Der Antrag

Der Rentenantrag

Hinterbliebenenrenten werden nur auf formellen Antrag der Anspruchsberechtigten gewährt.

Auch im Falle des Todes eines Rentenbeziehers kann eine Hinterbliebenenrente nur auf Antrag der Hinterbliebenen bewilligt werden. Kennt die Nationale Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) die anspruchsberechtigten Personen, kann sie den Hinterbliebenen ein auszufüllendes Antragsformular zusenden.

Dem Antrag ist ein Auszug aus der Heiratsurkunde oder der Partnerschaftserklärung sowie eine Sterbeurkunde beizufügen.

Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird die Rente durch einen mit Rechtsmitteln anfechtbaren Bescheid bewilligt oder abgelehnt. (Siehe “Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten”)

(letzte Aktualisierung am 02.06.2026)

Die zuständige Rentenkasse

Die Hinterbliebenen richten ihren Antrag entweder an die Rentenkasse ihres Wohnsitzstaates oder an die Rentenkasse des letzten Staates, dessen Rechtsvorschriften auf den Verstorbenen Anwendung gefunden haben. War der Verstorbene zu keinem Zeitpunkt der vom Träger des Wohnsitzstaates angewandten Rechtsvorschrift unterworfen, leitet dieser Träger den Antrag an die Einrichtung des letzten Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften anwendbar waren.

(letzte Aktualisierung am 02.06.2026)

Die Anspruchsberechtigten auf eine Hinterbliebenenrente

Damit der Tod einer Person einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente begründen kann, muss der Verstorbene entweder Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente gewesen sein oder zum Zeitpunkt seines Todes mindestens eine Versicherungszeit (Wartezeit) von 12 Monaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung oder der Fakultativversicherung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Todesfall nachweisen.
(Siehe “Die verschiedenen Arten von Versicherungszeiten)

Dieser Dreijahreszeitraum wird insoweit verlängert, als er sich mit Ergänzungszeiten oder mit Zeiträumen überschneidet, in denen die betreffende Person das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) bezogen hat. (Siehe “Die Ergänzungszeiten”)

Die Wartezeit ist nicht zu erfüllen, wenn der Tod des Versicherten auf einen während der Versicherungszeit eingetretenen Unfall gleich welcher Art oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Das Gesetz sieht ferner vor, dass Personen, die potenziell Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätten, dieses Recht verlieren, wenn durch ein Strafurteil festgestellt wird, dass sie den Tod vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine vorsätzliche Handlung dazu beigetragen haben.

Bei Verschollenheit eines Versicherten oder Rentenbeziehers von mindestens einem Jahr und wenn die Umstände den Tod als wahrscheinlich erscheinen lassen, können die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente eröffnet werden.

(letzte Aktualisierung am 02.06.2026)

Der Ehegatte/Partner des Verstorbenen

Grundsätzlich hat der Ehegatte der verstorbenen Person oder deren eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht jedoch nicht für Ehegatten, die eine Ehe geschlossen haben:

  • entweder mit einem Rentenbezieher (Alters- oder Invalidenrente);
  • oder mit einem Versicherten der innerhalb des Folgejahres eine Rente (wegen Invalidität oder wegen Alters) bezieht oder stirbt.

Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • der Tod oder die Zuerkennung der Invalidenrente ist auf einen Unfall zurückzuführen; oder
  • während der Ehe ist ein Kind geboren, gezeugt oder durch die Ehe legitimiert worden; oder
  • die Ehe hat mindestens ein Jahr gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten beträgt höchstens 15 Jahre; oder
  • die Ehe hat mindestens 10 Jahre

Dieselben Bestimmungen gelten im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft.

Stirbt ein Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente oder ein Versicherter, der die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt, ohne einen überlebenden Ehegatten oder Partner zu hinterlassen, können Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel, Vater oder Mutter sowie deren Ehegatten oder Partner), Verwandte in der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Bruder, Schwester) oder adoptierte Kinder sofern sie zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig waren, dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt werden, unter der Voraussetzung, dass:

  • sie verwitwet, geschieden, rechtlich getrennt, ehemalige Partner oder ledig sind;
  • sie während mindestens der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Versicherten oder Rentenbeziehers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  • sie während desselben Zeitraums seinen Haushalt geführt haben;
  • der Versicherte oder Rentenbezieher während dieses Zeitraums überwiegend zu ihrem Unterhalt beigetragen hat; und
  • sie beim Tod des Versicherten oder Rentenbeziehers älter als 40 Jahre.

