Ab Vollendung des 55. Lebensjahres haben Versicherte die Möglichkeit, einen Antrag auf Schätzung der Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente zu stellen. Es wird den Versicherten dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da sie ihnen eindeutige Vorteile bietet.
Erstens erhält der Versicherte im Rahmen dieses Antrags eine Schätzung seiner künftigen Rente, die die Verlängerung seiner Laufbahn berücksichtigt und ihm somit erlaubt, sein zukünftiges Einkommen besser abzuschätzen. Zwar weist der jährliche Versicherungsverlauf mit 55 Jahren bereits einen Rentenbetrag aus, dieser entspricht jedoch lediglich der bis zum 1. Januar dieses Jahres erworbenen Rentenanspruch und berücksichtigt weder die verbleibenden Jahre bis zum Renteneintritt noch eine gegebenenfalls im Ausland zurückgelegte Laufbahn.
Zweitens kann der Versicherte im Rahmen dieses Schätzungsantrags die Berechnung seiner Rente „zum frühestmöglichen Datum“ verlangen, sodass ihm das frühestmögliche Datum mitgeteilt wird, ab dem er seine Rentenansprüche geltend machen kann. Dieses Datum kann ihn bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Antrag-stellung für die (vorgezogene) Altersrente leiten.
Drittens erfolgt der Antrag auf Rentenschätzung auf Basis derselben Daten, die auch der späteren effektiven Rentenberechnung zugrunde liegen; die Nationale Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) erhebt dabei dieselben Informationen wie bei einem tatsächlichen Rentenantrag. Dadurch können viele Fragen im Vorfeld geklärt werden – etwa zur Auslandslaufbahn oder zur Berücksichtigung nicht beitragsgedeckter Zeiten – und die CNAP kann die hierfür notwendigen Zusatzinformationen bereits zu diesem Zeitpunkt einholen. Die Rentenschätzung ermöglicht damit eine Quasi-Abschließung des „Rentendossiers“ in einer Phase, in der der Versicherte noch nicht unmittelbar vor dem Renteneintritt steht, was die spätere Bearbeitung des eigentlichen Rentenantrags spürbar beschleunigt.
Alle Leistungen der Sozialversicherung, einschließlich der Altersrenten, werden ausschließlich auf formellen Antrag der Betroffenen hin gewährt. Selbst wenn das Arbeitsgesetzbuch eine automatische Beendigung des Arbeitsvertrags mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, muss der Versicherte also dennoch einen Rentenantrag stellen, um zu vermeiden, nach dieser Beendigung ohne Einkommen dazustehen.
Die Dauer der Bearbeitung eines Rentenantrags hängt von Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Basisdaten ab und kann daher von Fall zu Fall stark variieren. Insbesondere wenn die Datenerhebung komplexe Recherchen im Ausland erfordert, kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern.
Um Verzögerungen beim Renteneintritt zu vermeiden, wird empfohlen, den Antrag auf Alters- oder vorgezogene Altersrente, einschließlich der Belege, mehrere Monate vor dem Zeitpunkt der Anspruchsöffnung bei der CNAP einzureichen. Während bei rein luxemburgischen Laufbahnen in der Regel drei bis sechs Monate ausreichend sind, empfiehlt sich bei gemischter Versicherungslaufbahn eine Antragsstellung sechs bis neun Monate vor Rentenbeginn. Wurde bereits vorab eine Rentenschätzung beantragt, können sich die Bearbeitungsfristen wesentlich verkürzen.
Nach Abschluss der Bearbeitung wird die Rente durch eine anfechtbare Entscheidung bewilligt oder abgelehnt.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass bei Eintritt in die Altersrente der Arbeitsvertrag von Rechts wegen endet. Hierzu genügt es, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Renteneintritt informiert, sobald sein Antrag bewilligt wurde. Es ist weder eine Kündigung noch eine Kündigungsfrist für dieses Verfahren vorgesehen.
Auch wenn der Versicherte in mehreren Ländern tätig war, genügt es, den Rentenantrag in einem einzigen Land zu stellen, sofern die Länder, in denen er versichert war, entweder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, die die Europäische Union einschließlich Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen umfasst) angehören oder mit Luxemburg ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.
Der Rentenantrag ist in der Regel bei der Rentenkasse des letzten Landes zu stellen, in dem der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert war, oder im Wohnsitzstaat. Weist der Antrag eine gemischte Laufbahn in mehreren Ländern aus, übernimmt die Rentenkasse den Versand der Verbindungsformulare an die zuständigen Träger der anderen betroffenen Staaten.
Das Datum der Antragstellung gilt gegenüber allen beteiligten Institutionen.
Es kann zwischen drei verschiedenen Fällen unterschieden werden:
Hat der Versicherte weniger als ein Jahr im Großherzogtum Luxemburg Beiträge entrichtet und den Rest seiner Laufbahn in einem anderen Land zurückgelegt, zahlt die Rentenkasse dieses Landes seine Rente vollständig ;
Wurde ein Teil der Berufslaufbahn in Luxemburg und ein anderer Teil in einem anderen EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt, liegt eine „gemischte“ Laufbahn vor; der Arbeitnehmer erhält dann von jedem Staat eine Rente, sofern er dort mindestens ein Versicherungsjahr aufweist;
Wurde die gesamte berufliche Laufbahn im Großherzogtum Luxemburg zurückgelegt, wird die Rente vollständig von der luxemburgischen Rentenkasse gezahlt, auch wenn der Rentner nicht in Luxemburg wohnt.
Altersrenten werden monatlich im Voraus per Überweisung auf ein Bankkonto des Berechtigten ausgezahlt. Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbezieher verstirbt. Gegebenenfalls nach dem Sterbemonat zu viel gezahlte Monatsbeträge sind zurückzuerstatten.
Die gesetzliche Altersrente bezieht sich auf jede Altersrente, die ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter – also ab Vollendung des 65. Lebensjahres – gezahlt wird.
Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente mit 65 Jahren hat jeder Versicherte, der eine Gesamtwartezeit von mindestens 120 Monaten in Form von Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der Fakultativversicherung oder Zeiten im Rahmen des Nachkaufs nachweist. Welche Zeiten unter diese verschiedene Kate-gorien fallen, wird in “Die verschiedenen Arten von Versicherungszeiten” näher erläutert.
ACHTUNG: Der Anspruch auf die gesetzliche Rente in Luxemburg ist nicht daran gebunden, dass die 10 Jahre an Versicherungszeiten vollständig in Luxemburg zurückgelegt wurden. Ein Versicherter, der insgesamt 10 Jahre – in Luxemburg und im Ausland zusammen – nachweist, ohne die vollen 10 Jahre in Luxemburg zu erfüllen, kann aufgrund des Prinzips der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf eine Rente aus Luxemburg haben.
Die luxemburgische Gesetzgebung sieht vor, dass es möglich ist, vor dem gesetzlichen Alter von 65 Jahren in Altersrente zu gehen. In diesem Fall spricht man stets von einer vorgezogenen Altersrente.
Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 57. Lebensjahres hat der Versicherte, der 480 Monate an Zeiten der Pflichtversicherung nachweist.
Ohne 480 Monate an Pflichtversicherungszeiten nachzuweisen, hat der Versicherte Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er 1) insgesamt 480 Monate an Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der Fakultativversicherung, von Zeiten des Nachkaufs oder von Ergänzungszeiten nachweist, davon mindestens 120 Monate an Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der Fakultativversicherung oder des Nachkaufs, und 2) nach Erfüllung der Doppelbedingung von Alter und Wartezeit seine Versicherungslaufbahn verlängert:
um mindestens 1 Monat, wenn er ab Juli 2026 in Rente geht;
um mindestens 2 Monate, wenn er 2027 in Rente geht;
um mindestens 4 Monate, wenn er 2028 in Rente geht;
um mindestens 6 Monate, wenn er 2029 in Rente geht;
um mindestens 8 Monate, wenn er ab 2030 in Rente geht.
Bei den Monaten der Verlängerung der Versicherungslaufbahn muss es sich um Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung oder der Fakultativversicherung handeln.
Diese Bedingung der Verlängerung der Laufbahn für den Antritt der vorgezogenen Altersrente für Versicherte, die nicht 480 Monate an Zeiten der Pflichtversicherung nachweisen, wurde durch das Gesetz vom 19. Dezember 2025 eingeführt.
Die Verlängerung der Laufbahn ist weder für Versicherte die den Anpassungsvorruhestand oder den Vorruhestand für Schicht- und Nachtarbeitnehmer noch für Arbeitnehmer, die vor Juli 2026 im progressiven Vorruhestand sind, erforderlich.
BEISPIEL 1
Jean-Yves wurde am 14. März 1969 geboren und begann am 21. Juli 1988 im Alter von 19 Jahren zu arbeiten.
