Der Rentenantrag und seine Bearbeitung

Der Rentenantrag

Die Invalidenrenten werden nur auf formellen Antrag der betroffenen Personen mittels des dafür vorgesehenen Formulars gewährt.

Die persönliche Situation des Antragstellers kann das bei der Antragstellung einzuhaltende Verfahren bestimmen.

Ein Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Arbeit weiter auszuüben, muss einen Arzt aufsuchen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, die an die Nationale Gesundheitskasse (CNS Caisse nationale de santé) zu übermitteln ist. Diese gewährt Geldleistungen im Krankheitsfall. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit prüft der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (CMSS Contrôle médical de la sécurité sociale), ob die Arbeitsunterbrechung auf eine vorübergehende Krankheit zurückzuführen ist oder ob eine Invalidität vorliegt. Gelangt der CMSS zu dem Schluss, dass tatsächlich eine dauerhafte Invalidität besteht, informiert er den Versicherten, die CNS und den Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag des Versicherten endet dann automatisch, ohne dass es einer Entscheidung des Arbeitgebers bedarf. Dies kann vor Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Referenzzeitraums von 104 Wochen geschehen.

Der Versicherte hat anschließend umgehend seinen Antrag auf Invalidenrente bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) zu stellen, da er während der Dauer der Prüfung kein Arbeitsentgelt bezieht. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Rente durch einen mit Rechtsmitteln anfechtbaren Bescheid entweder bewilligt oder abgelehnt. (Siehe “Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten”)

Hat die betroffene Person ihre Erwerbstätigkeit bereits seit einiger Zeit beendet, besteht gegenüber der CNS kein Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall. In diesem Fall reicht der Versicherte seinen Antrag auf Invalidenrente direkt bei der CNAP ein. Diese beauftragt den behandelnden Arzt mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts. Gelangt der CMSS auf Grundlage dieses Berichts zu der Feststellung, dass tatsächlich eine dauerhafte Invalidität vorliegt, und erfüllt der Versicherte die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente, wird die Invalidenrente von der CNAP bewilligt.

Ist die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls, genügt es nicht, lediglich die Gewährung einer Unfallrente bei der Unfallversicherung (AAA Association d’assurance accident) zu beantragen; es muss zusätzlich ein Antrag auf Invalidenrente bei der CNAP gestellt werden. Ist die Invalidität vollständig auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, ist es nicht erforderlich, ein ärztliches Attest beizufügen, da sich die Stellungnahme des CMSS auf die Unfalldokumentation stützt.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Weitere Informationen

Die zuständige Rentenkasse

Wie bei der Altersrente ist der Antrag auf Invalidenrente bei der Rentenkasse desjenigen Landes einzureichen, in dem der Arbeitnehmer zuletzt im Rahmen der Rentenversicherung versichert war, oder bei der Rentenkasse des Wohnsitzstaates. Weist der Versicherte eine gemischte Versicherungslaufbahn in mehreren Staaten auf, nimmt die CNAP Kontakt mit der zuständigen Rentenbehörde der jeweiligen Ländern auf, um die dortigen Rentenansprüche zu prüfen.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Zahlung der Rente

Grundsätzlich erhält der Versicherte aus jedem Staat, in dem er gearbeitet hat, eine Invalidenrente – sofern er die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen der betreffenden Länder erfüllt.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Anspruchsvoraussetzungen

Die medizinische Voraussetzung

Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss das medizinische Kriterium der Invalidität vom kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS Contrôle médical de la sécurité sociale) anerkannt werden. Als invalid gilt ein Versicherter, der infolge einer langwierigen Krankheit, einer Behinderung oder durch Abnutzung seiner Kräfte eine solche Minderung seiner Arbeitsfähigkeit erlitten hat, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jede andere seiner Kräfte und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Der Versicherte ist verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren an medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitations- oder Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, die von der Rentenkasse auf Vorschlag des CMSS angeordnet werden können. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Auszahlung der Rente ausgesetzt werden.

ACHTUNG: Die Kriterien zur Feststellung der Invalidität unterscheiden sich von Land zu Land. Daher kann es vorkommen, dass eine Person, die in Luxemburg als invalid anerkannt ist, in einem anderen Staat, in dem sie beschäftigt war, nicht als invalid gilt – oder umgekehrt.

Somit kann ein Versicherter mit Beschäftigungszeiten in mehreren Staaten am Ende möglicherweise nicht in jedem dieser Länder Anspruch auf eine Invalidenrente erwerben.

