Dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen Überstunden leisten?

Aus Artikel L. 336-1 des Arbeitsgesetzbuchs geht hervor, dass schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind. Folglich sind sie dazu berechtigt, die Leistung von sämtlichen Arbeitsstunden zu verweigern, die über ihre normale und in ihrem Arbeitsvertrag festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen.

Dürfen schwangere Frauen nachts arbeiten?

Schwangere Frauen sind nicht zur Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verpflichtet, wenn dies nach Ansicht des zuständigen Arbeitsmediziners aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen kontraindiziert ist.

Das gleiche gilt für stillende Frauen bis zum ersten Geburtstag des Kindes.

In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin die Freistellung von der Nachtarbeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen, der diesen Antrag an den zuständigen Arbeitsmediziner zur Stellungnahme weiterleitet.

Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, eine Freistellung von der Nachtarbeit sei im Hinblick auf die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmerin angezeigt, muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit zu ihrem früheren Arbeitslohn an einem Tagesarbeitsplatz beschäftigen.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die mögliche Lohndifferenz durch die Umwandlung eines Nacht- in einen Tagesarbeitsplatz auslegen und sich anschließend von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung erstatten lassen.

Ist die Umwandlung in einen Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv unmöglich oder aus gewichtigen Gründen unzumutbar, muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau auf Anordnung des Arbeitsmediziners während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit hat die schwangere oder stillende Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung gezahlt wird.