Sofern Jean‑Yves seit diesem Alter ununterbrochen pflichtversichert war (Arbeit, Arbeitslosengeldbezug, Elternurlaub usw.), kann er – wie bisher – am 21. Juli 2028 im Alter von 59 Jahren nach 40 Jahren an Pflichtversicherungszeiten in vorgezogene Altersrente gehen.
BEISPIEL 2
Marie-Sophie wurde am 27. Mai 1969 geboren. Nach einer Studienzeit bis zum Alter von 22 Jahren beginnt sie am 4. September 1991 zu arbeiten. Bis zu ihrem 60. Lebensjahr ist sie durchgehend versichert, sei es im Rahmen der Pflichtversicherung (Arbeit, entschädigte Arbeitslosigkeit, Elternurlaub usw.), der Freiwilligenversicherung oder durch Ergänzungszeiten (etwa für Zeiten der Kindererziehung).
Vor der Reform von 2025 hätte eine solche Laufbahn Marie‑Sophie ermöglicht, am 27. Mai 2029 im Alter von 60 Jahren in vorgezogene Altersrente zu gehen, da sie einschließlich der Studienzeiten eine Laufbahn von mindes-tens 40 Jahren nachweist.
Die Reform von 2025 verpflichtet Marie‑Sophie jedoch, ihre Versicherungslaufbahn um 6 Monate zu verlängern, entweder durch Arbeitsmonate oder durch Monate der freiwilligen Versicherung. Sie kann daher frühestens im Alter von 60 Jahren und 6 Monaten, also am 27. November 2029, in vorgezogene Altersrente gehen.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres werden alle vorgezogenen Altersrenten automatisch in gesetzliche Altersrenten umgewandelt.
THEMENKASTEN II: DER VORRUHESTAND
Die vorgezogene Altersrente wird häufig mit dem Vorruhestand verwechselt. Dies liegt nicht nur an der begrifflichen Nähe der beiden Ausdrücke, sondern auch daran, dass das Mindestalter für den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente auf 57 Jahre gesenkt wurde – ein Alter, ab dem unter bestimmten Bedingungen auch Zugang zum Vorruhestand besteht.
Zwischen diesen beiden Regelungen besteht jedoch ein grundlegender Unterschied. Die Altersrente vor 65 Jahren gehört zur Rentenversicherung, während der Vorruhestand, dessen Dauer auf drei Jahre begrenzt ist, insbesondere ein Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit darstellt und als Zeiten der Pflichtversicherung gilt, die bei der Altersrente berücksichtigt werden.
Es gibt drei Arten von Vorruhestand:
Der Anpassungsvorruhestand: Aufgrund einer mit dem Arbeitsministerium geschlossenen Vereinbarung kann der Arbeitgeber die Aufnahme seines Personals in den Anpassungsvorruhestand beantragen, um Entlassungen im Zusammenhang mit der Unternehmensschließung, der Unternehmensumstrukturierung oder technologischer Veränderungen zu vermeiden.
Der Vorruhestand der Schicht- und Nachtarbeitnehmer: Auf schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer in den Vorruhestand aufgenommen werden, wenn er im Verlauf seiner beruflichen Laufbahn entweder eine Schichtarbeit mit Nachtschicht während mindestens 20 Jahren nachweisen kann, sofern die Nachtarbeit mindestens 20% der regulären monatlichen Arbeitszeit ausgemacht hat, oder eine feste Nachtarbeit während mindestens 20 Jahren, wenn die Nachtarbeit min-destens 50% der regulären monatlichen Arbeitszeit dargestellt Darüber hinaus kann der Anspruch auf Vorruhestand auch anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren entweder eine Schichtarbeit mit Nachtschicht während 15 Jahren mit mindestens 20% der regulären monatlichen Arbeitszeit ausgeübt hat oder eine feste Nachtarbeit während 15 Jahren mit mindestens 50% der regulären monatlichen Arbeitszeit. Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Der progressive Vorruhestand: Der progressive Vorruhestand wird Arbeitnehmern von Unternehmen gewährt, die auf Grundlage einer ausdrücklichen Bestimmung eines Kollektivvertrags oder aufgrund einer Sondervereinbarung zwischen dem Arbeitsminister und einem bestimmten Unternehmen anspruchsberechtigt sind. Die im Nachtrag festgelegte Teilzeitarbeitszeit des in die progressive Vorruhestand aufgenommenen Arbeitnehmers muss mindestens 40% und höchstens 60% seiner früheren Arbeitszeit betragen.
Neben den jeweils spezifischen Voraussetzungen der einzelnen Vorruhestandregelungen gelten gemeinsame Regeln und Einschränkungen für alle Systeme. So kann der Vorruhestand, unabhängig von seiner Form, nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres gewährt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer, um in den Vorruhestand aufgenommen zu werden, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Vorruhestands die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Altersrente oder die vorgezogene Altersrente erfüllen können. Die maximale Bezugsdauer der Vorruhestand ist auf drei Jahre begrenzt.
Grundsätzlich endet der Vorruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten. Unter Einhaltung der maximalen Bezugsdauer von drei Jahren kann der Vorruhestand jedoch bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat oder – im Fall des Anpassungsvorruhestands – wenn die vorgezogene Altersrente, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hätte, die Mindestrente nicht übersteigt.
Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer, um in die Vorruhestand aufgenommen zu werden, eine Mindestbetriebszugehörigkeit von fünf Jahren im Unternehmen nachweisen, das den Antrag beim Arbeitsministerium stellt. Der Zugang zum progressiven Vorruhestand ist außerdem an die Bedingung geknüpft, dass während dieses Zeitraums von fünf Jahren die ausgeübte Tätigkeit einer Arbeitszeit von mindestens 75% einer Vollzeitstelle entspricht.
Die monatliche Vorruhestandsentschädigung, die dem zum Vorruhestand zugelassenen Arbeitnehmer gezahlt wird, beträgt im ersten Jahr der Entschädigungszahlung 85% des Gehalts der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Vorruhestand, im zweiten Jahr 80% dieser Grundlage und in der verbleibenden Zeit 75%.
Zu beachten ist, dass die Vorruhestandsentschädigung ein zweites Einkommen darstellt, das der Lohnsteuerabzugspflicht unterliegt und der Steuerpflichtige daher eine zusätzliche Lohnsteuerkarte benötigt.
BEISPIEL
Ein Arbeitnehmer beantragt die Aufnahme in den progressiven Vorruhestand, indem er seine berufliche Tätigkeit um 50% reduziert. In den letzten 12 Monaten hatte er einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 Euro. Darüber hinaus bezog er in den drei Jahren vor dem Vorruhestand im Durchschnitt eine Gratifikation von 6.000 Euro pro Jar.
Während dem Vorruhestand bezieht der Arbeitnehmer weiterhin 50% seines normalen Gehalts – einschließlich aller gegebenenfalls damit verbundenen Gratifikationen. Hinzu kommt eine Vorruhestandsentschädigung für die Reduzierung seiner Arbeitszeit um 50%.
Die Vorruhestandsentschädigung wird wie folgt berechnet:
Durchschnittlicher Monatslohn während der 12 Monate, zuzüglich der durchschnittlichen Gratifikation der letzten drei Jahren vor der Aufnahme in den Vorruhestand:
(12 × 5.000 + 6.000) / 12 = 66.000 / 12 = 5.500.
Vorruhestandsentschädigung:
während des 1. Jahres: 85% × 5.500 × 50% = 2.337,50
während des 2. Jahres: 80% × 5.500 × 50% = 2.200,00
während des 3. Jahres: 75% × 5.500 × 50% = 2.062,50
Hinzu kommt selbstverständlich der Gehaltsanteil, auf den der Arbeitnehmer aufgrund seiner Halbzeittätigkeit Anspruch hat.
Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchsöffnung auf eine Rente, aber auch für die Versicherungszugehörigkeit, wird zwischen verschiedenen Arten von Zeiten in der Rentenversicherung unterschieden.
Die Pflichtversicherungszeiten
Pflichtversicherungszeiten sind die Zeiten, in denen Personen kraft Gesetzes der Rentenversicherung unterliegen, insbesondere wenn sie eine berufliche Tätigkeit, abhängig oder selbstständig, gegen Entgelt ausüben.
Dabei handelt es sich hauptsächlich um Zeiträume, in denen verpflichtend Beiträge auf das Entgelt des Versicherten erhoben werden.