Unter den bilateralen Abkommen Luxemburgs sieht nur die mit Portugal geschlossene Vereinbarung die gegenseitige Anerkennung des Invaliditätsstatus vor.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Wartezeit

Darüber hinaus muss der Versicherte nachweisen, dass er während der drei Jahre vor dem vom CMSS festgestellten Beginn der Invalidität oder vor Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld mindestens 12 Monate in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung oder der Fakultativversicherung rentenversichert war. Dieser Dreijahreszeitraum wird in dem Umfang erweitert, in dem er sich mit Ergänzungszeiten oder mit Zeiträumen überschneidet, in denen die betroffene Person das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) bezogen hat. (Siehe “Die verschiedenen Arten von Versicherungszeiten” und “Die Ergänzungszeiten”)

Diese Voraussetzung der Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität des Versicherten auf einen während der Versicherungszeit eingetretenen Unfall jeglicher Art oder auf eine anerkannte berufsbedingte Krankheit zurückzuführen ist.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Altersvoraussetzung

Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss der Versicherte unter 65 Jahre alt sein.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Einkommensvoraussetzung

Schließlich ist die Gewährung der Invalidenrente an die Bedingung geknüpft, dass die betroffene Person sowohl in Luxemburg als auch im Ausland auf jede berufliche Tätigkeit verzichtet, die nicht als geringfügig einzustufen ist. Eine Tätigkeit gilt als geringfügig, wenn sie ein Einkommen erbringt, das ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns nicht übersteigt. Ein Drittel des Mindestlohns beläuft sich zum 1. Juni 2026 auf 923,78 Euro.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Der Beginn und das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente

Der Beginn der Invalidenrente

Die Invalidenrente wird ab dem ersten Tag der festgestellten Invalidität gewährt, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Wartezeit- und Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Besteht ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Beschäftigung, beginnt der Rentenanspruch erst mit dem Wegfall dieser Entgeltzahlung.

Ist die Invalidität hauptsächlich auf einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen, die nach dem 31. Dezember 2010 eingetreten bzw. festgestellt wurde, so beginnt die Invalidenrente erst ab dem Zeitpunkt der Konsolidierung. Unter Konsolidierung versteht man den Zeitpunkt, zu dem nach Abschluss der Behandlung der Zustand stabil ist und ein dauerhaftes Leiden verbleibt, sodass eine weitere Therapie grundsätzlich nur noch zur Vermeidung einer Verschlechterung erforderlich wäre. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich der Grad der dauerhaften Erwerbsminderung infolge des Unfalls bewerten – vorbehaltlich möglicher Rückfälle oder Revisionen.

Für den Zeitraum, in dem der Bezieher einer Invalidenrente gleichzeitig Krankengeld aus der luxemburgischen Krankenversicherung erhält, das aus der vor Eintritt des Invaliditätsrisikos ausgeübten Tätigkeit stammt, wird die Invalidenrente an die zuständige Krankenkasse überwiesen. Übersteigt die Höhe der Invalidenrente das Krankengeld, wird der Differenzbetrag vom Krankenversicherungsträger an den Versicherten ausgezahlt.

Kann der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nicht festgestellt werden, gilt das Eingangsdatum des Rentenantrags bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) als maßgeblich.

Liegt eine nur vorübergehende Invalidität vor, beginnt die Rentenzahlung mit dem Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld oder – falls kein solcher Anspruch besteht – nach sechs Monaten ununterbrochener Invalidität. Eine Invalidenrente wird nicht rückwirkend für mehr als ein Jahr vor dem Eingang des Antrags gewährt.

Wurde eine Invalidenrente zunächst für einen befristeten Zeitraum bewilligt, kann sie im Falle eines Rückfalls erneut gewährt werden. Sie beginnt dann am ersten Tag der neuen Invaliditätsperiode, solange der Anspruch auf Krankengeld nicht wiederhergestellt ist.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Das Ende der Invalidenrente

Grundsätzlich wird die Invalidenrente – mit Ausnahme befristeter Renten – bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten gezahlt. Die Rente entfällt jedoch, wenn der Begünstigte die Bedingungen der Invalidität nicht mehr erfüllt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt, deren Einkommen mehr als ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns beträgt.

Ohne, dass es einer formellen Entscheidung benötigt, werden alle laufenden Invalidenrenten bei Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch in Altersrenten überführt.

