldes für 5 Tage bis zu drei Monaten bzw. die gänzliche Aussetzung beschließen.

Die Ablehnung einer angemessenen Arbeitsstelle oder aktiven Maßnahme durch den Arbeitslosengeldempfänger in Bezug auf die durch die Dienststellen des Arbeitsamts vorgeschlagene Stelle führt vor der Ablehnung oder der gänzlichen Aussetzung des Arbeitslosengeldes zu einer kritischen Diskussion zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Das an Jene gezahlte Arbeitslosengeld, die die Bedingungen erfüllen, entspricht im Allgemeinen einem bestimmten Prozentsatz ihres letzten Lohns. (siehe auch „Jugendarbeitslosigkeit?“).

Allerdings ist es einer Doppelbeschränkung unterworfen, die sich einerseits aus dem Bestehen einer Obergrenze ergibt und andererseits aus der Verminderung bei Ausüben einer vergüteten Beschäftigung. 

Der Normalfall

Das Arbeitslosengeld entspricht grundsätzlich 80 % des letzten Bruttolohns des Arbeitnehmers.  

Hat der Arbeitslose ein Kind oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder, erhöht sich der Satz auf 85 %. 

Eine Sonderregelung ist für den Fall vorgesehen, dass sich der zuvor in Voll- oder Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer für eine Teilzeitstelle als arbeitsuchend meldet, dessen Dauer kürzer ist als die seiner früheren Beschäftigung. In dem Fall wird das Arbeitslosengeld proportional an die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung angeglichen.

Beispiel:

Herr Martin verliert seine Vollzeitstelle (40 Stunden), die er bei der Gesellschaft „Antreprise besetzte und für die er einen Bruttolohn in Höhe von 2.200 € / Monat erhielt. Aufgrund familiärer Zwänge hat er sich dazu entschlossen, zukünftig nur eine Teilzeitstelle mit 30 Stunden/Woche zu belegen. Er meldet sich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend für eine Teilzeitbeschäftigung. Das ihm zustehende Arbeitslosengeld berechnet sich wie folgt:

Theoretisch für die verlorene Vollzeitstelle zustehende Leistung:

80% de 2200 € = 1760 € monatliches Bruttogehalt

Leistung, die er schließlich als Arbeitsuchender für eine Teilzeitbeschäftigung erhält:

(1.760 €/ 40) x 30 = 1.320 € Brutto / Monat

Die Obergrenzen

Das Arbeitslosengeld liegt zwar grundsätzlich bei 80 % des letzten Bruttolohns, doch ist es gedeckelt, d.h. es beträgt höchstens das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns. (siehe Soziale Parameter).

Die Obergrenze verringert sich, je länger Leistungen gezahlt werden. In diesem Zusammenhang spricht man von einer degressiven Obergrenze:

  • nach Monaten Arbeitslosigkeit: senkt sich die Obergrenze auf 200% des sozialen Mindestlohns; 
  • nach 12 Monaten: senkt sich die Obergrenze auf 150% des sozialen Mindestlohns, dies betrifft Arbeitslose, die eine Leistungsgewährung über die 12 Monate hinaus erhalten können (schwer vermittelbare Arbeitslose, Arbeitslose über 50 Jahre, die seit 30 Jahren gearbeitet haben, usw. – siehe hier oben).

Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Unterstützung von Arbeitnehmern, die in Teilzeit oder für mehrere Arbeitgeber tätig waren, die zahlbaren Maximalbeträge auf Grundlage der ausgeführten Arbeitszeiten verkürzt werden.

Die Kürzung des Arbeitslosengeldes

Der Arbeitslosengeldempfänger hat dem Arbeitsamt gegenüber, jegliches Einkommen zu deklarieren, das er aus einer regelmäßigen oder gelegentlichen, vergüteten Berufstätigkeit erzielt, der er während der Leistungsgewährung nachgeht.

Solche Einkommen sind prinzipiell mit dem Arbeitslosengeld vereinbar, unter der Voraussetzung, dass sie 10 % der maximal vorgesehenen Leistung nicht überschreiten.