Diese Zeiten werden sowohl für die Anspruchsöffnung als auch für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Laut dem Sozialversicherungsgesetzbuch gelten folgende Zeiten als Pflichtversicherungszeiten:
Zeiten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit;
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit;
Zeiten, für die ein Ersatzeinkommen gezahlt wird, auf das Rentenversicherungsbeiträge einbehalten werden (Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand);
Zeiten einer Tätigkeit von Mitgliedern religiöser Gemeinschaften und vergleichbaren Personen im Interesse von Kranken und des Gemeinwohls;
Zeiten einer im Rahmen einer praktischen Lehre entschädigten beruflichen Ausbildung, sofern sie nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegen;
Zeiten, die vom Ehegatten oder Partner sowie – im Bereich landwirtschaftlicher Tätigkeiten – von Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad eines Versicherten in selbstständiger Tätigkeit zurückgelegt werden, sofern diese Personen mindestens 18 Jahre alt sind und in einem Umfang notwendige Dienste leisten, der als hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden kann;
Auf Antrag eine Zeit von 24 oder 48 Monaten für Eltern, die sich in Luxemburg der Erziehung eines oder mehrerer Kinder widmen (Baby-Years);
Zeiten, die in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zurückgelegt wurden;
Kriegszeiten für Opfer rechtswidriger Handlungen der Besatzungsmacht;
Zeiten des obligatorischen Militärdienstes in der luxemburgischen Armee;
Zeiten, in denen die betroffene Person an einer Friedensmission im Rahmen internationaler Organisationen teilgenommen hat;
Zeiten, in denen die betroffene Person als Freiwilliger im Armeedienst tätig war;
Zeiten, in denen eine Person ohne Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Pflege geleistet hat;
Zeiten, in denen eine Person ein Kind im Rahmen einer Tages- und Nachtpflege oder einer Tagespflege aufgenommen hat, sofern diese Pflege durch eine gemäß der einschlägigen Gesetzgebung anerkannte Organisation angeordnet wurde, die die Beziehungen zwischen Staat und Trägern im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich regelt;
Zeiten, in denen die betroffene Person an einer Freiwilligentätigkeit teilgenommen hat;
Zeiten eines Elternurlaubs, von dem der Versicherte Gebrauch gemacht hat;
Zeiten, in denen die betroffene Person eine anerkannte Spitzensporttätigkeit ausgeübt hat, die vom Luxemburgischen Olympischen und Sportkomitee anerkannt ist;
Beschäftigungszeiten von Menschen mit Behinderungen in einer geschützten Werkstatt ab dem Juni 2004;
Zeiten, in denen eine Person die Eingliederungszulage im Rahmen des Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) bezogen hat, vorausgesetzt, dass zuvor während 25 Jahren eine Pflichtversicherung bestanden hat;
Zeiten, in denen eine Person das Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH) bezogen hat, unter der Voraussetzung einer vorherigen Pflichtversicherung von 25 Jahren.
THEMENKASTEN III: DIE BABY-YEARS
Die Baby-Years sind Pflichtversicherungszeiten, die Eltern gewährt werden können, die sich der Erziehung eines Kindes widmen. Der Anspruch auf Baby-Years setzt voraus, dass der Versicherte in den 36 Monaten vor der Geburt des Kindes, das diesen Anspruch eröffnet, mindestens zwölf Monate der Pflichtversicherung nachweist. Außerdem darf der Zeitraum der Anrechnung der Baby-Years sich nicht mit einer bei einem ausländischen System versicherten Zeit überschneiden.
Grundsätzlich umfassen die Baby-Years einen Zeitraum von 24 Monaten, der unmittelbar an die Geburt oder Adoption eines Kindes oder gegebenenfalls an den Mutterschaftsurlaub anschließt. Diese Dauer kann auf 48 Monate ausgedehnt werden, wenn das Kind eine Behinderung aufweist oder wenn zum Zeitpunkt seiner Geburt bereits zwei weitere Kinder im Haushalt erzogen werden.
Die Eltern bestimmen mittels eines gemeinsamen Antrags, welcher Elternteil die Versicherungszeit erhält, oder entscheiden sich gegebenenfalls für eine Aufteilung. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. Kommt keine Einigung zustande und kann der antragstellende Elternteil nicht nachweisen, dass er ausschließlich die Erziehung des Kindes übernommen hat, wird der Zeitraum hälftig zwischen beiden Eltern aufgeteilt.
Der Zweck der Baby-Years ist zweifach: Zum einen die Anerkennung einer Versicherungszeit (Monatselement), zum anderen die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens (Geldelement).
Das Monatselement ermöglicht es, den Zeitraum von 24 Monaten nach der Geburt eines Kindes als Pflichtversicherungszeit anzurechnen, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit unterbrochen hat. Somit hat eine eventuelle Unterbrechung der Laufbahn keinen Einfluss auf die Festlegung des Zeitpunkts der Anspruchsöffnung für die Alters- oder vorgezogene Altersrente.
Das Geldelement besteht in der Anrechnung eines fiktiven beitragspflichtigen Einkommens für den Zeitraum der Baby-Years, unabhängig davon, ob der Versicherte seine berufliche Tätigkeit reduziert hat oder nicht. Dieses fiktive Einkommen entspricht dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, vermindert um das während der Baby-Years tatsächlich erzielte Einkommen, darf jedoch 270,28 Euro pro Monat und pro Kind in Index 100 und im Basisjahr 1984 nicht unterschreiten. Bei aktuellem Index und aktuellem Aufwertungsfaktor beläuft sich dieser Betrag auf 4.341,88 Euro pro Monat und pro Kind. Gegebenenfalls wird er zum tatsächlich erzielten Einkommen des Versicherten hinzuaddiert und bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Ein Versicherter, der seine Tätigkeit vollständig unterbricht, profitiert somit sowohl vom Monats- als auch vom Geldelement, während ein Versicherter, der seine berufliche Tätigkeit fortsetzt, ausschließlich den Vorteil des Geldelements behält.
Bei kurz aufeinanderfolgenden oder Mehrlingsgeburten gelten besondere Regeln. Fällt die Geburt eines weiteren Kindes in einen bereits durch Baby-Years abgedeckten Zeitraum, gelten die Zeiten gleichzeitig, können jedoch nicht über den zweiten Geburtstag des betreffenden Kindes hinaus verlängert werden. In diesem Fall können zwei fiktive Einkommen – eines je Baby-Years-berechtigtem Kind – angerechnet und kumuliert werden. Entsprechend bleibt bei der Geburt von Zwillingen der Zeitraum auf zwei Jahre begrenzt, es werden aber zwei getrennte fiktive Einkommen für jedes Kind angerechnet, die mit einem tatsächlich erzielten Einkommen kumulierbar sind.
Der Antrag auf Anrechnung von Baby-Years kann ab Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes und spätestens mit der Stellung des eigenen Rentenantrags gestellt werden. Auch wenn die Baby-Year-Zeiten im Versicherungsverlauf eingetragen werden, sobald der Antrag angenommen ist, erfolgt die endgültige Validierung erst zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung.
BEISPIEL 1
Marie‑Ange hat ohne Unterbrechung mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro gearbeitet, bevor ihr Kind am 14. Mai 2024 geboren wurde. Nach der Geburt stehen Marie‑Ange noch 12 Wochen Mutterschaftsurlaub zu (bis zum 6. August 2024), anschließend sechs Monate Elternurlaub in Vollzeit (bis zum 6. Februar 2025). Danach beendet Marie‑Ange ihre Berufstätigkeit.
14.05.2024 – 05.08.2024: Pflichtversicherungszeiten im Rahmen des Mutterschaftsurlaubs
06.08.2024 – 05.02.2025: Pflichtversicherungszeiten im Rahmen des Elternurlaubs
06.02.2025 – 05.08.2026 (= zwei Jahre nach Ende des Mutterschaftsurlaubs): Pflichtversicherungszeiten im Rahmen der Baby-Years.
Marie‑Ange hat somit die Möglichkeit, bis zum 05.08.2026 ohne berufliche Tätigkeit zu bleiben, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf die Anspruchsöffnung ihrer Rente hat.
Für die Anrechnung des fiktiven Einkommens im Rahmen der Baby‑Years wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt, vermindert durch das tatsächlich erzielte Einkommen, wobei dieser Betrag 4.341,88Euro nicht unterschreiten darf. Im Fall von Marie‑Ange wird daher dieser Betrag zugrunde gelegt, da ihr durchschnittliches Gehalt lediglich 3.000 Euro betrug.
Für die spätere Rentenberechnung werden ab der Geburt des Kindes folgende Einkommen berücksichtigt:
14.05.2024 – 05.08.2024: 3.000 Euro/Monat aufgrund des Mutterschaftsgeldes
06.08.2024 – 05.02.2025: 3.000 Euro/Monat aufgrund der Elternurlaubentschädigung + 4.341,88Euro/ Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years
06.02.2025 – 05.08.2026: 4.341,88Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years.
BEISPIEL 2
Jean‑Jacques und Marie‑Hélène haben am 23. November 2024 ein Kind bekommen. Vor der Geburt verdiente Jean‑Jacques 5.000 Euro und Marie‑Hélène 6.000 Euro brutto pro Monat. Beide Eltern beschließen, die Baby‑Years aufzuteilen, und Marie‑Hélène nimmt den ersten Elternurlaub.