Weist der Rentenbezieher während des Bezugszeitraums der Invalidenrente beitragspflichtige Einkommen nach, werden die proportionalen Steigerungen der Altersrente neu berechnet und gegebenenfalls der Mindestrentenzuschlag angepasst, ohne dass sich die Gesamthöhe der Rente verringert.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Berechnung der Invalidenrente

Wie die Altersrente besteht auch die monatliche Invalidenrente aus einem proportionalen Anteil, der sich nach den beitragspflichtigen Einkommen richtet, und einem pauschalen Anteil, der ausschließlich von der Anzahl der Versicherungsjahre abhängt.

Zusätzlich zur monatlichen Rente wird im Monat Dezember eine Jahresendzulage gewährt.

Die Berechnung der Renten erfolgt zunächst auf der Grundlage des Index 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und des Basisjahres 1984. Dies ermöglicht die Vergleichbarkeit der Einkommen verschiedener Jahre. Nach dieser Berechnung werden die Invalidenrenten, genau wie die Altersrenten, sowohl an die Reallohnentwicklung (Aufwertung und Anpassung) als auch an die Lebenshaltungskosten (Indexierung) angepasst. (Siehe “Die Indexierung, Aufwertung und Angleichung”)

ACHTUNG: Die Höhe der Invalidenrente entspricht nicht einem (festen) Prozentsatz des letzten bezogenen Gehalts!

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die pauschalen Steigerungen

Die pauschalen Steigerungen im Rahmen der Invalidenrente bestehen aus zwei Teilen, den sogenannten „normalen“ pauschalen Steigerungen und den pauschalen Sondersteigerungen.

Die normalen pauschalen Steigerungen werden auf dieselbe Weise ermittelt wie bei der Altersrente. Sie hängen somit von der Zahl der Versicherungsjahre ab, die der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente zurückgelegt hat. (Siehe “Die pauschalen Steigerungen”)

Die pauschalen Sondersteigerungen verlängern die Versicherungszeit fiktiv bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Rentenberechtigten indem berücksichtigt wird, dass sich der Versicherungsverlauf des Versicherten weiter fortgesetzt hätte, wenn keine Invalidität eingetreten wäre.

Konkret entsprechen die pauschalen Sondersteigerungen einer Anzahl von Vierzigstel des Produkts aus pauschalem Steigerungssatz und dem Referenzbetrag (2.085 Euro jährlich, Index 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und Basisjahr 1984), und zwar für jedes fehlende Jahr zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem vollendeten 65. Lebensjahr – ohne, dass unter Einbeziehung der „normalen“ pauschalen Steigerungen die Gesamtzahl von 40 Jahren überschritten werden darf. Jedes begonnene Jahr gilt als ganzes Jahr.

Die Berücksichtigung dieser prospektiven Versicherungszeiten (fiktive Verlängerung bis zum 65. Lebensjahr) für die pauschalen Sondersteigerungen erfolgt nur dann vollständig, wenn der Versicherte ununterbrochene Versicherungszeiten bis zum Eintritt des Risikos nachweisen kann. Ist dies nicht der Fall, werden sie nur anteilig angerechnet, im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Versicherungsjahre zwischen dem 25. Lebensjahr und dem Eintritt der Invalidität (liegt die Dichte der Versicherungszeiten zwischen dem 25. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidität bei 80%, werden auch die prospektiven Zeiten nur zu 80% berücksichtigt).

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die proportionalen Steigerungen

Die proportionalen Steigerungen im Rahmen der Invalidenrente bestehen ebenfalls aus zwei Teilen, nämlich aus den sogenannten „normalen“ proportionalen Steigerungen und den proportionalen Sondersteigerungen.

Die sogenannten „normalen“ proportionalen Steigerungen werden in gleicher Weise wie bei der Altersrente ermittelt. Sie hängen daher von der Summe aller beitragspflichtigen Einkommen ab, die der Versicherte vor dem Beginn des Bezugs der Invalidenrente bezogen hat. (Siehe “Die proportionalen Steigerungen”)

Die proportionalen Sondersteigerungen verlängern die Versicherungslaufbahn fiktiv bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der auf eine Invalidenrente anspruchsberechtigten Person indem berücksichtigt wird, dass sich die Summe der beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten weiter hätte erhöhen können, wenn keine Invalidität eingetreten wäre. Diese fiktive Verlängerung erfolgt unter der Annahme, dass der Versicherte künftig dieselben beitragspflichtigen Einkommen erzielt hätte wie in der Vergangenheit.

