Ein Gesetz vom 16. Mai 2023 schützt nun Personen, die einen Rechtsverstoß im beruflichen Umfeld melden.
Hinweis: Das Gesetz berührt nicht die Vorschriften über die Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer, ihre Vertreter oder Gewerkschaften zu konsultieren, und über den Schutz vor ungerechtfertigten nachteiligen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer solchen Anhörung sowie über die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Tarifverträge abzuschließen.
Es geht um Meldungen über Gesetzesverstöße im beruflichen Kontext, sei es im Rahmen eines laufenden, künftigen oder bereits beendeten Arbeitsverhältnisses.
Was kann gemeldet werden?
Gemeldet werden können “Verstöße”, d. h. Handlungen oder Unterlassungen, die:
rechtswidrig sind; oder
gegen den Zweck oder das Ziel unmittelbar geltender nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften verstoßen.
Der Hinweisgeber kann “Informationen über Verstöße” liefern, d. h. Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, über tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber arbeitet oder gearbeitet hat, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber im Rahmen seiner Arbeit in Kontakt steht oder gestanden hat, stattgefunden haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden werden, sowie über Versuche, solche Verstöße zu verschleiern.
Wer kann eine Meldung machen?
Jede Person, die in einem beruflichen Kontext Kenntnis von Verstößen erhalten hat, wie z.Bsp:
ein Arbeitnehmer;
ein Beamter;
ein Selbständiger;
ein Aktionär oder ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens;
ein ehrenamtlicher Mitarbeiter;
ein Praktikant;
ein Arbeitnehmer eines Vertragspartners, eines Subunternehmers oder eines Lieferanten.
Wer wird durch das Gesetz geschützt?
Das Gesetz schützt:
den Hinweisgeber;
den Vermittler, d. h. die natürliche Person, die einem Hinweisgeber während des Meldeverfahrens in einem beruflichen Kontext hilft und deren Hilfe vertraulich sein sollte;
Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnten, z. B. Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber und
Rechtspersonen, die den Hinweisgebern gehören oder für die sie arbeiten oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext in Verbindung stehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um im Sinne des Gesetzes geschützt zu sein?
Hinweisgeber genießen den gesetzlich vorgesehenen Schutz unter den folgenden Bedingungen:
dass sie begründeten Anlasszu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und dass diese Informationen in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen; und
dass sie entweder eine interne oder externe Meldung gemacht haben oder eine öffentliche Bekanntmachung vorgenommen haben (siehe nachfolgende Erläuterungen).
Personen, die anonym Informationen über Verstöße gemeldet oder weitergegeben haben, später jedoch identifiziert werden und Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind, genießen ebenfalls den Schutz des Gesetzes, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Personen, die den zuständigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union Verstöße melden, genießen den gesetzlich vorgesehenen Schutz unter denselben Bedingungen wie Personen, die eine externe Meldung machen.
Welche verschiedenen Arten von Meldungen sieht das Gesetz vor?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Meldungen über interne Meldekanäle, über externe Meldekanäle an die zuständigen Behörden sowie öffentliche Bekanntmachungen.
Interne Meldungen und externe Meldugen bei den zuständigen Behörden
Interne Meldungen
Die interne Meldung von Verstößen soll nach dem Gesetzes das bevorzugte Verfahren sein, wenn der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und keine Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen besteht.
Das bedeutet, dass der festgestellte Verstoß vorzugsweise der zuständigen Person oder Struktur innerhalb des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Organisation gemeldet werden sollte.
Um bei der CSL eine Meldung zu machen, klicken Sie bitte Hier.
Externe Meldungen
Die unten aufgeführten Behörden sind dafür verantwortlich, Meldungen über externe Meldekanäle entgegenzunehmen, Rückmeldungen zu geben und Meldungen weiterzuverfolgen.