Da keiner der beiden Elternteile seine berufliche Tätigkeit unterbricht, haben die Baby‑Years hinsichtlich der Versicherungsmonate keine Auswirkungen: Die Eltern sind aufgrund ihrer Arbeit versichert und benötigen keine Anrechnung der Baby-Years zur Vervollständigung ihrer Versicherungslaufbahn.
Für die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Einkommen sind die Baby‑Years hingegen sehr nützlich:
Für Jean‑Jacques wird neben seinem Einkommen von 5.000 Euro, das er weiterhin bezieht und auf dessen Basis er weiter Beiträge zahlt, für den Zeitraum vom 23. November 2024 bis zum 22. November 2025 ein fiktives Einkommen von 4.341,88 Euro angerechnet. Die 12 Monate, in denen Jean‑Jacques die Baby‑Years angerechnet werden, werden somit bei der Rentenberechnung so behandelt, als hätte er ein beitragspflichtiges Einkommen von 9.341,88 Euro.
• Für Marie‑Hélène wird neben ihrem Einkommen von 4.618,88 Euro während des Elternurlaubs (dieses ist auf diesen Betrag begrenzt) beziehungsweise ihrem anschließenden Einkommen von 6.000 Euro, für den Zeitraum vom 15. Februar 2025 (Ende des Mutterschaftsurlaubs) bis zum 14. Februar 2026 ein zusätzliches fiktives Einkommen von 4.341,88 Euro angerechnet – da dieser Mindestbetrag höher ist als sowohl 6.000 – 4.618,88 als auch 6.000 – 6.000.
BEISPIEL 3
Marie‑Lise bezieht ein durchschnittliches Monatsgehalt von 5.000 Euro. Sie bringt am 27. Juli 2023 ihr erstes Kind zur Welt und am 11. November 2024 ihr zweites Kind. Abgesehen von den jeweiligen Elternurlauben nach den Geburten arbeitet Marie‑Lise weiter – in Vollzeit nach der Geburt des ersten Kindes und in Teilzeit nach der Geburt des zweiten Kindes.
Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ist Marie‑Lise in der Rentenversicherung pflichtversichert und benötigt die Baby‑Years daher nicht zur Anerkennung von Versicherungsmonaten. Sie hat jedoch ein Interesse daran, für das Geldelement der Baby-Years einen Antrag zu stellen.
Für die Anrechnung des fiktiven Einkommens im Rahmen der Baby‑Years wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Geburt, vermindert um das während der Baby‑Years tatsächlich erzielte Einkommen, berücksichtigt, wobei dieser Betrag 4.341,88 Euro nicht unterschreiten darf.
Für die Rentenberechnung können die Baby‑Years wie folgt anerkannt werden:
27.07.2023 – 18.10.2023: 5.000 Euro/Monat aufgrund des Mutterschaftsgeldes
19.10.2023 – 18.04.2024: 4.618,88 Euro/Monat im Rahmen des Elternurlaubs (gedeckelt) + 4.341,88 Euro/ Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years (da dieser Mindestbetrag höher ist als 5.000 – 4.618,88)
19.04.2024 – 15.09.2024: 5.000 Euro/Monat aufgrund des Gehalts + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Ein-kommen aufgrund der Baby‑Years
15.09.2024 – 02.02.2025: 5.000 Euro/Monat aufgrund des Mutterschaftsgeldes für das zweite Kind + 4.235,98 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das erste Kind
03.02.2025 – 02.08.2025: 4.618,88 Euro/Monat aufgrund des Elternurlaubs für das zweite Kind + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das erste Kind + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das zweite Kind
03.08.2025 – 18.10.2025: 2.500 Euro/Monat als Teilzeitgehalt + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das erste Kind + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das zweite Kind
19.10.2025 – 02.02.2027: 2.500 Euro/Monat als Teilzeitgehalt + 4.341,88 Euro/Monat als fiktives Einkommen aufgrund der Baby‑Years für das zweite Kind
Die Ergänzungszeiten
Ergänzungszeiten sind Zeiträume, die trotz fehlender Beitragszahlung sowohl für die Anspruchsöffnung auf eine vorzeitige Rente nach dem 60. Lebensjahr als auch für den Erwerb der pauschalen Elemente in der Rentenberechnung – insbesondere der Mindestrente, der Jahresendzulage 51 und der pauschalen Steigerungen – berücksichtigt werden können.
Soweit sie nicht anderweitig durch ein luxemburgisches oder ausländisches Rentensystem abgedeckt sind, können folgende Zeiträume als Ergänzungszeiten angerechnet werden:
Zeiten, in denen eine Invalidenrente gezahlt wurde;
Studienzeiten oder Zeiten einer beruflichen Ausbildung, die nicht im Rahmen einer vergüteten Lehre zurückgelegt wurden und nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, ohne dass die Zahl der anerkannten Studienjahre neun Jahre überschreiten darf;
INFORMATIONSZUSATZ
Seit dem Gesetz vom 19. Dezember 2025 wurden die Regeln zur Anrechnung von Versicherungszeiten für Studienzeiten gelockert. Nun können alle Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zu einem Höchstzahl von neun Jahren berücksichtigt werden, während zuvor nur Studien zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr anspruchsberechtigt waren.
Anerkannt werden Sekundar-, Hochschul- oder Universitätsstudien, die in Luxemburg oder im Ausland absolviert wurden; Abendkurse für Erwachsene im technischen oder sekundären Bildungswesen; sowie Praktika, die für den Erwerb eines Diploms erforderlich sind. Gleichgestellt sind Unterbrechungen wegen Krankheit, Ferien und am Ende der Studien der Zeitraum zwischen dem Ende des Schuljahres und dem darauffolgenden 31. Oktober.
Die Berücksichtigung dieser Studienzeiten muss bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) beantragt werden. Dieser Antrag kann frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres und spätestens bei der Rentenantragstellung gestellt werden und ist mit den erforder-lichen Nachweisen zu versehen. Je nach Bildungsweg reicht das Abschlussdiplom allein nicht immer aus: es kann erforderlich sein, für jedes betroffene Studienjahr Immatrikulationsbescheinigungen vorzulegen oder eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzureichen.
Es ist ferner zu beachten, dass das erfolgreiche Bestehen eines Studienjahres oder Studienzyklus keine Voraussetzung dafür ist, dass der entsprechende Zeitraum als Ergänzungszeit anerkannt wird.
die Zeit, die der Wartefrist entspricht, die einem jungen Arbeitsuchenden vor Eröffnung des Anspruchs auf das volle Arbeitslosengeld auferlegt ist;
die Zeiten, in denen ein Elternteil ein oder mehrere Kinder erzogen hat, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; diese Zeiten dürfen bei der Geburt von zwei Kindern nicht weniger als 8 Jahre und bei der Geburt von drei Kindern nicht weniger als 10 Jahre betragen; das genannte Alter wird auf 18 Jahre angehoben, wenn das Kind eine körperliche oder geistige Behinderung aufweist, es sei denn, die Erziehung und der Unterhalt des Kindes wurden einer spezialisierten Einrichtung anvertraut;
BEISPIEL
Marie‑Madeleine hat zwei Kinder, die am 12. November 1990 bzw. am 14. Oktober 1992 geboren wurden. Soweit diese Zeiten nicht anderweitig abgedeckt sind, können sie als Kindererziehungszeiten angerechnet werden:
der Zeitraum vom 12.11.1990 bis 11.11.1996 für das erste Kind;
der Zeitraum vom 14.10.1992 bis 13.10.1998 für das zweite Kind.
Der Zeitraum vom 12.11.1990 bis 13.10.1998, das heißt 7 Jahre, 11 Monate und 28 Tage, kann somit durch Zeiten der Kindererziehung abgedeckt werden.
Das Gesetz sieht vor, dass bei zwei Kindern mindestens 8 Jahre angerechnet werden können, wenn der Elternteil, der sich der Erziehung der Kinder widmet, nicht anderweitig versichert war.
Im Fall eines dritten Kindes können mindestens 10 Jahre angerechnet werden, wenn der Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, nicht anderweitig versichert war.
die Versicherungszeiten einer selbstständigen Tätigkeit, für die vor dem 1. Januar 1993 Beitragsfreiheit gewährt war;
bis zu höchstens 15 Jahren die Zeiten einer Berufstätigkeit in Luxemburg vor Einführung der früheren beitragspflichtigen Rentensysteme oder Zeiten, die nach den für diese Systeme geltenden gesetzlichen Bestimmungen von der Pflichtversicherung befreit waren, sofern diese Zeiten nicht anderweitig zu Leistungen führen und nach Vollendung des 14. Lebensjahres liegen;
die Zeiträume ab dem 1. Januar 1990, in denen eine Person Pflege für Bezieher einer Pflegezulage, einer Sonderzulage für schwerbehinderte Personen, einer Erhöhungszulage der Unfallrente wegen Bewegungsunfähigkeit oder einer Erhöhung der Zulage im Rahmen des garantierten Mindesteinkommens (RMG) geleistet hat;
die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die im Herkunftsland einer Versicherungspflicht nach dessen Rechtsvorschriften unterlag, bei Personen, die vor Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit den Status politischer Flüchtlinge hatten, soweit diese Zeiten von Leistungen aller internationalen oder ausländischen Systeme ausgeschlossen sind;
die Zeiten, in denen ein behinderter Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nicht in einer geschützten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden konnte, sowie die Zeiten, in denen die betroffene Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Behinderungen nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; diese Zeiten müssen vor dem 1. Juni 2004 liegen.