Die proportionalen Sondersteigerungen entsprechen dem Produkt, das sich aus der Anwendung des proportionalen Steigerungssatz auf die Referenzgrundlage und der Anzahl der Jahre ergibt, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Rente und der Vollendung des 55. Lebensjahres verbleiben. Die Referenzgrundlage ist ein fiktives Einkommen, das ermittelt wird, indem der Gesamtbetrag der angerechneten beitragspflichtigen Einkommen in der Zeit zwischen dem Beginn des dem 24. Geburtstag folgenden Kalenderjahres und dem Eintritt in die Invalidenrente durch die Zahl der Kalenderjahre dieses Zeitraums geteilt wird. Im Nenner können jedoch die Zeiträume eines Bezugs einer früheren Invalidenrente, einer nicht entschädigten beruflichen Ausbildung, der Karenzzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld, der Kindererziehung sowie Zeiträume ab dem 1. Januar 1990, in denen die betroffene Person eine pflegebedürftige Person betreut hat, neutralisiert werden.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Jahresendzulage

Der Bezieher einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine Jahresendzulage nach denselben Voraussetzungen und nach derselben Berechnungsmethode wie bei den Altersrenten. (Siehe “Die Jahresendzulage”)

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Mindestrente

Wie bei der Altersrente darf auch eine Invalidenrente bei einem Versicherungszeitraum von 40 Jahren nicht unter 90% des Referenzbetrags liegen. (Siehe “Die Mintestrente”)

Die Mindestrente entspricht im Juni 2026 einem monatlichen Betrag von 2.436,04 Euro für einen Versicherungsverlauf von mindestens 40 Jahren.

In Analogie zu den pauschalen Sondersteigerungen wird zur Vervollständigung der vorgenannten Wartezeit die Zahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und der Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt, ohne dass die Gesamtzahl der Jahre 40 übersteigen darf.

Tritt die Invalidität nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein, werden die fehlenden Jahre nur im Verhältnis der insgesamt zurückgelegten Versicherungszeiten zwischen dem Beginn des dem 24. Geburtstag folgenden Kalenderjahres und dem Eintritt des Risikos zur Gesamtzahl der Kalenderjahre dieses Zeitraums angerechnet.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Beispiele für die Berechnung einer Invalidenrente

Beispiel 1 – ausschließliche Laufbahn in Luxemburg

Marie-Juliette wurde am 14. Dezember 1989 geboren. Sie hat bis zum 15. November 2010 studiert, bevor sie eine Erwerbtätigkeit aufgenommen hat. Ihr Versicherungslaufbahn stellt sich gemäß ihrem Versicherungsauszug wie folgt dar:

Am 1. Juli 2026 wird Marie-Juliette im Alter von 37 Jahren invalid und bezieht von diesem Zeitpunkt an eine Invalidenrente. Zur Bestimmung der Höhe ihrer Rente sind die pauschalen Steigerungen sowie die proportionalen Steigerungen zu berechnen.

Die pauschalen Steigerungen

Die „normalen“ pauschalen Steigerungen werden nach der Anzahl der Versicherungsjahre gewährt, die die Versicherte vor Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente zurückgelegt hat.

Marie-Juliette verfügt über eine Karriere von 223 Monaten (188 Monate Versicherung im Rahmen der Pflichtversicherung und 35 Monate Studienzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Da ein begonnenes Jahr als volles Jahr gilt, hat Marie-Juliette Anspruch auf 19/40 des Gesamtbetrags der pauschalen Steigerungen. Ihre „normalen“ pauschalen Steigerungen belaufen sich somit auf:

19/40 × 25,075% × 2.085 Euro
= 19/40 × 522,81 Euro
= 248,33 Euro pro Jahr bei Index 100 des Lebenshaltungskostenindexes und in Basisjahr 1984.

Die pauschalen Sondersteigerungen werden nach der Anzahl der Jahre zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Der Zeitraum vom 01.07.2026 (Rentenbeginn) bis zum 14.12.2054 (65. Geburtstag) umfasst 28,5 Jahre. Da ein begonnenes Jahr als volles Jahr gilt, der Gesamtumfang der im Rahmen der „normalen“ und Sondersteigerungen angerechneten Jahre jedoch 40 nicht übersteigen darf, belaufen sich die pauschalen Sondersteigerungen von Marie-Juliette auf:

21/40 × 25,075% × 2.085 Euro
= 21/40 × 522,81 Euro
= 274,47 Euro pro Jahr bei Index 100 des Lebenshaltungskostenindexes und im Basisjahr 1984.