ACHTUNG: Unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft und davon, ob Kinder da sind oder nicht, begründet eine nicht eingetragene Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Nur eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft/PACS können ein Recht auf Hinterbliebenenrente auslösen.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Der geschiedene Ehegatte/Partner des Verstorbenen

Im Todesfall des früheren Ehegatten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern er vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten keine neue Ehe geschlossen hat.

Treffen ein oder mehrere geschiedene Ehegatten mit einem noch verheirateten Ehegatten zusammen, wird die Hinterbliebenenrente anteilig nach der Dauer der jeweiligen Ehen auf die Berechtigten verteilt.

Dieselben Bestimmungen gelten im Fall der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aus einem anderen Grund als dem Tod.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Das Kind des Verstorbenen

Die ehelichen Kinder haben nach dem Tod entweder des Vaters oder der Mutter unter denselben Wartezeitvoraussetzungen des Verstorbenen wie für die übrigen Hinterbliebenenrenten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Ehelichen Kindern gleichgestellt sind:

  • legitimierte Kinder;
  • Adoptivkinder;
  • nichteheliche Kinder;
  • alle Kinder, die Vollwaisen sind, sofern der Versicherte oder der Rentenbezieher während der letzten 10 Monate vor seinem Tod für deren Unterhalt und Erziehung aufgekommen ist und sie keinen Anspruch auf eine Waisenrente aufgrund des Todes ihrer Eltern haben.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Sie wird höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt oder weiterbezahlt, wenn der Waise infolge einer wissenschaftlichen oder technischen Ausbildung auf seinen künftigen Beruf außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Waisenrente erlischt mit Ablauf der vorgesehenen Altersgrenzen oder früher, wenn das Kind verstirbt. Außer im Fall eines Studiums endet die Zahlung der Waisenrente mit dem Monat, der auf die Eheschließung oder die Begründung einer Partnerschaft des Berechtigten folgt. Sie endet ebenfalls bei Gewährung einer eigenen Rente.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Berechnung der Hinterbliebenenrente

Die den Hinterbliebenen gewährte Hinterbliebenenrente wird auf der Grundlage der Altersrente berechnet, die der Verstorbene bezogen hat, oder – wenn der Verstorbene noch nicht im Ruhestand war – auf der Grundlage der Invalidenrente, auf die er im Falle einer Invalidität Anspruch gehabt hätte.

Die Hinterbliebenenrente wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und an die Lohnentwicklung angepasst.
(Siehe “Die Indexierung, Aufwertung und Angleichung”)

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Hinterbliebenenrente des Ehegatten oder Lebenspartner

Die jährliche Hinterbliebenenrente des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner setzt sich im Todesfall eines Rentenbeziehers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

  • aus 3/4 der proportionalen Steigerungen (einschließlich der gegebenenfalls gewährten gestaffelten Erhöhungen) und der proportionalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus der Gesamtheit der pauschalen Steigerungen und der pauschalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus der gesamten Jahresendzulage, die für die Rente berechnet wird, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Wird die Rente dem Berechtigten nicht für das ganze Kalenderjahr gezahlt, wird die Jahresendzulage für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt. Der überlebende Ehegatte oder Partner, der mit dem Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, hat Anspruch auf die volle Zulage für den Zeitraum des Kalenderjahres bis zum Ende des Todesmonats.

Die Hinterbliebenenrente wird bis zur Höhe der Mindestrente angehoben, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Bei frühem Tod wird zur Vervollständigung der hierfür maßgeblichen Wartezeit die Zahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und der Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt, ohne dass die Gesamtzahl 40 Jahre überschreiten darf.

Um Ihnen die Anwendung der recht komplizierten Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuches zu ersparen, hat die CSL ein Tool entwickelt, das auf ihrer Website verfügbar ist und mit dem sich die Höhe der Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner automatisch berechnen lässt.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Partner

Die Hinterbliebenenrente der geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner wird auf der Grundlage der Hinterbliebenenrente berechnet und richtet sich nach dem Verhältnis der während der Ehe- oder Lebenspartnerschaftdauer zurückgelegten beitragspflichtigen Versicherungszeiten zu den insgesamt angerechneten beitragspflichtigen Versicherungszeiten des Verstorbenen.

