Einige Aktiengesellschaften müssen Arbeitnehmervertreter haben in ihrem Verwaltungsrat oder in ihrem Aufsichtsrat.

In welchen Unternehmen müssen Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat oder im Aufsichtsrat vertreten sein?

Die nachstehenden Unternehmen müssen Arbeitnehmervertreter in ihrem Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat vorsehen:

  • in Luxemburg unter der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründete Unternehmen, die in den letzten 3 Jahren regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigten;
  • in Luxemburg unter der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründete Unternehmen, an denen der Staat mit mindestens 25% finanziell beteiligt ist oder die über eine staatliche Konzession für ihre Hauptgeschäftstätigkeit verfügen. Die Namen dieser Unternehmen sind in einer großherzoglichen Verordnung aufgeführt. Nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 11. August 1974 handelt es sich dabei um CEGEDEL, LUXAIR, CLT und SES. Diese Verordnung wurde 2008 durch die Hinzufügung der Luxemburger Flughafengesellschaft LUX-AIRPORT ergänzt.

Wie viele Mitglieder muss der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mindestens umfassen?

Die Verwaltungsräte bzw. die Aufsichtsräte der betreffenden Gesellschaften müssen insgesamt mindestens 9 Mitglieder aufweisen.

Wie ist die Vertretung der Arbeitnehmer gewährleistet?

Das Gesetz unterscheidet zwischen den beiden nachstehenden Fällen:

  • Aktiengesellschaft mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern: ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates muss die Arbeitnehmer vertreten;
  • Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung oder Konzession: mindestens drei Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder müssen die Arbeitnehmer des Unternehmens vertreten. Der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat besteht aus einem Arbeitnehmervertreter für je 100 Arbeitnehmer, wobei die Gesamtanzahl der Arbeitnehmervertreter nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates betragen darf.

Wie werden die Arbeitnehmervertreter in den Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der Aktiengesellschaften ernannt?

Die die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates werden seitens der Personaldelegation aus den Reihen der Arbeitnehmer des Unternehmens ernannt. Die Wahl findet durch geheime Urnenabstimmung nach Maßgabe des Verhältniswahlsystems statt.

Eine Ausnahme von den normalen Vorschriften in Bezug auf die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates ist für Aktiengesellschaften der Stahlindustrie vorgesehen. Drei der Arbeitnehmervertreter des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates werden nicht von der Personaldelegation, sondern von den auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Gewerkschaften ernannt.

Diese Ernennung erfolgt nach Anhörung der Unterzeichner des für das Unternehmen geltenden Tarifvertrages. Bei den auf diese Weise ernannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates muss es sich nicht notwendigerweise um Arbeitnehmer des Unternehmens handeln.

Ihre Aufteilung unter den betroffenen Gewerkschaften ist Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung zwischen diesen Organisationen, und wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats der betroffenen Gesellschaft schriftlich mitgeteilt, sowie dem Direktor der Gewerbeinspektion (ITM).

Sofern innerhalb der festgesetzten Fristen keine Ernennung erfolgt, werden die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates seitens des Arbeitsministers aus den Reihen der Arbeitnehmer des Unternehmens ernannt.

Wann sind die Arbeitnehmervertreter in den Verwaltungs- oder Aufsichtsräten zu ernennen?

Die Ernennung erfolgt spätestens im Monat nach dem Ablauf des Mandats der Mitglieder des vorherigen Verwaltungs- oder Aufsichtsrates.

Welche Voraussetzungen müssen die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat erfüllen?

Ein Arbeitnehmer des Unternehmens, der seine Kandidatur einreichen möchte, muss bei seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines Arbeitsvertrages sein, der einer tatsächlichen Beschäftigung entspricht.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dieser Arbeitsvertrag durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates weiter bestehen bleibt.

Wie lange dauert das Mandat?

Das Mandat der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat dauert ebenso lange wie das Mandat der übrigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates. Ihr Mandat kann verlängert werden.

Nach Maßgabe des abgeänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften beläuft sich die Dauer des Mandats der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates auf maximal 6 Jahre.

Aus welchen Gründen kann das Mandat beendet werden?

Das Mandat der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat endet in den nachstehenden Fällen:

  • Tod des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates;
  • freiwilliger Verzicht auf das Mandat;
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • Widerruf des Mandats seitens der Personaldelegation, seitens der Gewerkschaft oder seitens des Arbeitsministers.

Wie wird der Ersatz eines ausscheidenden Mitglieds gewährleistet?

Sofern ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates aus einem der oben dargelegten Gründe sein Amt beendet, wird es wie folgt ersetzt:

  • durch den rangnächsten Kandidaten auf der Liste, sofern das Mitglied seitens der Personaldelegation ernannt wurde;
  • durch einen seitens der auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Gewerkschaften oder in deren Ermangelung seitens des Arbeitsministers ernannten Kandidaten, sofern das ausscheidende Mitglied zu einem Unternehmen der Stahlindustrie gehört.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die übrigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates im Falle eines freien Sitzes dazu berechtigt sind, diesen bis zur ersten Sitzung der Vollversammlung, auf der die endgültige Wahl stattfindet, vorübergehend zu besetzen.

Was ist ihre Haftung?

Die Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats, die das Personal vertreten, sind für Fehler in ihrer Geschäftsführung gemäß den allgemeinen Regeln betreffend die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats, haftbar.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats, die das Personal vertreten, haften mit den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch gemäß den Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 2 des geänderten Gesetzes von 10 August 1915 über Handelsgesellschaften.

Kann den Arbeitnehmervertretern des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates gekündigt werden?

Nein, den die Arbeitnehmer vertretenden Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates kann während der Dauer ihres Mandats ohne Genehmigung des Arbeitsgerichts nicht gekündigt werden.

Dies gilt auch für:

  • ehemalige Arbeitnehmervertreter des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf ihres Mandats;
  • Bewerber für den Sitz im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat über einen Zeitraum von drei Monaten nach Einreichung ihrer Kandidatur.

Kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates bei schwerwiegendem Verschulden gekündigt werden?

Im Falle eines schwerwiegenden Verschuldens seitens eines Arbeitnehmervertreters im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten im Unternehmen sind die Vorschriften nunmehr an die für die Personaldelegierten geltenden Vorschriften angepasst. Dies gilt aber nicht für den rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosengeld des Delegierten, dessen Arbeitsvertrag seitens des Gerichts aufgehoben wurde und der zur Rückerstattung an den Arbeitgeber verurteilt wurde. (siehe Erklärungen unter “Besonderer Schutz – Suspendierung wegen schwerwiegenden Verschuldens

Ist der Status der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat mit Unvereinbarkeiten verbunden?

Ja, ein Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat kann nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von zwei oder mehreren Gesellschaften mit gleichartigen Geschäftstätigkeiten und Geschäftszwecken sein.

Ebenso kann er nicht von einem anderen Unternehmen beschäftigt werden, das gleichartige Geschäftstätigkeiten wie das Unternehmen ausübt, in dem er Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates ist.

Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat nicht Mitglied in mehr als zwei Verwaltungs- oder Aufsichtsräten sein.