Die proportionalen Steigerungen

Die „normalen“ proportionalen Steigerungen werden nach der Summe aller beitragspflichtigen Einkommen gewährt, die die Versicherte vor Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente erzielt hat.

Aufgrund ihrer beitragspflichtigen Einkommen hat Marie-Juliette Anspruch auf 1,763% × 64.965,98 Euro, das heißt auf 1.145,35 Euro pro Jahr an „normalen“ proportionalen Steigerungen.

Die proportionalen Sondersteigerungen werden nach der Anzahl der Jahre zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten sowie nach der Referenzgrundlage berechnet. Die Zahl der Jahre zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 55. Lebensjahres beträgt für Marie-Juliette 18,5 Jahre (Zeitraum 01.07.2026–14.12.2044). Die Referenzgrundlage entspricht der Summe der angerechneten beitragspflichtigen Einkommen ab dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 24. Lebensjahres folgt, geteilt durch die Zahl der Jahre zwischen diesem Jahr und dem Beginn der Invalidenrente.

Da Marie-Juliette im Jahr 2013 das 24. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich die Referenzgrundlage als Quotient aus der Summe aller beitragspflichtigen Einkommen ab dem Jahr 2014 und der Zahl der Jahre zwischen 2014 und dem Invalidenrentenbeginn am 01.07.2026, also 52.687,30 / 12,16667 = 4.214,98.

Die proportionalen Sondersteigerungen von Marie-Juliette belaufen sich damit auf:

Referenzgrundlage × Zahl der Jahre zwischen Invalidenrentenbeginn und Vollendung des 55. Lebensjahres × Proportionaler Steigerungssatz
= 4.214,98 × 18,5 × 1,763%
= 1.374,74 Euro pro Jahr bei Index 100 des Lebenshaltungskostenindexes und im Basisjahr 1984.

Die jährliche Invalidenrente in Basis 1984 und Index 100 beträgt somit:

248,33 + 274,47 + 1.145,35 + 1.374,74 = 3.042,89 Euro.

Um den effektiven Betrag im Jahr 2026 zum aktuellen Index zu erhalten, ist dieser mit dem Aufwertungsfaktor 2022 und dem aktuellen Index zu multiplizieren:

3.042,89 € × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index / 100
= 3.042,89 × 1,57 × 9,9224
= 47.402,61 Euro pro Jahr bzw. 3.950,22 Euro pro Monat.

Hinzu kommen 19/40 der Jahresendzulage, die zusammen mit der Dezember-Rente ausgezahlt wird.

Beispiel 2 – gemischte Laufbahn

Jean-Louis wurde am 23. Februar 1975 geboren. Er hat im Alter von 17 Jahren in Frankreich zu arbeiten begonnen und weist folgende luxemburgische Versicherungsverlauf auf, wie er in seinem Versicherungsauszug aufgeführt ist:

Über die vorstehend genannten Monate der Pflichtversicherung in Luxemburg hinaus weist der Versicherungsverlauf von Jean-Louis 278 Monate Pflichtversicherung in Frankreich auf.

Am 1. August 2026 wird Jean-Louis im Alter von 51 Jahren invalid und bezieht von diesem Zeitpunkt an eine Invalidenrente. Zur Bestimmung der Rentenhöhe sind sowohl die pauschalen Steigerungen als auch die proportionalen Steigerungen zu berechnen.

Aufgrund seiner gemischten Versicherungslaufbahn in mehreren Ländern werden zur Ermittlung der Rentenhöhe von Jean-Louis zwei Berechnungen vorgenommen: die nationale Rente und die proportionale Rente. Der jeweils höhere Betrag wird ihm ausbezahlt.

Die nationale Rente

Für die Berechnung der nationalen Rente bleiben die unter einem anderen Rentenregime zurückgelegten Versicherungszeiten vollständig unberücksichtigt.