Bestehen ein oder mehrere Ansprüche geschiedener Ehegatten neben einem Anspruch eines (noch) verheirateten Ehegatten, wird die Hinterbliebenenrente proportional zur Dauer der einzelnen Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften auf die Berechtigten verteilt, ohne dass die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten den Betrag übersteigen darf, der ihm zustünde, wenn keine Konkurrenz mehrerer Hinterbliebenenrenten bestünde.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Hinterbliebenenrente für Kinder

Die jährliche Waisenrente eines Kindes setzt sich im Todesfall eines Rentenbeziehers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

  • aus 1/4 der proportionalen Steigerungen (einschließlich einer etwaigen gestaffelten Erhöhungen) und der proportionalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus 1/3 der pauschalen Steigerungen und der pauschalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus 1/3 der Jahresendzulage.

Besteht sowohl aus der Versicherung des Vaters als auch aus der der Mutter ein Anspruch auf Waisenrente, wird die höhere der beiden Renten gezahlt. Dieser höhere Betrag wird verdoppelt, wenn das Kind Vollwaise ist.

Hatte oder hätte der Verstorbene Anspruch auf einen Mindestrentenzuschlag gehabt, erhält der Waise ein Viertel dieses Zuschlags.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Kumulierung von Hinterbliebenenrenten

Die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten, die aus der Versicherung eines Versicherten geschuldet wird, darf in keinem Fall höher sein als die Rente, die dem Versicherten selbst zugestanden hätte, oder – wenn dies günstiger ist – der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn, wobei dieser Durchschnitt mindestens dem um 20% erhöhten Referenzbetrag entsprechen muss (3.248,05 Euro pro Monat zum
1. Juni 2026).

Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenrenten diese Grenze, werden sie verhältnismäßig gekürzt.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Das Sterbegeld

Die Hinterbliebenenrenten der Personen, die mit einem Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder deren Unterhalt von ihm bestritten wurde, werden für die drei auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Monate bis zur Höhe der Rente des Verstorbenen aufgestockt.

War der Verstorbene noch kein Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente, werden die Hinterbliebenenrenten der Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder deren Unterhalt von ihm bestritten wurde, für den Todesmonat und die drei folgenden Monate bis zur Höhe der Invalidenrente ergänzt, auf die er im Falle einer Invalidität Anspruch gehabt hätte.

Besteht im Falle des Todes eines Arbeitnehmers ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zum Ende des Sterbemonats sowie auf eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zugunsten der Hinterbliebenen, werden die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld als Ausgleich an den Arbeitgeber gezahlt.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Beispiele für die Berechnung

BEISPIEL 1: Hinterbliebenenrente für Ehegatten und Waisen

JeanMarc bezog eine Rente von 3.678,71 Euro, bestehend aus 678,71 Euro an pauschalen Steigerungen und 3.000 Euro an proportionalen Steigerungen. Beim Tod hinterlässt er eine Ehefrau und zwei Kinder, die jeweils Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben.

Die Ehefrau von JeanMarc hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 100% der pauschalen Steigerungen und 75% der proportionalen Steigerungen von JeanMarc:

Hinterbliebenenrente der Ehefrau = 100% × 678,71 + 75% × 3.000 = 2.928,71 Euro.

Jedes der Waisenkinder hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von einem Drittel der pauschalen Steigerungen und einem Viertel der proportionalen Steigerungen von Jean-Marc:

Hinterbliebenenrente je Waise = 678,71 / 3 + 3.000 / 4 = 976,24 Euro.

Die Summe der gezahlten Hinterbliebenenrenten darf jedoch nicht höher sein als der jeweils höchste der folgenden Beträge:

  • die Rente, die dem Versicherten zugestanden hätte, oder
  • der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn, oder
  • der um 20% erhöhte Referenzbetrag, das heißt 248,05 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026.

Angenommen, im Fall von JeanMarc ist der höchste dieser Beträge der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen und beträgt 4.500 Euro.

Da die Summe der Hinterbliebenenrenten (2.928,71 + 2 × 976,24 = 4.881,19 Euro) diesen Höchstbetrag übersteigt, sind die Renten proportional zu kürzen:

Kürzungsfaktor = 4.500 / 4.881,19 = 0,9219063

Gekürzte Hinterbliebenenrente der Ehefrau = 0,9219063× 2.928,71 = 2.700,00 Euro Gekürzte Hinterbliebenenrente je Waise = 0,9219063 × 976,24 = 900,00 Euro

BEISPIEL 2: Hinterbliebenenrente für den geschiedenen Ehegatten

MarieJeanne bezog eine Rente von 3.178,71 Euro, bestehend aus 678,71 Euro an pauschalen Steigerungen und 2.500 Euro an proportionalen Steigerungen. Beim Tod hinterlässt sie einen geschiedenen Ehemann, der seit der Scheidung mit Marie-Jeanne nicht wieder geheiratet hat.

