Wodurch zeichnet sich diese Art der Beschäftigung aus?

Die Arbeit von Schülern oder Studenten während der Schulferien erfolgt gegen Bezahlung bei einem Arbeitgeber des privaten oder öffentlichen Sektors.

Diese Beschäftigung dient nicht in erster Linie Ausbildungszwecken, und der Arbeitgeber kann auf Schüler oder Studenten zurückgreifen, um Personal zu ersetzen, das sich im Urlaub befindet, oder um eine höhere Arbeitsbelastung zu bewältigen.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Wer kann als Schüler/Student während der Schulferien arbeiten?

Der Schüler oder Student muss die nachstehenden Kriterien erfüllen:

  • mindestens 15 Jahre alt sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • in einer luxemburgischen oder ausländischen Lehranstalt eingeschrieben sein und dort regelmäßig eine Vollzeitschulausbildung oder Vollzeithochschulausbildung absolvieren.

Auch andere Jugendliche sind zugelassen, und zwar:

  • Personen, deren Schulanmeldung seit weniger als vier Monaten abgelaufen ist;
  • Personen, die den Freiwilligendienst seit weniger als vier Monaten abgeschlossen haben.

Letztere haben somit die Möglichkeit, während der unmittelbar auf das Ende ihrer Schulanmeldung oder ihres Freiwilligendienstes folgenden vier Monate einen Vertrag für die Beschäftigung von Schülern oder Studenten abzuschließen.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Gibt es eine maximale Beschäftigungsdauer?

Ein Schüler/Student kann innerhalb eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) für maximal zwei Monate oder 346 Stunden beschäftigt werden.

Die Beschäftigungsdauer wird auch in Stunden ausgedrückt, um Schülern/Studenten die Möglichkeit zu geben, während einer oder mehrerer Schulferien Teilzeitverträge abzuschließen. In diesen Fällen darf die absolute Gesamtdauer des Vertrags/der Verträge zwei Monate überschreiten, allerdings nicht mehr als 346 Stunden pro Kalenderjahr.

Diese Obergrenze darf in keinem Fall überschritten werden, auch nicht, wenn der Schüler oder Student im Laufe des Jahres mehrere verschiedene Verträge abschließt, und auch nicht, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Muss ein Vertrag abgeschlossen werden?

Ja, für die Beschäftigung von Schülern oder Studenten muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen speziellen Vertrag, der kein Arbeitsvertrag ist.

Er muss für jeden Schüler oder Studenten individuell und spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlicher Vertragsabschluss ist demnach nicht möglich.

Der Vertrag muss in dreifacher Ausfertigung unterzeichnet werden. Die erste Ausfertigung wird vom Arbeitgeber aufbewahrt, die zweite Ausfertigung wird dem Schüler/Studenten ausgehändigt und die dritte Ausfertigung wird vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn an die Gewerbeaufsicht (ITM) weitergeleitet.

Diese Weiterleitung an die ITM kann auf www.guichet.lu auf elektronischem Wege erfolgen.

Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt oder der Vertrag verspätet abgeschlossen wurde, wird das Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Was muss der Vertrag enthalten?

Der Vertrag muss die nachstehenden Angaben enthalten:

  • den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Schülers oder Studenten;
  • den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;
  • das Datum des Vertragsbeginns und des Vertragsendes;
  • die Art der auszuführenden Arbeit;
  • den Arbeitsort;
  • die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
  • den vereinbarten Lohn;
  • den Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung;
  • den Ort, an dem der Schüler/Student untergebracht ist, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, ihm eine Unterkunft zu stellen.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Wie hoch ist die Vergütung des Schülers/Studenten?

Die dem Schüler oder Studenten angebotene Vergütung darf nicht weniger als 80 % des sozialen Mindestlohns (SSM) für ungelernte Arbeitnehmer betragen.

Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, der je nach Alter des Jugendlichen variiert (siehe Sozialparameter).

Die Vergütung des Schülers/Studenten ist bis zu 16 € pro Stunde steuerfrei.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Muss der Schüler/Student Steuern zahlen?

Auf Antrag des Arbeitgebers und unter bestimmten Bedingungen, kann der Lohn eines Schülers oder Studenten vollständig von der Steuer befreit werden. In diesem Fall, ist der Schüler/Student davon befreit, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte aushändigen.

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist an das zuständige Finanzamt (RTS) zu richten und muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, die nationale Identifikationsnummer (oder andernfalls das Geburtsdatum), die Adresse des  Schülers oder Studenten;
  • Anfangs- und Enddatum des Arbeitsvertrages;
  • die monatliche oder tägliche Vergütung;
  • eine Studienbescheinigung.

Der Antrag auf Steuerbefreiung wird nur genehmigt, wenn der Lohn ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 16 Euro pro Arbeitsstunde nicht übersteigt.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Hat der Schüler/Student Anspruch auf die staatliche Studienbeihilfe?

Mengstudien.lu (früher „cedies.lu“) kann weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die staatliche Studienbeihilfe liefern. Die Webseite stellt auch einen Simulator zur Verfügung, mit dem man seine Finanzbeihilfe online berechnen kann.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Muss der Schüler/Student bei der Sozialversicherung angemeldet werden?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen eine Anmeldung vorzunehmen, der er eine Kopie des Anstellungsvertrags beifügen muss.

Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studenten nur bei der Unfallversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge entrichten, wobei sich der Beitragssatz nach dem Tätigkeitssektor richtet, dem der Schüler/Student angehört. Der Arbeitgeber zahlt jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung.

Für Schüler und Studenten ist keine Abmeldung erforderlich.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Hat der Schüler/Student Anspruch auf Urlaub?

Schüler/Studenten, die während der Schulferien beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr.

Außerordentlicher Urlaub muss vom Arbeitgeber in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Tod, Geburt, Umzug, Heirat usw.) gewährt werden, verleiht jedoch keinen Anspruch auf Vergütung.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Steht der minderjährige Schüler/Student aufgrund seines Alters unter besonderem Schutz?

Schüler/Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind durch die für junge Arbeitnehmer geltenden besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs geschützt.

Demnach ist es grundsätzlich verboten, junge Arbeitnehmer mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie besonderen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit, ihre physische, psychische, geistige, seelische, moralische oder soziale Entwicklung ausgesetzt sind. Jugendliche unter 18 Jahren genießen zudem in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeit an Sonn- und Feiertagen …) einen besonderen Schutz.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Kann der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden?

Der Beschäftigungsvertrag von Schülern/Studenten kann in gegenseitigem Einvernehmen vor dem ursprünglich vorgesehenen Datum des Vertragsendes gekündigt werden.

Grundsätzlich können beide Vertragsparteien den Vertrag jedoch nicht einseitig kündigen. Somit kann der Schüler/Student nur im Falle eines schwerwiegenden Verschuldens seitens des Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung kündigen. Ebenso kann der Arbeitgeber den Schüler/Studenten nur dann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dieser ein schwerwiegendes Verschulden an den Tag gelegt hat.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Wer ist zuständig für die Überwachung der Beschäftigung von Schülern/Studenten?

Die Gewerbeaufsicht (ITM) überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf Praktika.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)

Welches Gericht ist im Falle von Streitigkeiten zuständig?

Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Schülern oder Studenten sind die Arbeitsgerichte zuständig.

(letzte Aktualisierung am 27.06.2024)