Wird diese Grenze überschritten, so wird der Teil des Einkommens, der die Grenze von 10 % übersteigt, vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Zeitsparkontos erworbene Ansprüche bei der Bestimmung des betreffenden Einkommens nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Herr Schmit, ledig, ist seit 2 Monaten arbeitslos. Angenommen sein letzter Bruttolohn lag bei 2.500 Euros / Monatdann bezieht er folgendes Arbeitslosengeld:

80von 2.500 € = 2.000 €.

Ein Unternehmen hat ihm angeboten, für einige Stunden pro Woche Büroarbeiten auszuführen. Diese Tätigkeit würde Herrn Schmit 400 Euros brutto / Monat einbringen. Dieses Einkommen hat einen Einfluss auf das Arbeitslosengeld, das Herrn Schmit zukünftig zu zahlen ist. Die Berechnung wird wie folgt vorgenommen:

  • Zulässiges Einkommen:  10 von 2.500 € = 250 €
  • Differenz zwischen bezogenem und zulässigem Einkommen:  400 € – 250 € = 150
  • An Herrn Schmit zu zahlendes Arbeitslosengeld:  2.000 – 150 = 1 850 € / Monat.

Darüber hinaus ist der entschädigte Arbeitslose verpflichtet, den öffentlichen Arbeitsämtern jedes andere Einkommen jeglicher Art zu melden. Falls dieses Einkommen die Obergrenze des 1,5-fachen des SSM (siehe Soziale Parameter) überschreitet, wird der Teil des Einkommens, der diese Obergrenze überschreitet, vom vollen Arbeitslosengeld abgezogen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Der Betrag des Arbeitslosengeldes wird auf Grundlage des tatsächlich durch den Arbeitnehmer bezogenen Bruttolohns im Laufe der 3 Monate vor dem Eintreten der Arbeitslosigkeit berechnet.

Dieser Bezugszeitraum kann bis auf maximal 6 Monate erweitert werden, wenn die Grundvergütung im Bezugszeitraum von 3 Monaten einen deutlich niedrigeren oder höheren Durchschnitt zum vom Arbeitnehmer bezogenen Jahresdurchschnittslohn aufweist.

Unter dem Ausdruck „Grundvergütung” wird hier der Reinlohn (bzw. ggf. das Krankengeld) verstanden, sowie die Prämien und laufenden Zuschläge. Hiervon ausgeschlossen sind allerdings Überstundenentlohnungen, Gratifikationen sowie jegliche Zuschüsse für ausgelegte Spesen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass wenn ein Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums von 3 Monaten aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit wegen winterlicher Schlechtwetterbedingungen eine Lohnkürzung erlitten hat, dieser Verlust so bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird.

Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitszeit und der Löhne aufgrund von Perioden der Teilarbeitslosigkeit oder im Anschluss an Maßnahmen, die in einem vom Minister genehmigten Plan zur Erhaltung des Arbeitsplatzes vorgesehen sind, der die Beschäftigung in seinem Zuständigkeitsbereich hat, wird die Höhe des vollen Arbeitslosengeldes auf der Grundlage des Bruttolohnes bestimmt, das der Arbeitslose in den drei Monaten vor dem Zeitraum der Teilarbeitslosigkeit oder der Annahme der im Plan zur Erhaltung des Arbeitsplatzes vorgesehenen Maßnahme tatsächlich erhalten hat. Das Gleiche gilt für den Arbeitnehmer während der Zeit der Inanspruchnahme der erworbenen Ansprüche, die sich aus einem Zeitsparkonto ergeben, für das die Höhe des vollen Arbeitslosengeldes auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Bruttolohns in den drei Monaten vor dem betreffenden Zeitraum ermittelt wird.

Jugendarbeitslosigkeit

Leistungsbezieher

Junge Menschen, die am Ende ihrer Ausbildung in Vollzeit arbeitslos sind, in Luxemburg wohnen und am Tag ihrer Arbeitslosenmeldung unter 21 Jahre alt sind, können ebenso Arbeitslosengeld beziehen, ohne die Bedingung der Anwartschaft erfüllen zu müssen. (Mindestbeschäftigungsdauer – siehe oben).