Für die Bestimmung der Höhe der Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten ist maßgeblich, welcher Anteil der beitragspflichtigen Versicherungszeiten von MarieJeanne in die Dauer der Ehe fällt.

Angenommen, die Ehe dauerte 205 Monate und MarieJeanne war während dieser 205 Ehemonate während 129 Monaten im Rahmen der Pflicht, Weiter oder Fakultativversicherung rentenversichert. Weiter wird angenommen, dass MarieJeanne insgesamt 480 Monate beitragspflichtige Versicherungszeiten erworben hat.

Der geschiedene Ehemann von MarieJeanne hat somit Anspruch auf 129/480 der Hinterbliebenenrente, die sich aus der Rente von Marie-Jeanne ergibt.

Die „normale“ Hinterbliebenenrente des Ehegatten entspräche 100% der pauschalen Steigerungen und 75% der proportionalen Steigerungen von MarieJeanne, also:

100% × 678,71 + 75% × 2.500 = 2.553,71 Euro.

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehemannes von MarieJeanne beläuft sich damit auf: 129/480 × 2.553,71 =
686,31 Euro.

BEISPIEL 3: Hinterbliebenenrente für Ehegatten und geschiedenen Ehegatten

Es wird erneut das Beispiel von MarieJeanne zugrunde gelegt, nunmehr mit der zusätzlichen Annahme, dass sie neben einem geschiedenen Ehegatten auch einen verheirateten Ehegatten hinterlässt.

In einem solchen Fall wird die „normale“ Hinterbliebenenrente proportional zur Dauer der jeweiligen Ehen zwischen dem Ehegatten und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt, ohne dass die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten den Betrag übersteigen darf, auf den er Anspruch hätte, wenn kein weiterer Ehegatte vorhanden wäre (also nicht höher als der unter Beispiel 2 berechnete Betrag).

Angenommen, die Ehe mit dem überlebenden Ehegatten dauerte 160 Monate.

Da MarieJeanne insgesamt 160 + 205 = 365 Monate verheiratet war, hätte der geschiedene Ehegatte bei einer rein proportionalen Aufteilung nach Ehedauer Anspruch auf 205/365 der „normalen“ Hinterbliebenenrente, das heißt auf:

205/365 × 2.553,71 = 1.434,28 Euro.

Da dieser Betrag höher wäre als der Betrag, der ihm im Fall ohne konkurrierenden Ehegatten zustünde, wird die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten auf den unter Beispiel 2 ermittelten Betrag von 681,86 Euro begrenzt.

Der verbleibende Teil der Hinterbliebenenrente, das heißt 2.553,71 – 686,31 = 1.867,40 Euro, steht dem Witwer von Marie-Jeanne zu.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Das Ende der Hinterbliebenenrente

Der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte des Verstorbenen

Grundsätzlich wird die Hinterbliebenenrente den anspruchsberechtigten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, geschiedenen Ehegatten und/oder ehemaligen Lebenspartner lebenslang gezahlt.

Die Zahlung der Hinterbliebenenrente endet jedoch mit dem Monat, der auf die Wiederverheiratung oder die Gründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft folgt.

Schließt der Bezieher einer Hinterbliebenenrente vor Vollendung des 50. Lebensjahres eine neue Ehe oder eine neue eingetragene Partnerschaft, wird die Hinterbliebenenrente abgefunden; die Abfindung entspricht dem Fünffachen des in den letzten 12 Monaten gezahlten Rentenbetrags. Erfolgt die neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 50. Lebensjahres, beträgt die Abfindung das Dreifache dieses Betrags.

