Welche Arbeitnehmer sollten geschützt werden?

Alle Arbeitnehmer und insbesondere gefährdete Personen, d.h. Personen über 65 Jahre oder solche, die bereits an einer der unten aufgeführten Krankheiten leiden:

  • Diabetes;
  • kardiovaskuläre Erkrankungen;
  • chronische Erkrankungen der Atemwege;
  • Krebs;
  • krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche.

Arbeitnehmer, die als schutzbedürftig gelten, können arbeiten, aber ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, sie innerhalb des Unterneh­mens besonders zu schützen, indem sie sie beispielsweise so weit wie möglich von anderen Arbeitnehmern fernhalten oder ihnen die Möglichkeit zur Telearbeit bieten.

Es wird empfohlen, dass der Arbeitgeber schutzbedürftige Personen einlädt, sich zu melden und gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten, die ihre Gesundheit am besten schützt, ob es darum geht, die Arbeit weiterzuführen oder sie wieder aufzunehmen.

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit wird vom Arbeitsmediziner geprüft. Damit der Arbeitsmediziner über alle notwen­digen Informationen verfügt, muss die l’ “Attestation de vulnérabilité (FR) / Attest über Risikogruppenzugehörigkeit (DE)”  vom behan­delnden Arzt ausgefüllt und an den zuständigen Arbeitsmediziner geschickt werden.

Für Beschäftigte ab 65 Jahren ist das Zertifikat zu verwenden, wenn sie an einer oder mehreren anderen Krankheiten/Schwächen leiden, die ihre Anfälligkeit erhöhen könnten.

Der Arbeitsmediziner kann als Berater des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bei der Anpassung des Arbeitsplatzes behilflich sein.

Die Option der Telearbeit kann für bestimmte Tätigkeitsbereiche mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

(letzte Aktualisierung am 15.03.2022)

Weitere Informationen

Wann kann eine Person in Isolation gebracht werden?

Der Gesundheitsdirektor oder sein Beauftragter kann durch Anordnung, wenn es medizinische oder faktische Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffenen Personen ein hohes Risiko der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus auf andere Personen darstellen, eine Maßnahme zur Isolierung der infizierten Personen am tatsächlichen Wohnort oder an einem anderen von der betroffenen Person zu benennenden Ort für die Dauer von 4 Tagen, verordnen.

Die Isolierung kann vor Ablauf der 4 Tage beendet werden, wenn die betroffene Person im Abstand von 24 Stunden zwei SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests mit negativem Ergebnis durchführt.

Ist es nicht möglich, in der tatsächlichen Wohnung oder anderen von der betroffenen Person zu benennenden Wohnräumen zu verbleiben, kann die von einer Isolationsmaßnahme betroffene Person mit ihrer Zustimmung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten und ausgestatteten Einrichtung, Anlage oder Struktur untergebracht werden.

Je nach dem Risiko der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, das von der betroffenen Person ausgeht, kann der Gesundheitsdirektor oder sein Beauftragter im Zusammenhang mit der Isolierung, eine Ausgangsgenehmigung erteilen, vorbehaltlich der Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen. Aufgrund desselben Risikos kann der Gesundheitsdirektor oder sein Beauftragter auch verlangen, dass eine infizierte Person oder eine Person mit hohem Infektionsrisiko eine Schutzausrüstung trägt.

Eine Person, die einer Isolierungsmaßnahme unterworfen ist, die keine Ausgangsgenehmigung hat, die es ihr erlaubt, ihre beruflichen oder schulischen Aktivitäten fortzusetzen, kann gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Befreiung von der Schulpflicht ausgestellt bekommen.

Die Isolierungsmaßnahmen werden den betroffenen Personen auf elektronischem Wege oder durch direkte Zustellung an die Person gegen Unterschrift auf dem Auftragsduplikat oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreiben mitgeteilt.

(letzte Aktualisierung am 27.10.2022)