Die nationale Invalidenrente von Jean-Louis in Basisjahr 1984 und bei Index 100 wird wie folgt ermittelt:

  • „Normale“ pauschale Steigerungen: Jean-Louis weist 130 Monate Versicherungszeit in Luxemburg Da im Rahmen der normalen pauschalen Steigerungen ein begonnenes Jahr als volles Jahr gilt, hat Jean-Louis Anspruch auf 11/40 der pauschalen Steigerungen, das heißt auf 25,075% von 2.085 × 11/40 = 143,77 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).
  • Pauschale Sondersteigerungen: Diese hängen von der Zahl der Jahre zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und der Vollendung des Lebensjahres ab und berücksichtigen zugleich, dass Jean-Louis nach Vollendung des 24. Lebensjahres nicht durchgehend in Luxemburg rentenversichert war.

Der Zeitraum zwischen Rentenbeginn (01.08.2026) und dem 65. Geburtstag (23.02.2040) umfasst 13,58 Jahre.

Da Jean-Louis von dem auf sein 24. Geburtstag folgenden Kalenderjahr (2000) bis zum Beginn der Invalidenrente – also während 26,58 Jahren – insgesamt 10,83 Jahre in der luxemburgischen Rentenversicherung versichert war, hat er im Rahmen der pauschalen Sondersteigerungen nur Anspruch auf 10,83 / 26,58 = 40,8% der prospektiven Jahre.

Da ein begonnenes Jahr als volles Jahr gilt, hat Jean-Louis somit Anspruch auf 6 (40,8% × 13,58 = 5,53 Jahre) Vierzigstel im Rahmen der pauschalen Sondersteigerungen; folglich stehen ihm 25,075% von 2.085 × 6/40 = 78,42 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100) zu.

  • Normale“ proportionale Steigerungen: Aufgrund seiner beitragspflichtigen Einkommen in Luxemburg hat Jean-Louis Anspruch auf 1,763% × 208,92 = 832,29 Euro pro Jahr an proportionalen Steigerungen.
  • Proportionale Sondersteigerungen: Diese werden nach der Zahl der Jahre zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und der Vollendung des Lebensjahres sowie nach der Referenzgrundlage gewährt.

Für Jean-Louis entspricht die Referenzgrundlage 47.208,92 Euro (Summe aller beitragspflichtigen Einkom-men ab dem Kalenderjahr nach seinem 24. Geburtstag) geteilt durch 26,58 (Zahl der Jahre ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Lebensjahres), also 1.775,88 Euro.

Da der Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 55. Lebensjahres 3,58 Jahre beträgt (01.08.2026 – 23.02.2030), belaufen sich die proportionalen Sondersteigerungen auf:

1.775,88 × 3,58 × 1,763% = 112,09 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).

Die jährliche nationale Invalidenrente in Basis 1984 und Index 100 beträgt somit: 143,77 + 78,42 + 832,29 + 112,09 = 1.166,57 Euro.

Die proportionale Rente

Für die Berechnung der proportionalen Rente wird zunächst eine theoretische Rente ermittelt, die fällig wäre, wenn Jean-Louis sämtliche Versicherungszeiten – einschließlich der im Ausland zurückgelegten – unter luxemburgischem Recht erworben hätte. Zur Bestimmung dieses Betrags ist das Verhältnis der Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg zu den gesamten Pflichtversicherungszeiten maßgeblich.

Für Jean-Louis ergibt sich dieses Verhältnis wie folgt: 130 / (130 + 278) = 0,31863

Die theoretische Invalidenrente von Jean-Louis in Basisjahr 1984 und bei Index 100 wird wie folgt berechnet:

  • Theoretische „normale“ pauschale Steigerungen: Jean-Louis weist insgesamt 408 Monate Versicherungszeit auf. Da bei den „normalen“ pauschalen Steigerungen ein begonnenes Jahr als volles Jahr gilt, hat er Anspruch auf 34/40 der pauschalen Steigerungen, das heißt auf 25,075% von 2.085 × 34/40 = 444,39 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).
  • Theoretische pauschale Sondersteigerungen: Diese hängen von der Zahl der Jahre zwischen dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und der Vollendung des 65. Lebensjahres ab.

Der Zeitraum vom 01.08.2026 (Rentenbeginn) bis zum 23.02.2040 (Vollendung des 65. Lebensjahres) beträgt 13,58 Jahre.

Da Jean-Louis von dem auf sein 24. Geburtstag folgenden Kalenderjahr (2000) bis zum Rentenbeginn während des gesamten Zeitraums (26,58 Jahre) in einem Rentenversicherungssystem (Luxemburg oder Ausland) versichert war, hat er Anspruch auf sämtliche prospektiven Jahre im Rahmen der pauschalen Sondersteigerungen, wobei die Gesamtzahl der anrechenbaren Jahre 40 nicht überschreiten darf.