Die Abfindung bezieht sich ausschließlich auf die pauschalen und proportionalen Steigerungen und berücksichtigt keine eventuellen Kürzungen aufgrund von Anti-Kumulierungsbestimmungen. Proportionale sowie pauschale Sondersteigerungen, die sich auf prospektive Zeiten beziehen, bleiben unberücksichtigt. (Siehe “Die Kumulierung einer Hinterbliebenenrente mit anderen Einkünften”)

Wird die neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst – sei es durch Scheidung, Beendigung der Partnerschaft oder Tod des neuen Ehegatten bzw. Partners –, lebt der Anspruch auf die frühere Hinterbliebenenrente wieder auf, und zwar je nach Fall 5 bzw. 3 Jahre nach der neuen Eheschließung oder Partnerschaftsbegründung. Erfolgt die Auflösung innerhalb des durch die Abfindung abgedeckten Zeitraums, wird die Rente ab dem ersten Tag des Monats nach dieser Auflösung wieder gezahlt, wobei der für die Restlaufzeit bereits abgegoltene Betrag angerechnet wird.

Begründet der Tod des neuen Ehegatten oder Partners ebenfalls einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wird nur die jeweils höhere Hinterbliebenenrente gezahlt.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Waisen

Die Waisenrente wird gezahlt, solange der Berechtigte die altersmäßigen Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt. Sie endet jedoch auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn der Waise vor diesem Alter eine Ehe schließt oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht und keinem Studium nachgeht.

Die Waisenrente endet ebenfalls mit der Gewährung einer eigenen Rente an den Waise.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Kumulierung einer Hinterbliebenenrente mit anderen Einkünften

Es ist zulässig, eine Hinterbliebenenrente mit eigenen Einkünften zu kombinieren. Je nach Art und Höhe dieser persönlichen Einkünfte können jedoch Anti-Kumulierungsbestimmungen zur Anwendung kommen.

Bezieht eine Person eine Hinterbliebenenrente als Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, gelten andere Anti-Kumulierungsbestimmungen als für Bezieher einer Waisenrente.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Regeln für den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen

Kumulierung mit einer Hinterbliebenen-Unfallrente

Beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Hinterbliebenen-Unfallrente, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt wird, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten bzw. anerkannt wurde, wird die Hinterbliebenenrente insoweit gekürzt, wie sie zusammen mit der Unfallrente:

  • entweder 3/4 des Durchschnitts der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn überschreitet, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf (248,05 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026), oder
  • das Erwerbseinkommen übersteigt, das der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, sofern diese Berechnungsweise für den Berechtigten günstiger ist.

Kumulierung mit Erwerbs- oder Ersatzeinkommen

Übersteigt die Hinterbliebenenrente zusammen mit Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen oder eigenen Renten einen Schwellenwert in Höhe des um 50% erhöhten Referenzbetrags (4.060,06 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026), werden Anti-Kumulierungsbestimmungen angewendet und die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt.

Dieser Schwellenwert erhöht sich um 4% für jedes Kind, für das Baby-Years oder die Erziehungspauschale angerechnet werden. Diese Erhöhung wird auf 12% festgesetzt für jedes Kind, das eine Waisenrente bezieht.
(Siehe “Themenkasten III: Die Baby-Years” und “Die Erziehungspauschale („Mammerent“))

Von den Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, die mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, bleibt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Referenzbetrags bei der Anwendung der Anti-Kumulierungsbestimmungen unberücksichtigt (dieser „freigestellte“ Teil entspricht zum 1. Juni 2026 einem monatlichen Betrag von 1.804,47 Euro).

Übersteigt die Summe der zu berücksichtigenden persönlichen Einkünfte und der Hinterbliebenenrente den genannten Schwellenwert, wird die Hinterbliebenenrente in Höhe von 30% der persönlichen Einkünfte gekürzt, wobei jene Einkommensbestandteile ausgenommen bleiben, die die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert darstellen.

Liegt die Hinterbliebenenrente bereits für sich genommen über dem Schwellenwert, wird sie in Höhe von 30% der zu berücksichtigenden persönlichen Einkünfte gekürzt.

BEISPIEL 1: Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer eigenen Rente

MarieCharlotte bezieht eine Altersrente von 1.500 Euro. Durch den Tod ihres Ehemanns entsteht ein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente von 5.000 Euro.

Die Summe der beiden Renten übersteigt den Schwellenwert von 4.060,06 Euro, sodass AntiKumulierungsbe-stimmungen anzuwenden sind.

Da bereits die Hinterbliebenenrente für sich allein diesen Schwellenwert überschreitet, wird sie in Höhe von 30% der eigenen Rente gekürzt: 30% von 1.500 = 500 Euro.

Reduzierte Hinterbliebenenrente: 5.000 – 500 = 4.500 Euro.