Je nach Problemstellung sind daher zuständig:
Aufsichtskommission des Finanzsektor
Versicherungsaufsichtsamt
Wettbewerbsbehörde
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwert-steuerverwaltung
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
Nationale Kommission für den Datenschutz
Zentrum für Gleichbehandlung
Ombudsmann im Rahmen seiner Aufgabe der externen Kontrolle von Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen wurde
Ombudsmann für Kinder und Jugendliche
Luxemburgisches Regulierungsinstitut
Unabhängige Audiovisuelle Behörde Luxemburg
Rechtsanwaltskammer Luxemburg und die Rechstanwaltskammer Diekirch
Notarkammer
Collège médical
Naturverwaltung
Wasserwirtschaftsamt
Flugsicherungsverwaltung
Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte
Kammer für Architekten und beratende Ingenieure
Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater
Wirtschaftsprüferinstitut
Steuerverwaltung
Jede dieser Behörden muss das Meldeverfahren einrichten, das für die Meldung an sie verwendet werden soll.
Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben können diese Behörden die von der Meldung betroffene Stelle oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die internen Meldekanäle schriftlich auffordern, alle Informationen zu übermitteln, die sie für erforderlich halten, wobei die Identität des Hinweisgebers vertraulich zu behandeln ist.
Die unter den Nummern 1°, 2°, 4°, 6°, 12°, 13°, 14°, 19°, 20°, 21° und 22° genannten zuständigen Behörden können gegen natürliche und juristische Personen eine Verwaltungsstrafe verhängen:
die eine Meldung behindern oder zu behindern versuchen;
die die Bereitstellung der erforderlichen Informationen verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen;
die die Vertraulichkeit von Hinweisgebern verletzen;
die sich weigern, den festgestellten Verstoß zu beheben;
die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Kanäle und Verfahren für die interne Meldung und deren Weiterverfolgung einrichten.
Fällt die Meldung in die Zuständigkeit einer der unter den Nummern 3°, 5°, 7°, 8°, 9°, 10°, 11°, 15°, 16°, 17° und 18° genannten zuständigen Behörden, so leiten diese die Meldung nach Prüfung an das Amt für Meldungen weiter, die eine Verwaltungsstrafe gegen natürliche und juristische Personen verhängen kann:
die eine Meldung behindern oder zu behindern versuchen;
die die Bereitstellung der erforderlilchen Informationen verweigern oder unvollständige oder falsche Auskünfte erteilen;
die die Vertraulichkeit von Hinweisgebern verletzen;
die sich weigern, den festgestellten Verstoß zu beheben;
die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und deren Weiterverfolgung einrichten.
Die Geldstrafe kann zwischen 1.500 Euro und 250.000 Euro betragen. Der Höchstbetrag der Geldstrafe kann im Falle eines Rückfalls innerhalb von fünf Jahren nach der letzten rechtskräftig gewordenen Sanktion verdoppelt werden.
Das Amt für Meldungen, das im Dezember 2023 eingerichtet wird, ist unter anderem dafür zuständig, einem Hinweisgeber bei der internen oder externen Meldung zu unterstützen.
Die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, müssen die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist auf vertrauliche und sichere Weise an die zuständige Behörde weiterleiten. Letztere setzt den Hinweisgeber unverzüglich von dieser Übermittlung in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet:
den Empfang von Meldungen umgehend und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Meldung zu bestätigen, es sei denn, der Hinweisgeber verlangt ausdrücklich etwas anderes oder die zuständige Behörde hat berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers gefährden würde;
die Meldung sorgfältig zu verfolgen;
dem Hinweisgeber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten oder in begründeten Fällen sechs Monaten eine Rückmeldung zu geben;
dem Hinweisgeber das Endergebnis der Maßnahmen mitzuteilen, zu denen die Meldung geführt hat, vorbehaltlich der Informationen, die in den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Schweigepflicht fallen, die strafrechtlich geahndet wird;
die in der Meldung enthaltenen Informationen rechtzeitig an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union weiterzuleiten.
Die zuständigen Behörden können nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit beschließen, dass ein gemeldeter Verstoß offensichtlich geringfügig ist und keine weiteren Folgemaßnahmen ausser der Einstellung des Verfahrens erfordert, unbeschadet anderer geltenden Verpflichtungen oder Verfahren zur Behebung des gemeldeten Verstosses.