Die Altersgrenze wird angehoben auf:

  • 23 Jahre für Arbeitslose, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses von mindestens fünf Jahren umfassender, allgemeinbildender Sekundarschule oder Technischen Sekundarschule bzw. einer ähnlichen Schulstufe sind, die durch das nationale Bildungsministerium anerkannt ist, die sie erfolgreich abgeschlossen haben, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Schullaufbahn in einem oder mehreren Spezialeinrichtungen im Rahmen einer ununterbrochenen Ausbildung in Vollzeit fortgesetzt haben;
  • 25 Jahre für Arbeitslose, die Inhaber eines Abschlusses der allgemeinbildenden Sekundarschule bzw. der Technischen Sekundarschule oder eines technischen Abschlusses bzw. eines entsprechenden Abschlusszertifikats sind, das durch das nationale Bildungsministerium anerkannt ist, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Ausbildung in einer oder mehreren höheren Ausbildungseinrichtungen, Universitäten oder Fachhochschulen im Rahmen einer ununterbrochenen Ausbildung in weniger als vier Jahren in Vollzeit fortgesetzt haben;
  • 28 Jahre für Arbeitslose, die eine ununterbrochene, mindestens vierjährige Ausbildung in Vollzeit an einer oder mehreren höheren Ausbildungseinrichtungen, Universitäten oder Fachhochschulen abgeschlossen haben.

Diese Bestimmungen werden angewandt:

  • auf junge Menschen, die ein/e bestimmte/s Ausbildung/Studium abgeschlossen haben;
  • auf junge Menschen, die ihre Ausbildung abbrechen;
  • auf junge Menschen, die bereits einen Arbeitsplatz belegt haben, ohne die Bedingung der Anwartschaft zu erfüllen;
  • auf junge Praktikanten und Auszubildende, die am Ende ihrer Ausbildung arbeitslos sind, entweder aufgrund der Auflösung des Praktikums- oder Ausbildungsvertrages durch den Arbeitgeber oder im beiderseitigen Einvernehmen bzw. aufgrund der Unterbrechung der laufenden Ausbildung.

Allerdings wird kein Arbeitslosengeld fällig, wenn die Arbeitslosigkeit auf das unbegründete Verlassen des Arbeitsplatzes, die Kündigung oder die Auflösung des Ausbildungs- oder Praktikumsvertrags aus schwerwiegendem Grund zurückzuführen ist. 

Junge Arbeitslose werden nur von der Voraussetzung der Anwartschaft entbunden, wenn sie sich in den 12 Monaten nach Ende ihrer Ausbildung arbeitsuchend melden.

Wartefrist

Für junge Arbeitslose tritt das Arbeitslosengeld nach einer Frist von 39 Wochen nach ihrer Anmeldung als Arbeitsuchende in Kraft.

Für junge Menschen jedoch, deren schulische Ausbildungszeit 9 Schuljahre übersteigt oder die Kurse bzw. Praktika zur Berufsausbildung oder Betriebspraktika abgeschlossen haben, die für beim Arbeitsamt gemeldete Arbeitsuchende organisiert wurden, wird diese Frist auf 26 Wochen verkürzt.

Im Falle eines Schulabbruchs im Laufe eines Schuljahres jedoch, beginnt der Zeitraum erst am Ende des Schuljahres.

Leistungshöhe

Die Leistung ist auf 70 % des sozialen Mindestlohns festgelegt(siehe Soziale Parameter), der dem jungen Menschen beim Belegen einer Arbeitsstelle als nicht-qualifizierter Arbeitnehmer zustehen würde.

Für Heranwachsende zwischen 16 und 17 Jahren jedoch, die noch keine abgeschlossene Ausbildung nachweisen können, ist die Leistung auf 40 % des sozialen Mindestlohns für nicht-qualifizierte Arbeitnehmer festgelegt.

Um was handelt es sich bei dem Betreuungsabkommen?

Ein zwischen Arbeitsamt und Arbeitsuchendem zu schließendes Betreuungsabkommen [Convention de collaboration] legt die Rechte und Pflichten der beiden Parteien während der Arbeitsuche fest.

Unterzeichnung und Abschluss des Abkommens

Das Abkommen, das Bestandteil der individuellen Eingliederung des Arbeitsuchenden ab dem Tag seiner Meldung beim Arbeitsamt ist, wird dem Arbeitsuchenden frühestens beim ersten Termin mit seinem Arbeitsvermittler vorgelegt.