Die Zeiten der freiwilligen Versicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag können sich Versicherte im Rahmen der Rentenversicherung freiwillig versichern. Diese freiwillige Versicherung ist beitragspflichtig und die daraus resultierenden Zeiten werden für die vorgezogene Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Gründe für eine freiwillige Versicherung können darin bestehen, zusätzliche Versicherungsmonate für die Anspruchsöffnung zu erwerben oder ein (höheres) beitragspflichtiges Einkommen anzurechnen, das die künftigen Rentenansprüche erhöht.
Es wird zwischen drei Formen der freiwilligen Versicherung unterschieden: der Weiterversicherung, der Fakultativversicherung 55 und dem Nachkauf von Versicherungszeiten.
Weiterversicherung und Fakultativversicherung
Unabhängig vom Grund der Unterbrechung oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit können Personen, die innerhalb der drei Jahre vor Verlust der Eigenschaft als Pflichtversicherter oder vor Reduzierung ihrer beruflichen Tätigkeit 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen, beantragen, ihre Versicherung fortzuführen oder zu ergänzen. Der Dreijahreszeitraum wird verlängert, soweit er sich mit Ergänzungszeiten sowie mit früheren Weiterversicherungszeiten oder Zeiten des Bezugs der Eingliederungszulage des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS) bzw. des Einkommens für schwerbehinderte Personen (RPGH) überschneidet.
Der Antrag auf Weiterversicherung ist zwingend innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust der Versicherungspflicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS − Centre commun de la sécurité sociale) zu stellen, und zwar bei jenem System, dem der Versicherte zuletzt angehörte.
Personen, die die Bedingungen für die Weiterversicherung nicht erfüllen, können – vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS − Contrôle médical de la sécurité sociale), – eine Fakultativversicherung für Zeiten beantragen, in denen sie aus familiären Gründen nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sind. Als familiäre Gründe gelten Zeiten der Ehe (oder eingetragener Lebenspartnerschaft), der Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie der Hilfe und Pflege einer anerkannt pflegebedürftigen Person.
Um zur Fakultativversicherung zugelassen zu werden, müssen Betroffene mindestens 12 Monate tatsächlicher Pflichtversicherung nachweisen und dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder das 65. Lebensjahr voll-endet haben noch eine eigene Rente beziehen.
Während die Weiterversicherung hinsichtlich des Antragszeitpunkts strenger geregelt ist (Sechs-Monats-Frist ab Verlust der Versicherungspflicht; 12 Monate Pflichtversicherung in den letzten 36 Monaten), ist die Fakultativversicherung strenger, was die Gründe für die Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit betrifft (ausschließlich familiäre Gründe).
Der Versicherte kann die Beitragsbemessungsgrundlage für die Weiterversicherung oder die Fakultativversi-cherung frei bestimmen und zahlt monatlich die Beiträge in Höhe von 17%. Diese Beiträge sind steuerlich vollständig absetzbar.
Die Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge im Rahmen der Weiterversicherung oder der Fakultativversicherung entspricht dem unqualifizierten sozialen Mindestlohn. Dieser Mindestbetrag kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren auf ein Drittel des Mindestlohns herabgesetzt werden.
Die Höchstbemessungsgrundlage entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Betrag der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen, darf jedoch nicht unter dem Doppelten des unqualifizierten sozialen Mindestlohns liegen.
Betreffend die Berechnung der individuellen Höchstbemessungsgrundlage
Bei der individuellen Höchstbemessungsgrundlage wird die durchschnittliche Höhe der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn in Jahrbasis 1984 und bei Indexzahl 100 ermittelt. Es reicht daher nicht aus, einfach die fünf höchsten Beträge im Versicherungsauszug zu identifizieren.
Wie bei der Rentenberechnung 61 wird dazu das Einkommen jedes Jahres zunächst durch den für dieses Jahr geltenden Aufwertungsfaktor sowie durch den Durchschnitt des betreffenden Indexwerts dividiert, um sowohl die Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch der Reallöhne zu berücksichtigen. Die so ermittelten fünf höchsten Einkommen werden anschließend festgehalten und mit dem aktuell gültigen Index (zum 1. Juni 2026 beträgt dieser 992,24) und dem letzten bekannten Aufwertungsfaktor (zum 1. Januar 2026 beträgt dieser 1,619) multipliziert um die individuelle Höchstgrenze zu bestimmen.
BEISPIEL 1
Jean‑Pierre ist 57 Jahre alt und weiß anhand seiner Versicherungslaufbahn, dass er – sofern er weiterarbeitet – mit 63 Jahren in vorgezogene Altersrente gehen kann. Entscheidet sich Jean‑Pierre jedoch mit 57 Jahren, seine Berufstätigkeit zu beenden, und versichert er sich nicht freiwillig in der Rentenversicherung, hat er keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente und muss bis zu seinem 65. Geburtstag warten, um eine gesetzliche Rente in Luxemburg zu erhalten.
Ist sein einziges Ziel, den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente zu sichern, ohne seine Rentenansprüche wesentlich zu erhöhen, kann er sich für Mindestbeiträge entscheiden, die lediglich der Validierung der Versicherungsmonate dienen. In diesem Fall kann Jean‑Pierre fünf Jahre lang auf Basis eines Drittels des Mindestlohns Beiträge entrichten und anschließend – bis zur Öffnung seines Rentenanspruchs – auf Basis des vollen Mindest-lohns. Der monatliche Beitrag beliefe sich damit in den ersten fünf Jahren auf 17% × 2.771,33 / 3 = 157,04 Euro und stiege danach auf 17% × 2.771,33 = 471,13 Euro pro Monat.
Möchte Jean‑Pierre hingegen seine Rentenansprüche maximieren, kann er auf Basis des maximal beitragspflichtigen Betrags einzahlen. Dieses Maximum entspricht entweder dem durchschnittlichen monatlichen Betrag seiner fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen oder – sofern dieser höher ist – dem Doppelten des Mindestlohns. Entsprächen seine fünf besten Jahre bei aktuellem Index und aktuellem Aufwertungsfaktor einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 7.000 Euro, könnte Jean‑Pierre somit höchstens auf dieser Basis Beiträge entrichten und müsste folglich monatliche Beiträge in Höhe von 17% × 7.000 = 1.190 Euro zahlen.
Jean‑Pierre kann auch jede andere Beitragsbemessungsgrundlage wählen, die zwischen dem Mindestlohn und seiner persönlichen Höchstbemessungsgrundlage liegt.
Durch die Wahl der Weiterversicherung bleibt Jean‑Pierre für die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren anspruchsberechtigt. Allerdings ist zu beachten, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, sodass sie einem Versicherten nicht ermöglichen, vor diesem Alter in Rente zu gehen.
BEISPIEL 2
Jean‑Christophe hat ein Monatsgehalt von 6.500 Euro. Nach der Geburt seines Kindes beschließt er, seine berufliche Tätigkeit zu reduzieren. Da er weiter arbeitet, bleibt er in der Rentenversicherung pflichtversichert und benötigt für den Zeitpunkt der Anspruchsöffnung auf die Rente keine darüberhinausgehende freiwillige Versicherung.
Möchte Jean‑Christophe jedoch einen allzu großen Verlust bei seiner Rente vermeiden, kann er seine Pflichtversicherung durch eine Weiterversicherung ergänzen, indem er freiwillige Beiträge zahlt.
Nehmen wir an, dass Jean‑Christophe in seinen fünf besten Beitragsjahren im Monatsdurchschnitt ein Einkommen von 6.000 Euro/Monat hatte – ausgedrückt zum aktuellen Index und zum aktuellen Aufwertungsfaktor.
Jean‑Christophe kann dann die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Gehalt von 3.250 Euro und den 6.000 Euro Höchstbemessungsgrundlage ausgleichen, indem er Beiträge in Höhe von 17% auf (6.000 – 3.250) = 467,50 Euro pro Monat zahlt.
Es ist zu beachten, dass Jean‑Christophe in diesem Szenario die Lücke im Vergleich zu einer Vollzeittätig-keit nicht vollständig schließen kann. Aufgrund der Regeln zur Weiterversicherung und der Annahmen zu seiner Laufbahn kann er sich insgesamt nur für ein Einkommen von 6.000 Euro/Monat versichern, während er bei Vollzeitbeschäftigung 6.500 Euro/Monat verdienen würde.