In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden dem Hinweisgeber ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.
Die zuständigen Behörden können beschließen, das Verfahren einzustellen, wenn es zu wiederholten Meldungen kommt, die keine wesentlichen neuen Informationen im Vergleich zu der früheren Meldung enthalten, zu der die betreffenden Verfahren eingestellt wurden, es sei denn, neue rechtliche oder faktische Elemente rechtfertigen eine andere Weiterverfolgung.
Soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
Gemeinsame Regeln für interne und externe Meldungen – Vertraulichkeitspflicht
Die Identität des Hinweisgebers darf ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht an andere Personen als die befugten Mitarbeiter weitergegeben werden, die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Meldungen zuständig sind. Dies gilt auch für alle sonstigen Informationen, aus denen sich unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers ziehen lassen.
Abweichend davon dürfen die Identität des Hinweisgebers und alle anderen Informationen im Zusammenhang mit seiner Meldung nur dann offengelegt werden, wenn dies eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung darstellt, die durch das geänderte Gesetz vom 8. Juni 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien oder das Recht der Europäischen Union im Rahmen von Ermittlungen nationaler Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren auferlegt wurde, insbesondere zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.
Dennoch werden in diesem Fall die Hinweisgeber vor der Bekanntgabe ihrer Identität unterrichtet, es sei denn, eine solche Unterrichtung würde die betreffenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gefährden. Bei der Unterrichtung der Hinweisgeber übermittelt die zuständige Behörde diesen eine schriftliche Erläuterung der Gründe für die Offenlegung der betreffenden vertraulichen Daten.
Die zuständigen Behörden, die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen erhalten, dürfen diese Geschäftsgeheimnisse nicht für Zwecke verwenden oder offenlegen, die über das hinausgehen, was für eine angemessene Weiterverfolgung erforderlich ist.
Öffentliche Offenlegungen
Eine Person, die einen Verstoß öffentlich offenlegt, genießt den gesetzlich vorgesehenen Schutz, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Person hat zunächst eine interne und externe Meldung gemacht oder direkt eine externe Meldung gemacht, aber es wurden keine angemessenen Maßnahmen als Reaktion auf die Meldung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ergriffen;
die Person hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass:
der Verstoss eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann, z. B. wenn eine Notsituation vorliegt oder die Gefahr eines irreversiblen Schadens besteht; oder
bei einer externen Meldung die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen besteht oder die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Verstoss aufgrund der besonderen Umstände des Falls tatsächlich behoben wird, z. B. wenn Beweise unterschlagen oder vernichtet werden können oder wenn eine Behörde mit dem Urheber des Verstosses kollusiv zusammenarbeitet oder in die Verstoss verwickelt ist.
Welche Schutzmaßnahmen gibt es für den Meldenden?
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Alle Formen von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Drohungen und versuchter Vergeltungsmaßnahmen, sind gegenüber Personen aufgrund der von ihnen vorgenommenen Meldung untersagt. Verboten sind insbesondere:
die Aussetzung eines Arbeitsvertrags, die Entlassung, die Kündigung, die Nichtverlängerung oder die vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags oder gleichwertige Maßnahmen;
die Degradierung oder die Verweigerung einer Beförderung;
die Übertragung von Aufgaben, der Wechsel des Arbeitsorts, die Kürzung des Gehalts, die Änderung der Arbeitszeiten;
die Aussetzung der Ausbildung;
verhängte oder verabreichte Disziplinarmaßnahmen, Verweise oder andere Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen;
die Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, dass ihm eine unbefristete Stelle angeboten wird;
Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung;
Diskriminierung, benachteiligende oder ungerechte Behandlung;
Negative Leistungsbewertung oder negatives Arbeitszeugnis;
Schädigung, einschließlich Rufschädigung, insbesondere in sozialen Netzwerken, oder finanzielle Verluste, einschließlich Geschäfts- und Einkommensverlust;
die Aufnahme in eine “schwarze Liste” auf der Grundlage einer formellen oder informellen Vereinbarung auf Branchen- oder Sektorebene, was bedeuten kann, dass die Person künftig keine Beschäftigung auf Branchen- oder Sektorebene finden wird;
vorzeitige Beendigung oder Aufhebung eines Vertrags für Waren oder Dienstleistungen;
die Aufhebung einer Lizenz oder Genehmigung;
die Überweisung zu einer psychiatrischen oder medizinischen Behandlung.