Es wird jungen Arbeitsuchenden unter 30 Jahren spätestens gegen Ende des dritten Monats ihrer Anmeldung unterbreitet, sowie Arbeitsuchenden über 30 Jahre spätestens gegen Ende des sechsten Monats ihrer Anmeldung.

Das Abkommen wird durch den Direktor des Arbeitsamtes oder durch einen für diesen Zweck beauftragten Beamten und den Arbeitsuchenden oder seinen gesetzlichen Vertreter laut Abkommen geschlossen.

Das Abkommen wird mit seinem Abschluss wirksam. Die Laufzeit des Abkommens beträgt ab Unterzeichnung ein Jahr. Es kann ggf. verlängert werden.

Das Abkommen endet bei der Aufnahme einer Beschäftigung durch den Leistungsbezieher des Abkommens.

Wenn sich der Leistungsbezieher nach dem Ende des Abkommens aus Gründen der Beschäftigungsaufnahme, wobei eine Frist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf, erneut beim Arbeitsamt meldet, wird dem Arbeitsuchenden ein neues Abkommen unterbreitet, das den Wortlaut des alten Abkommens wiederaufnimmt und sich ausdrücklich auf dieses bezieht, ohne dass der Arbeitsuchende erneut die personalisierte Beratung für Arbeitsuchende durchlaufen muss.

Inhalt

Das Abkommen enthält einen allgemeinen Teil, in dem die Verfahren zur Regelung der Beziehungen zwischen den beiden Parteien festgehalten sind, sowie einen Sonderteil, der auf das Profil und die individuellen Bedürfnisse des Arbeitsuchenden zugeschnitten ist und seinen Plan zur Eingliederung bzw. Wiedereingliederung im Rahmen des Möglichen festlegt. 

Der Inhalt des Abkommens, das sowohl die Pflichten des Staates, als auch jene des Arbeitsuchenden festhält, ist flexibel und kann vor allem in Bezug auf die Entwicklung der beruflichen Qualifikation des Arbeitsuchenden, seine Beschäftigungsaussichten, sowie den Bedarf des Arbeitsmarktes angeglichen werden.

Das Abkommen enthält allgemeine Empfehlungen des Arbeitsamtes an den Arbeitsuchenden zur aktiven Stellensuche, sowie zu den Beihilfen, die das Arbeitsamt dem Arbeitsuchenden in Bezug auf seine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt anbieten kann.

Diese Beihilfen bestehen hauptsächlich in der Bereitstellung von interaktiven Info-Terminals zur Stellensuche; die Nutzung einer Struktur, die eine Interaktion zwischen Arbeitsuchenden und den Arbeitsamtsmitarbeitern bietet, anrät, bereitstellt und schafft; die kostenfreie Veröffentlichung des Profils des Arbeitsuchenden in den Printmedien; die kostenfreie Nutzung der Arbeitsamtseinrichtungen.

Das Abkommen legt die Pflichten des Arbeitsuchenden fest, der vor allem den Initiativen des Arbeitsamtes nachzukommen und Eigenbemühungen vorzunehmen hat, die der Arbeitsuchende über alle legal erzeugten Mittel nachzuweisen und während seiner Stellensuche einzureichen hat. Letzterer hat unter anderem sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um eine Stelle zu finden. Er hat den Arbeitsvermittler über alle Änderungen seiner beruflichen Situation, sowie über seine Eigenbemühungen zu unterrichten.

Das Abkommen verweist in seinem Sonderteil auf die aktuelle Situation des Arbeitsuchenden in Bezug auf seine Stellensuche bei Abschluss des Abkommens. In einer ersten Phase, die die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet, wird besonderes Augenmerk auf seine beruflichen Bestrebungen und Kompetenzen, sowie auf seine Eigeninitiativen zur Stellensuche gelegt.

Im Sonderteil wird er unter anderem auf mögliche Beschränkungen einer schnellen (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt verwiesen. Das Abkommen führt in seinem Sonderteil zudem die gezielte/n Maßnahme/n auf, die dem Arbeitsuchenden individuell vorgeschlagen wird/werden, um seine Beschäftigungsaussichten konkret zu verbessern. Diese Maßnahmen können vor allem Workshops zur „Stellensuche” oder Motivation, Kompetenzenbilanzen, Bilanzen zur beruflichen Eingliederung, Kontakte mit Sozialarbeitern, Ausbildungen und Sprachkurse sein.