Nachkauf von Versicherungszeiten
Unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen und zum Zeitpunkt des Antrags weder das 65. Lebensjahr vollendet haben noch Anspruch auf eine eigene Rente besitzen, können Personen, die ihre berufliche Tätigkeit aus familiären Gründen aufgegeben oder reduziert haben, die entsprechenden Zeiträume durch einen rückwirkenden Erwerb von Versicherungszeiten abdecken oder ergänzen. Ein solcher rückwirkender Nachkauf ist auch möglich, wenn eine Person ein ausländisches Rentensystem verlassen hat, das nicht durch ein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsinstrument erfasst ist, oder ein Rentensystem einer internationalen Organisation, das eine Abfindung oder ein versicherungsmathematisches Äquivalent vorsieht.
Die Zeiten, die durch einen Nachkauf abgedeckt werden können, dürfen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und müssen einer der folgenden Zeiten entsprechen:
Zeiten der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; oder
Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes; oder
Zeiten, in denen Hilfen und Pflege für eine anerkanntermaßen pflegebedürftige Person oder einen Bezieher einer Pflegezulage, einer Sonderzulage für schwerbehinderte Personen, einer Erhöhung der Unfallrente oder einer Erhöhung der Zulage im Rahmen des garantierten Mindesteinkommens (RMG) geleistet wurden; oder
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem ausländischen Rentensystem, das nicht durch ein bi- oder multilaterales Abkommen erfasst ist, oder zu einem Rentensystem einer internationalen Organisation; oder
Zeiten, für die eine Entschädigung an verheiratete Beamtinnen gezahlt wurde, die den Dienst vor Erwerb eines Rentenanspruchs verlassen haben (Bestimmung aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juli 1985), sowie die in den entsprechenden Bestimmungen der Gesetzgebung über andere besondere Übergangsregelungen genannten Zeiten; oder
Zeiten einer Beschäftigung bei einer luxemburgischen diplomatischen, wirtschaftlichen oder touristischen Vertretung im Ausland, die vor dem 1. September 2000 liegen.
Der Antrag auf rückwirkenden Nachkauf von Versicherungszeiten ist bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) zu stellen; diese kann vom Antragsteller die notwendigen Nachweise zu den oben genannten Zeiten verlangen.
Grundsätzlich wird für jeden rückwirkend zu versichernden Monat auf Antrag des Versicherten ein beitragspflichtiges Einkommen angerechnet, das entweder dem unqualifizierten sozialen Mindestlohn in diesen Zeiträumen oder einem Vielfachen von 1,5, 2,0 oder 2,5 dieses Mindestlohns entspricht. In keinem Fall dürfen die im Rahmen der Pflichtversicherung und des Nachkaufs angerechneten Einkommen das in dem betreffenden Kalenderjahr geltende Beitragsmaximum der CNAP überschreiten.
Der für die rückwirkende Abdeckung der Versicherungszeiten zu zahlende Betrag wird auf Basis des vom Versicherten gewählten Einkommens unter Anwendung des zum Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden globalen Beitragssatzes berechnet. Der so ermittelte Nominalbetrag der Beiträge wird anschließend um Zinseszinsen von 4% pro Jahr erhöht, die für volle Jahre vom Jahr nach dem rückwirkend zu versichernden Jahr bis zum Ende des Jahres vor Antragseingang laufen. Die Beitragslast wird im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zwischen dem Versicherten und dem Staat aufgeteilt. Diese Beiträge sind steuerlich vollständig absetzbar.
BEISPIEL
Von November 2004 bis Februar 2006 hat Marie‑Claude ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen, um sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern.
Wenn Marie‑Claude diesen Zeitraum mit einem beitragspflichtigen Einkommen abdecken möchte, um ihre Rentenansprüche zu erhöhen und gegebenenfalls für die vorgezogene Altersrente notwendige Versicherungsmonate zu validieren, kann sie sich für den rückwirkenden Nachkauf dieser Monate entscheiden.
Entscheidet sie sich dafür, die betreffenden Monate auf Basis des sozialen Mindestlohns nachzukaufen, ergeben sich folgende Kosten:
für 2004: 2/12 × 6.562,64 = 1.093,77 Euro
für 2005: 12/12 × 6.597,25 = 6.597,25 Euro
für 2006: 2/12 × 6.475,11= 1.079,19 Euro
Für die Rentenberechnung werden diese 16 Monate dann so berücksichtigt, als hätte Marie‑Claude während dieses Zeitraums zum Mindestlohn gearbeitet.
Tätigt Marie‑Claude den Nachkauf im Jahr 2027 statt 2026, erhöht sich der Kaufpreis um 4%.
NACHKAUF VON VERSICHERUNGSZEITEN BEI SCHEIDUNG
Seit dem 1. November 2018 und der Reform des Scheidungsrechts haben Ehegatten, die ihre Laufbahn unterbrochen haben, die Möglichkeit, diese Jahre für ihre Rente nachzukaufen, und zwar zur Hälfte zu Lasten des ehemaligen Ehegatten; dies jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Gesetzgebung sieht nun vor, dass im Falle der Aufgabe oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit durch einen Ehegatten während der Ehe, für einen Zeitraum, der spätestens mit dem Datum des Scheidungsantrags endet, dieser Ehegatte – sofern er zum Zeitpunkt des Antrags das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – vor dem Scheidungsurteil beim Gericht beantragen kann, die Berechnung eines Referenzbetrags für den rückwirkenden Nachkauf durchführen oder veranlassen zu lassen, der auf der Differenz zwischen den jeweiligen Einkommen der Ehegatten während des Zeitraums der Aufgabe oder Reduzierung der beruflichen Tätigkeit basiert.
Der beruflich aktiv gebliebene Ehegatte beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten dieses Nachkaufs, begrenzt auf das Vermögen, das aus dem gemeinsamen oder ungeteilten Vermögen besteht, das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verfügbar ist.
Der Ehegatte, der seine Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat, kann auf diesen rückwirkenden Nachkauf verzichten. Dieser Verzicht kann bis zum Scheidungsurteil, jedoch nicht vor Einreichung des Scheidungsantrags eingehen.
Die Bestimmung der Versicherungseinheiten
Versicherungszeiten werden nach Kalendermonaten gezählt. Als voller Monat gilt ein Monat, der entweder 64 Arbeitsstunden bei Zeiten einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit oder zehn Kalendertage in den übrigen Fällen umfasst.
Unterhalb dieser Schwellen liegende Monatsbruchteile werden in die Folgemonate übertragen und im ersten Monat berücksichtigt, in dem die insgesamt erreichte Stundenzahl die genannte Schwelle erreicht, während die beitragspflichtigen Einkommen stets dem Monat zugerechnet werden, auf den sie sich beziehen.
BEISPIEL
Jean‑Luc arbeitet im Februar 60 Stunden, im März 50 Stunden und im April 40 Stunden.
Der Monat Februar wird nicht als Versicherungsmonat anerkannt, da Jean‑Luc in diesem Monat weniger als 64 Stunden gearbeitet hat. Die 60 Stunden dieses Monats werden in den folgenden Monat vorgetragen.
Der Monat März wird – obwohl in diesem Monat nur 50 (<64) Stunden Arbeit anfallen – aufgrund des Übertrags der 60 Stunden aus dem Vormonat als voller Versicherungsmonat gewertet. Er gilt also so, als wären 110 Stunden (50 + 60) gearbeitet worden.
Da Jean‑Luc im April lediglich 40 Stunden erreicht und kein Übertrag aus dem Vormonat besteht, wird dieser Monat bei der Bestimmung seiner Versicherungsdauer nicht berücksichtigt.
Konkret gilt: Eine Person, die während 12 Monaten jeweils zwischen 32 und 61 Stunden pro Monat arbei-tet, validiert lediglich 6 Monate in der Rentenversicherung.
Zu beachten ist, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer Versicherungszeiten in demselben Kalendermonat höchstens ein Monat angerechnet werden kann. Daher führt eine einfache Addition der in verschiedenen Ländern und in Luxemburg anerkannten Versicherungszeiten, ohne mögliche Überschneidungen zu berücksichti-gen, dazu, dass die gesamte Versicherungsdauer eines Versicherten überschätzt wird.
BEISPIEL 1
Marie‑Paule ist aufgrund ihrer unselbstständigen Tätigkeit in Luxemburg der luxemburgischen Rentenversicherung obligatorisch unterstellt. Gleichzeitig ist sie als Selbstständige in Frankreich tätig und zahlt dort Beiträge an die französische Rentenkasse.
Auch wenn auf ihrem französischen Versicherungsverlauf Trimestern in Frankreich und auf ihrem luxemburgischen Auszug Monate in Luxemburg gutgeschrieben werden, kann für einen gegebenen Kalendermonat dieser nur einmal zur Bestimmung der für die Wartezeit maßgeblichen Versicherungsdauer zählen – entweder in Luxemburg oder in Frankreich.