Die oben genannten Verbote gelten ggf. auch für:
Vermittler, d. h. die natürliche Person, die einem Hinweisgeber während des Meldeprozesses in einem professionellen Kontext hilft und deren Hilfe vertraulich sein sollte;
Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnten, z. B. Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber.
Rechtsmittel gegen Vergeltungsmaßnahmen, die der Meldende erlitten hat
Vergeltungsmaßnahmen unter den Nummern 1 bis 6, 12 und 13 sind, wenn sie eingeführt wurden, von Rechts wegen nichtig.
Die geschützte Person kann innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Maßnahme in einem verfahrenseinleitenden Schriftstück bei dem zuständigen Gericht beantragen, die Maßnahme für nichtig zu erklären und ihre Beendigung anzuordnen.
Die Person, die die Nichtigkeit der Maßnahme nicht geltend gemacht hat oder die die Maßnahme geltend gemacht und gegebenenfalls für nichtig erklärt hat, kann dennoch eine gerichtliche Klage auf Schadensersatz einreichen.
Im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer zuständigen Behörde wegen eines Schadens, den der Hinweisgeber erlitten hat, und sofern der Hinweisgeber nachweist, dass er eine Meldung oder öffentliche Bekanntgabe vorgenommen hat und dass ihm ein Schaden entstanden ist, wird davon ausgegangen, dass der Schaden als Vergeltung für die Meldung oder öffentliche Bekanntgabe verursacht wurde. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung der Person, die die schädliche Maßnahme ergriffen hat, die Gründe dafür zu ermitteln.
Schutzmaßnahmen gegen Vergeltung
Wenn Personen Verstöße melden oder öffentlich offenlegen, wird nicht davon ausgegangen, dass sie gegen eine Beschränkung der Offenlegung von Informationen verstoßen haben, und es entsteht keinerlei Haftung für diese Meldung oder öffentliche Offenlegung, sofern sie vernünftige Gründe zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder öffentliche Offenlegung solcher Informationen zur Aufdeckung eines Rechtsverstoß erforderlich war. Die Einstellung des Verfahrens hat keinen Einfluss auf andere Verpflichtungen oder andere anwendbare Verfahren zur Behebung des gemeldeten Verstoßes.
Hinweisgeber haften nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf gemeldete oder öffentlich bekannt gegebene Informationen, sofern diese Beschaffung oder dieser Zugang keine eigenständige Straftat darstellt.
In Gerichtsverfahren, einschließlich Verfahren wegen Verleumdung, Urheberrechtsverletzung, Verschwiegenheitsbruch, Verletzung von Datenschutzbestimmungen oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, oder bei Schadensersatzansprüchen, die auf Privatrecht, öffentlichem Recht oder kollektivem Arbeitsrecht beruhen, haften die Hinweisgeber nicht aufgrund von Meldungen oder öffentlichen Bekanntmachungen, die nach diesem Gesetz vorgenommen wurden.
Diese Personen haben das Recht, sich auf diese Meldung oder öffentliche Bekanntgabe zu berufen, um die Einstellung des Verfahrens zu verlangen, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder öffentliche Bekanntgabe notwendig war, um einen Rechtsverstoß aufzudecken.
Wer Vergeltungsmassnahmen durchführt oder missbräuchliche Verfahren gegen den Hinweisgeber einleitet, wird mit einer Geldstrafe von 1.250 bis zu 25.000 Euro bestraft.
Aber Vorsicht: Wer wissentlich falsche Informationen gemeldet oder öffentlich verbreitet hat, kann mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Der Verfasser einer falschen Meldung kann zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Die Rechtsperson, die einen Schaden erlitten hat, kann vor dem zuständigen Gericht eine Entschädigung für den erlittenen Schaden beantragen.