Sanktionen

In dem allgemeinen Teil des Abkommens werden Sanktionen benannt, die dem Arbeitsuchenden beim Nichterfüllen seiner Pflichten auferlegt werden und die Widerspruchsmöglichkeiten, die ihm diesbezüglich offenstehen.

Es ist anzumerken, dass – wenn der Arbeitslosengeldempfänger seinen Pflichten laut individuellem Betreuungsabkommen nicht nachkommt, insbesondere in Bezug auf die bei seiner aktiven und angemessenen Arbeitsplatzsuche aufzuwendenden Eigenbemühungen – das Arbeitsamt die vorübergehende Aussetzung des Arbeitslosengeldes für 5 Tage bis zu 3 Monaten bzw. die gänzliche Aussetzung beschließen kann.

Wenn es sich um einen nicht-unterstützten Arbeitsuchenden handelt, der die in dem individuellen Betreuungsabkommen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, vor allem was die Eigenbemühungen bei der angemessenen, aktiven Stellensuche anbelangt, kann das Arbeitsamt seine Akte für zwei Monate sperren. Im Wiederholungsfall kann die Sperre auf 26 Wochen verlängert werden.

Der Beschluss des Direktors des Arbeitsamtes kann Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens vor der Sonderkommission werden. Der Beschluss der Sonderkommission kann seinerseits ebenso Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Sozialversicherungen werden. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Situation von Arbeitslosen in Sozialversicherungsbelangen

Im Zahlungszeitraum des Arbeitslosengeldes sind Arbeitslose weiterhin durch die Sozialversicherung abgedeckt.

Tatsächlich bringt die Gesetzgebung klar zum Ausdruck, dass das Arbeitslosengeld unter die allgemein vorgesehenen Sozialabgaben für Löhne fällt. Hierbei wird der Arbeitgeberanteil vom Staat übernommen. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sowie zur Pflegeversicherung vom Arbeitslosengeld abgezogen werden.

Allerdings gibt es diesbezüglich eine Besonderheit: in Bezug auf die Krankenversicherung wird nur der Beitragssatz für die medizinische Versorgung einbehalten, angesichts dessen, dass die Arbeitslosengeldempfänger im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankenleistungen haben (z. B. Krankengeld).

Wenn eine Erkrankung im Laufe eines Leistungszeitraums auftritt, beziehen die Arbeitslosen weiterhin ihr Arbeitslosengeld. 

Selbiges gilt bei Schwangerschaft während des Leistungszeitraums.

Die EU-Gesetzgebung zur Arbeitslosigkeit

Die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme bestehen seit fast vierzig Jahren. Sie wurden mehrfach überarbeitet, verbessert und erweitert. Sie sind derzeit in der Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in der Verordnung 987/2009 vom 16. September 2009 mit der Anwendungsordung enthalten.

Die europäische Gesetzgebung erlaubt allen EU-Bürgern, ob erwerbstätig, selbstständig, im Ruhestand, Beamte, Studenten oder nicht, ihre Rechte auf Sozialleistungen zu behalten, wenn sie in der europäischen Union reisen.

In Bezug auf die Arbeitslosenleistungen hat die zuständige Einrichtung eines Mitgliedsstaates die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bzw. die Zeiten selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen und sie so zu werten, als wären sie unter der Gesetzgebung erbracht worden, die sie anwendet.

Es gibt zwei Grundprinzipien für die volle Arbeitslosenunterstützung:

  • das Ausführen von Arbeitslosenleistungen in einen anderen Mitgliedsstaat, um dort eine Beschäftigung zu finden;

Ein Arbeitsloser kann sich für drei Monate in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, um in diesem unter Wahrung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine Beschäftigung zu suchen. Dieser Zeitraum kann von den zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen bis auf maximal sechs Monate erweitert werden. Wenn der Arbeitslose nicht vor Ende dieses Zeitraums zurückkehrt, verliert er sämtliche Leistungsansprüche.

  • die Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen für Arbeitnehmer, die bei ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem zuständigen Staat wohnhaft waren (Grenzgänger). 

Hinsichtlich der Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen für Arbeitnehmer, die bei ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem zuständigen Staat wohnhaft waren, lässt die neue Verordnung einerseits zu, dass sich der arbeitslose Grenzgänger ebenso den Arbeitsämtern des letzten Staates zur Verfügung stellt, in dem er gearbeitet hat.