Die Überlagerung mehrerer Versicherungszeiten ermöglicht es ihr daher nicht, früher in (vorgezogene) Rente zu gehen. Für die Bestimmung ihrer Wartezeit in der Rentenversicherung kann sie die auf dem französischen und dem luxemburgischen Auszug ausgewiesenen Monate also nicht einfach addieren.
BEISPIEL 2
Jean‑François absolviert ein Hochschulstudium, das ihm als Ergänzungszeiten anerkannt werden kann. Während mehrerer Monate seiner Studienjahre übt Jean‑François gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit aus.
Da ein Monat nicht doppelt angerechnet werden kann – hier sowohl als Studienzeit als auch als Beschäftigungszeit – verdrängt jeder Monat mit beruflicher Tätigkeit den entsprechenden Studienmonat.
Die Rückzahlung erstatteter Beiträge
Personen, denen Rentenversicherungsbeiträge erstattet wurden, können die ursprünglich mit den betreffenden Versicherungszeiten verbundenen Rechte wieder aufleben lassen, indem sie den erstatteten Beitragsbetrag zurückzahlen, vorausgesetzt, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags weder das Alter von 65 Jahren überschritten haben noch einen Anspruch auf eine eigene Altersrente besitzen.
Die Rückzahlung umfasst den Betrag der erstatteten Beiträge, der unter Berücksichtigung von Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 4% pro vollem Jahr aufgewertet wird, und zwar ab dem Jahr, das auf das Erstattungsjahr folgt, bis zum Ende des Jahres vor der Rückzahlung. Der so ermittelte Betrag ist, bei sonstigem Verfall des Anspruchs, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begleichen.
Die zurückgezahlten Beiträge sind steuerlich absetzbar.
Zum Zeitpunkt des Renteneintritts werden alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, das heißt der Europäischen Union, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) oder in einem Staat, mit dem Luxemburg ein Abkommen über Sozialversicherung abgeschlossen hat, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Eröffnung des Anspruchs und die Berechnung der Altersrente berücksichtigt und zusammengerechnet. Jeder Staat ist somit verpflichtet, die in den anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Dies ist das Prinzip der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, das gewährleistet, dass in einem Staat zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gegebenenfalls herangezogen werden, um in einem anderen Staat den Leistungsanspruch zu eröffnen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Rentenanspruch in einem Land nicht automatisch einen solchen Anspruch in den anderen Ländern auslöst, da die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Alters, von Staat zu Staat abweichen können.
BEISPIEL
Marie‑Rose hat 17 Jahre in Belgien, 18 Jahre in Frankreich und 5 Jahre in Luxemburg gearbeitet. Für die Bestimmung ihrer Wartezeit werden alle Versicherungsjahre (17 + 18 + 5) zusammengerechnet, sodass sie mit 57 Jahren ihre Rentenansprüche in Luxemburg geltend machen kann.
Zu diesem Zeitpunkt kann sie jedoch ausschließlich die luxemburgische Rente beziehen und muss das jeweilige gesetzliche Rentenalter in Frankreich bzw. Belgien abwarten, um dortige Rentenleistungen zu erhalten.
Fällt die luxemburgische Rente aufgrund der vergleichsweise kurzen Versicherungszeit in Luxemburg sehr niedrig aus, ist Marie‑Rose faktisch gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit bis zum gesetzlichen Rentenalter in Frankreich oder Belgien zu verlängern, um zusätzlich die dortigen Renten beziehen zu können, obwohl ihr luxemburgischer Rentenanspruch bereits deutlich früher eröffnet wird.
Die freiwillige Verlängerung der Versicherungslaufbahn
Eine Person, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, ist nicht verpflichtet, diese sofort zu beantragen, sondern kann ihre Versicherungslaufbahn nach Belieben um einige Monate oder mehrere Jahre verlängern. Dadurch bleibt sie über den frühestmöglichen Rentenbeginn hinaus erwerbstätig und verschiebt den Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der Rente.
Die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit führt zur Erwerbung zusätzlicher Rentenansprüche und erhöht damit mechanisch den zukünftigen Rentenbetrag. Jeder zusätzlich validierte Monat bzw. jedes zusätzliche Jahr spiegelt sich in der Rentenformel über erhöhte proportionale Steigerungen wider. Die Auswirkungen einer verlängerten Laufbahn auf das Rentenniveau können mittels unseres Rentenschätzers simuliert werden.
Parallel dazu wurde mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ein Steuerfreibetrag zum Verbleib im Erwerbsleben eingeführt, das den Aufschub der vorgezogenen Altersrente fördern soll, indem es Versicherten, die trotz bereits erfüllter Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente weiter arbeiten, einen gezielten steuerlichen Vorteil gewährt. Konkret können Versicherte, die zwar einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben, diesen aber (noch) nicht geltend machen und eine Erwerbstätigkeit fortführen, einen monatlichen Steuerfreibetrag von 750 Euro beanspruchen. In diesem Rahmen bleiben monatlich 750 Euro des beruflichen Einkommens steuerfrei, was die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die geschuldete Steuer reduziert.
Der Steuerfreibetrag zum Verbleib im Erwerbsleben muss bei der Steuerverwaltung beantragt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der CNAP beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt. Zur Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags beantragt der Arbeitnehmer die Eintragung auf seiner Lohnsteuerkarte, indem er die Bescheinigung seinem Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte (Formular 164) beilegt. Wird der Freibetrag nicht im Weg des Quellenabzugs berücksichtigt, kann es noch in der Steuererklärung oder im Rahmen des Jahresausgleichs geltend gemacht werden.
Die monatliche Rente setzt sich aus proportionalen Steigerungen und pauschalen Steigerungen zusammen. Die pauschalen Steigerungen werden in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherungslaufbahn gewährt, wobei die proportionalen Steigerungen von den während der Versicherungslaufbahn erzielten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen abhängen.
Neben der monatlichen Rente erhalten Rentner mit der Dezember-Rente eine Jahresendzulage.
Die Berechnung der Rente erfolgt zunächst zum Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und zum Basisjahr 1984. Dies ermöglicht es die Löhne der verschiedenen Jahre vergleichbar zu machen. Anschließend wird die Rente doppelt angepasst: an die Reallohnentwicklung (Aufwertung und Angleichung) sowie an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexierung).
Um die Berechnung der Rente zu erleichtern, ohne dass auf die in diesem Abschnitt dargestellten Formeln zurückgegriffen werden muss, hat unsere Kammer ein Instrument entwickelt, mit dem sich der Betrag der Altersrente schätzen und seine Entwicklung in Abhängigkeit von der Dauer der Verlängerung der Versicherungslaufbahn sowie des in diesem Zeitraum erzielten beitragspflichtigen Einkommens projizieren lässt. Dieser Simulator ist online unter calculatrice.pensions.lu zugänglich.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die pauschalen Steigerungen
Die pauschalen Steigerungen werden in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung gewährt und sind unabhängig von der Höhe des Einkommens der versicherten Person. Für ihre Berechnung werden Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der Fakultativversicherung, Zeiten eines rückwirkenden Nachkaufs sowie Ergänzungszeiten berücksichtigt, wobei die Zahl der angerechneten Jahre 40 nicht überschreiten darf.
Vor der Reform von 2012 entsprach der Betrag der pauschalen Steigerungen bei einer Versicherungslaufbahn von 40 Jahren 23,5% des Referenzbetrags. Dieser dient zur Festlegung bestimmter Schwellen im Zusammenhang mit der Rentenberechnung und ist auf 2.085 Euro pro Jahr zum Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und zum Basisjahr 1984 festgelegt.
Das Gesetz vom 21. Dezember 2012 sieht einen stufenweisen Anstieg der pauschalen Steigerungen in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns vor. Im Jahr 2026 beläuft sich der Betrag der pauschalen Steigerungen für eine vollständige Versicherungslaufbahn von 40 Jahren auf 25,075% des Referenzbetrags und steigt bis 2052 auf 28%. Dieser Betrag ist für alle Versicherten identisch. Die Höhe des Prozentsatzes je nach Jahr des Rentenbeginns ist in der Tabelle auf Seite 41 zu entnehmen.
Die pauschalen Steigerungen werden im Ausmaß von 1/40 pro vollendetem oder begonnenem Versicherungsjahr erworben, wobei die anrechenbare Zahl der Versicherungsjahre 40 nicht überschreiten darf.
Für eine vollständige Versicherungslaufbahn von 40 Jahren oder mehr entspricht der Betrag der pauschalen Steigerungen somit 25,075% von 2.085 Euro, das heißt 522,81 Euro pro Jahr zum Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und zum Basisjahr 1984. In heutigen Euro ausgedrückt ergibt dies 522,81 × 9,9224 × 1,57 = 8.144,48 Euro pro Jahr beziehungsweise 678,71 Euro pro Monat.