BEISPIEL 2: Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer eigenen Rente

Jean‑Paul bezieht eine Altersrente von 2.000 Euro. Durch den Tod seiner Ehefrau entsteht ein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente von 2.200 Euro.

Die Summe der beiden Renten übersteigt den Schwellenwert von 4.060,06 Euro, sodass Anti‑Kumulierungsbestimmungen anzuwenden sind.

Da die Hinterbliebenenrente für sich allein den Schwellenwert nicht überschreitet, wird sie in Höhe von 30% der eigenen Rente gekürzt, wobei der Betrag unberücksichtigt bleibt, der der Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert entspricht:

30% von [2.000 – (4.060,06 – 2.200)] = 30% von 139,94 = 41,98 Euro.

Reduzierte Hinterbliebenenrente: 2.200 – 41,98 = 2.158,02 Euro.

BEISPIEL 3: Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit Erwerbseinkommen

MariePaule erzielt ein Gehalt von 3.000 Euro. Durch den Tod ihres Ehemanns entsteht ein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente von 2.000 Euro.

Das bei den AntiKumulierungsbestimmungen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beschränkt sich auf den Teil des Gehalts, der 1.804,47 Euro übersteigt:

Zu berücksichtigendes Gehalt = 3.000 – 1.804,47 = 1.195,53 Euro.

Die Summe aus zu berücksichtigendem Einkommen und Hinterbliebenenrente (1.195,53 + 2.000 = 3.195,53 Euro) bleibt unter dem Schwellenwert von 4.060,06 Euro, sodass keine Kürzung nach den Anti‑Kumulierungsbestimmungen erfolgt.

BEISPIEL 4: Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit Erwerbseinkommen

JeanChristophe erzielt ein Gehalt von 4.000 Euro. Durch den Tod seines Ehemanns entsteht ein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente von 2.000 Euro.

Das bei den AntiKumulierungsbestimmungen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beschränkt sich auf den Teil des Gehalts, der 1.760,46 Euro übersteigt:

Zu berücksichtigendes Gehalt = 4.000 – 1.804,47 = 2.195,53 Euro.

Die Summe aus zu berücksichtigendem Einkommen und Hinterbliebenenrente (2.195,53 + 2.000 = 4.195,53 Euro) übersteigt den Schwellenwert von 4.060,06 Euro, sodass AntiKumulierungsbestimmungen anzuwenden sind.

Da die Hinterbliebenenrente für sich allein den Schwellenwert nicht überschreitet, wird sie in Höhe von 30% des zu berücksichtigenden Einkommens gekürzt, wobei der Betrag unberücksichtigt bleibt, der der Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert entspricht:

30% von [2.195,53 – (4.060,06 – 2 000)] = 30% von 135,47 = 40,64 Euro.

Reduzierte Hinterbliebenenrente: 2.000 – 40,64 = 1.959,36 Euro.

BEISPIEL 5: Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit Erwerbseinkommen

MarieClaude erzielt ein Gehalt von 4.250 Euro. Durch den Tod ihres Ehemanns entsteht ein Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenrente von 4.500 Euro.

Das bei den AntiKumulierungsbestimmungen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beschränkt sich auf den Teil des Gehalts, der 1.804,47 Euro übersteigt:

Zu berücksichtigendes Gehalt = 4.250 – 1.804,47 = 2.445,53 Euro.

Da bereits die Hinterbliebenenrente für sich allein den Schwellenwert von 4.060,06 Euro übersteigt, wird sie in Höhe von 30% des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens gekürzt: 30% von 2.445,53 = 733,66 Euro.

Reduzierte Hinterbliebenenrente: 4.500 – 733,66 = 3.766,34 Euro.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)

Die Regeln für Waisen

Kommt es zum Zusammentreffen einer Waisenrente mit einer Hinterbliebenen-Unfallrente, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt wird, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten bzw. anerkannt wurde, wird die Waisenrente insoweit gekürzt, wie sie zusammen mit der Unfallrente:

  • bei einem Vollwaisen
    • entweder 3/4 des Durchschnitts der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn übersteigt, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf (248,05 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026), oder
    • 3/4 des Erwerbseinkommens übersteigt, das der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, wenn diese Berechnungsweise günstiger ist.
  • bei einem Halbwaisen
    • entweder 1/3 des Durchschnitts der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn übersteigt, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf, oder
    • 1/3 des Erwerbseinkommens übersteigt, das der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, wenn diese Berechnungsweise günstiger ist.

(letzte Aktualisierung am 08.06.2026)