In der Tat bleibt die vollzeitarbeitslose Person, die während ihrer letzten abhängigen oder selbständigen Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnhaft war und weiterhin in demselben Mitgliedsstaat wohnt (bzw. in diesen zurückkehrt)beim Arbeitsamt des Wohnlandes gemeldet und kann sich zusätzlich dem Arbeitsamt des Mitgliedsstaats zur Verfügung stellen, in dem sie ihrer letzten abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist.

In diesem Fall ist der Arbeitslose kontrollpflichtig. Die Kontrolle wird in seinem Wohnland durchgeführt und erfüllt die Bedingungen, die durch die Gesetzgebung dieses Mitgliedsstaates festgelegt sind. Wenn er sich dazu entschließt, sich ebenso in dem Mitgliedsstaat als arbeitsuchend zu melden, in dem er seiner letzten abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist, hat er ebenso den anzuwendenden Verpflichtungen in diesem Staat nachzukommen.

Der arbeitslose Grenzgänger” erhält laut den Bestimmungen der Gesetzgebung des Wohnlandes weiterhin Arbeitslosenleistungen durch die Einrichtung am Wohnort, so als ob er während seiner letzten abhängigen oder selbständigen Beschäftigung unter diese Gesetzgebung gefallen wäre.

Mit anderen Worten: Grenzgänger, die ihren letzten Arbeitsplatz in Luxemburg verloren haben, können die von der ADEM angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht aber die Entschädigung.

Es gibt jedoch den Sonderfall eines Grenzgängers, der unmittelbar nach dem Ende eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber in einem EU-Mitgliedstaat bei einem anderen Arbeitgeber im selben Staat auf Teilzeitbasis beschäftigt ist. Diese Person hat dann den Status eines Grenzgängers “in Kurzarbeit” und erhält Leistungen, die eventuell im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (NB: der hier verwendete Begriff “Kurzarbeit” im Sinne der europäischen Gesetzgebung bezieht sich nicht auf Kurzarbeit im Sinne des luxemburgischen Rechts, sondern auf die Situation eines Arbeitnehmers, der eine Vollzeitbeschäftigung verloren und eine Teilzeitbeschäftigung gefunden hat).

Insbesondere im Hinblick auf die Verfahren für den Bezug von Arbeitslosengeld im Wohnland muss der Grenzgänger:

  • seinen letzten Arbeitgeber in Luxemburg das Formular Certificat de travail–cessation des relations d’emploi (Arbeitsbescheinigung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausfüllen lassen;
  • diese ausgefüllte Bescheinigung an den ADEM-Arbeitsunterhaltsdienst service maintien de l’emploi senden, der ein auf der Grundlage der Bescheinigung erstelltes “Formular U1” an den zuständigen Träger des Wohnlandes sendet;
  • sich für das weitere Vorgehen an die Organisation im Wohnsitzland wenden.
Weitere Informationen

Nützliche Adressen und Rechtsgrundlagen

Gesetzestext

Art. L. 521-1 et suivants du Code du travail

Règlement grand-ducal du 24 août 2007 déterminant le contenu de la convention d’activation individualisée

Règlement grand-ducal du 31 juillet 1987 portant relèvement de la limite d’âge prévue pour l’indemnisation des jeunes chômeurs

Règlement grand-ducal du 25 août 1983 définissant les critères de l’emploi approprié

Règlement 883/2004 du Parlement européen et du Conseil, du 29 avril 2004, portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale (version consolidée)

Règlement 987/2009 du Parlement européen et du Conseil, du 16 septembre 2009, fixant les modalités d’application du règlement 883/2004 (version consolidée)

 

Rechtsprechung

Jurisprudence luxembourgeoise concernant la demande en attribution du chômage à titre provisoire : InfosJuridiques N°10-2015

Jurisprudence européenne concernant le travailleur frontalier : InfosJuridiques N°2-2015

Jurisprudence luxembourgeoise concernant la remise partielle ou l’échelonnement du remboursement de l’indemnité de chômage perçue par provision : InfosJuridiques N°7-2014

 

Agence pour le développement de l’emploi (ADEM)