Jean-Louis hat somit Anspruch auf 6 (40 – 34 bereits als „normale“ Steigerungen angerechnete Jahre) Vierzigstel im Rahmen der pauschalen Sondersteigerungen, das heißt auf 25,075% von 2.085 × 6/40 = 78,42 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).

  • Theoretische „normale“ proportionale Steigerungen: Aufgrund seiner beitragspflichtigen Einkommen in Luxemburg hat Jean-Louis Anspruch auf proportionale Steigerungen in Höhe von:

Proportionaler Steigerungssatz × Summe aller in Luxemburg erzielten beitragspflichtigen Einkommen in Basis 1984, Index 100 / Verhältnis der Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg zu den gesamten Pflichtversicherungszeiten = 1,763% × 47.208,92 / 0,31863 = 2.612,12 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).

  • Theoretische proportionale Sondersteigerungen: Diese werden nach der Zahl der Jahre zwischen Rentenbeginn und der Vollendung des 55. Lebensjahres sowie nach der Referenzgrundlage gewährt.

Für Jean-Louis entspricht die Referenzgrundlage 47.208,92 Euro (Summe aller beitragspflichtigen Einkommen ab dem Kalenderjahr nach seinem 24. Geburtstag) geteilt durch 26,58 (Zahl der Jahre ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Lebensjahres), also 1.775,88 Euro.

Da der Zeitraum zwischen Rentenbeginn (01.08.2026) und der Vollendung des 55. Lebensjahres (23.02.2030) 3,58 Jahre beträgt, belaufen sich die proportionalen Sondersteigerungen auf:

Referenzgrundlage × Zahl der Jahre zwischen Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Vollendung des 55. Lebensjahres × Proportionaler Steigerungssatz / Verhältnis der Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg zu den gesamten Pflichtversicherungszeiten
= 1.775,88 × 3,58 × 1,763% / 0,31863 = 351,78 Euro pro Jahr (Basis 1984, Index 100).

Die jährliche theoretische Invalidenrente in Basis 1984 und Index 100 beträgt somit: 444,39 + 78,42 + 2.612,12 + 351,78 = 3.486,71 Euro.

Dieser theoretische Betrag ist mit dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg zu den gesamten Pflichtversicherungszeiten zu multiplizieren, um zu berücksichtigen, dass Jean-Louis nicht seine gesamte Berufslaufbahn in Luxemburg verbracht hat.

Die proportionale jährliche Invalidenrente in Basis 1984 und Index 100 beträgt daher: 3.486,71 × 0,31863 = 1.110,96 Euro.

Da die nationale Rente höher ist als die proportionale Rente, wird Jean-Louis die nationale Rente gewährt. Dieser Betrag liegt zudem über der Mindestrente, auf die er aufgrund seiner gemischten Laufbahn Anspruch hätte.

Um den effektiven Betrag im Jahr 2026 zum aktuellen Index zu erhalten, ist die nationale Invalidenrente wie folgt umzurechnen:

1.166,57 € × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index / 100
= 1.166,57 × 1,57 × 9,9224
= 18.173,00 Euro pro Jahr bzw. 1.514,42 Euro pro Monat.

Hinzu kommen 11/40 der Jahresendzulage, die zusammen mit der Dezember-Rente ausgezahlt wird.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Kumulierung einer Invalidenrente mit anderen Einkünften

Die Kumulierung von Invalidenrente und Erwerbseinkommen

Übt ein Bezieher einer Invalidenrente noch eine berufliche Tätigkeit aus, so dürfen die daraus erzielten Einkünfte ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns nicht übersteigen. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht mehr und die Rente wird entzogen, gegebenenfalls rückwirkend.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)

Die Kumulierung von Invalidenrente und Unfallrente

Im Falle des Zusammentreffens einer Invalidenrente mit einer Unfallrente wird die Invalidenrente insoweit gekürzt, wie sie zusammen mit der Unfallrente:

  • entweder den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn übersteigt, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf (248,05 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026);
  • oder dasjenige Erwerbseinkommen übersteigt, das der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, falls diese Berechnungsweise für den Versicherten günstiger ist.

(letzte Aktualisierung am 29.06.2026)