BEISPIEL 1
Jean‑Pierre geht 2026 in Rente und weist bei der CNAP 33 Jahre und 3 Monate Versicherung nach. Er erhält pauschale Steigerungen in Höhe von 34/40 von 522,81 Euro, was 444,39 Euro pro Jahr beim Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und beim Basisjahr 1984 entspricht. Dies entspricht zum 1. Juni 2026:
444,39 × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100 = 444,39 × 1,57 × 9,9224 = 6 922,81 Euro pro Jahr, also 576,90 Euro pro Monat.
BEISPIEL 2
Jean‑Charles geht 2026 in Rente und weist bei der CNAP 43 Jahre und 9 Monate Versicherung nach. Er erhält pauschale Steigerungen in Höhe von 40/40 von 522,81 Euro pro Jahr beim Indexstand 100 des Lebenshaltungs-kostenindexes vom 1. Januar 1948 und beim Basisjahr 1984. Dies entspricht zum 1. Juni 2026:
522,81 × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100 = 522,81 × 1,57 × 9,9224 = 8.144,48 Euro pro Jahr, also 678,71 Euro pro Monat.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die proportionalen Steigerungen
Die proportionalen Steigerungen ergeben sich aus dem Produkt eines Prozentsatzes (der je nach Jahr des Rentenbeginns variiert) und der Summe der angerechneten beitragspflichtigen Einkommen.
Vor der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2012 eingeführten Reform betrug dieser Prozentsatz 1,85%. Das Gesetz sieht eine schrittweise Senkung auf 1,6% bis zum Jahr 2052 vor. Für Versicherte, deren Rentenanspruch im Jahr 2026 beginnt, liegt der Satz bereits nur noch bei 1,763%, bevor er sich für spätere Rentenjahrgänge weiter reduziert, bis er 2052 die Marke von 1,6% erreicht. Die Höhe des Prozentsatzes je nach Jahr des Rentenbeginns ist in der Tabelle auf Seite 41 zu entnehmen.
Dieser Prozentsatz kann durch gestaffelte Steigerungen erhöht werden, die von zwei Kriterien abhängen: dem Alter und der Dauer der Pflichtversicherungszeiten.
Die Reform von 2012 hat die Voraussetzungen und das Niveau dieser gestaffelten proportionalen Steigerungen neu definiert. Seither ist ihre Gewährung an eine einzige Mindestschwelle gebunden, nämlich an die Summe aus Alter und Zahl der Pflichtversicherungsjahre, die sich je nach Jahr des Rentenzugangs verändert. Diese Schwelle beträgt 93 im Jahr 2013 und steigt schrittweise auf 100 im Jahr 2052.
Der Satz der gestaffelten proportionalen Steigerungen erhöht sich graduell je nach Jahr des Rentenzugangs: von 0,011% je zusätzlichem Jahr über der Schwelle (gegenüber dem „normalen“ Satz wie hiervor beschrieben) im Jahr 2013 bis zu 0,025% im Jahr 2052.
Konkret werden die gestaffelten proportionalen Steigerungen auf Basis der Differenz zwischen dem Alter des Anspruchsberechtigten zuzüglich der Zahl der Beitragsjahre (nur volle Jahre mit tatsächlichen Pflichtversicherungszeiten) und der für das jeweilige Rentenzugangsjahr maßgeblichen Referenzschwelle berechnet (95 im Jahr 2026). Für jede Einheit, um die dieser Schwellenwert überschritten wird, ist eine Erhöhung des Satzes der proportionalen Steigerungen vorgesehen (0,016% im Jahr 2026). Insgesamt darf der Satz der proportionalen Steigerungen jedoch 2,05% nicht überschreiten.
Auch wenn die neue Formel tendenziell zu stärkeren gestaffelten Steigerungen führt als unter der früheren Rechtslage, werden die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitablauf zunehmend restriktiver. So kann im Jahr 2052 ein Versicherter im Alter von 60 Jahren trotz einem Versicherungsverlauf von 40 Jahren nicht mehr von einer gestaffelten Steigerung profitieren (40 + 60 =100).
BEISPIEL
Marie‑Louise geht 2026 im Alter von 60 Jahren und 3 Monaten in Rente und weist 40 Jahre und 11 Monate Pflichtversicherungszeiten auf. Ihr proportionaler Steigerungssatz berechnet sich wie folgt:
60 + 40 = 100 100 – 95 = 5 5 × 0,016% = 0,08% gestaffelte Steigerungen des proportionalen Steigerungssatzes, sodass sich der Satz auf 1,763% + 0,08% = 1,843% erhöht.
Im Jahr 2052 würde eine versicherte Person gleichen Alters (60 Jahre) und mit derselben Dauer der Pflichtver-sicherungszeiten (40 Jahre) hingegen keine Erhöhung ihres proportionalen Steigerungssatzes mehr erhalten, da die Schwelle dann bei 100 liegt (100 – 100 = 0).
Zur Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Einkommen, die in die Berechnung der proportionalen Steigerungen einfließt, werden diese Einkommen für jedes Kalenderjahr zunächst auf den Indexstand 100 des gewichteten Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 reduziert; Grundlage ist dabei der jährliche Anwendungswert des Indexes.
Anschließend werden diese Beträge auf das Niveau des Lebensstandards des Basisjahres 1984 gebracht, indem sie durch Aufwertungsfaktoren dividiert werden, die das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bruttolohnniveau des jeweiligen Kalenderjahres und jenem des Basisjahres ausdrücken. Ist der Aufwertungsfaktor eines bestimmten Jahres noch nicht bekannt, wird der zuletzt verfügbare Satz für die Umrechnung in das Basisjahr 1984 verwendet.
Die Summe aller beitragspflichtigen Einkommen, ausgedrückt zum Indexstand 100 des gewichteten Lebenshaltungskostenindexes und im Basisjahr 1984, ist auf dem Versicherungsverlauf unten links ausgewiesen und wird mit „B–“ eingeleitet.
BEISPIEL
Um ein Erwerbseinkommen des Jahres 1990 in Höhe von 21 969,48 Euro (wie im Versicherungsverlauf der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS − Centre commun de la sécurité sociale) ausgewiesen) in einen Betrag im Indexstand 100 und in der Basis 1984 umzurechnen, ist es durch den durchschnittlichen Index‑Anwendungssatz von 1990 sowie durch den Aufwertungsfaktor dieses Jahres zu teilen (die entsprechenden Werte sind der Tabelle auf Seite 43 zu entnehmen).
Ein Einkommen von 21.969,48 Euro im Jahr 1990 entspricht somit:
21 969,48 / 4,5786 / 1,103 = 4 350,22 Euro beim Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und im Basisjahr 1984.
Eine derartige Berechnung wird für jedes Jahr durchgeführt, in dem der Versicherte beitragspflichtige Einkommen erzielt hat. Die Summe dieser Einkommen wird anschließend mit dem für den Versicherten geltenden (gegebenenfalls gestaffelten) proportionalen Steigerungssatz multipliziert.
Für die Baby-Years wird die durchschnittliche monatliche Höhe der beitragspflichtigen Einkommen berücksichtigt, die im Rahmen von Pflichtversicherungszeiten während der 12 Kalendermonate unmittelbar vor dem Monat der Geburt oder der Adoption erzielt wurden, wobei beitragspflichtige Einkommen, die den Betroffenen aus einem anderen Titel zugerechnet werden, abgezogen werden. Dieser fiktive Monatsbetrag darf nicht unter 270,28 Euro pro Kind und Monat beim Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und im Basisjahr 1984 liegen (4.341,88 Euro zum 1. Juni 2026).
Tabelle der pauschalen Steigerungssätze, sowie der Sätze, Schwellenwerte und gestaffelten Erhöhungen der proportionalen Steigerungen je nach Jahr des Renteneintritts:
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die Jahresendzulage
Das Gesetz vom 28. Juni 2002 hat eine Jahresendzulage zugunsten von Personen eingeführt, die am 1. Dezember Anspruch auf eine Rente haben.
Für Bezieher einer Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente entspricht die Jahresendzulage 1,67 Euro für jedes Versicherungsjahr, vollendet oder begonnen, das als Pflichtversicherung, Weiterversicherung, Fakultativversicherung, Zeiten des Nachkaufs und Ergänzungszeiten anerkannt wurde, wobei höchstens 40 Jahre angerechnet werden. Dieser Betrag gilt beim Indexstand 100 des gewichteten Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und im Basisjahr 1984.
Ein Rentenberechtigter, der insgesamt 40 Versicherungsjahre (oder mehr) aufweist, hat somit im Dezember 2026 Anspruch auf eine Jahresendzulage in Höhe von 1,67 × 1,57 × 9,9224 = 26,01554 Euro je anerkanntem Versicherungsjahr, was einem Jahresbetrag von 1.040,62 Euro für eine vollständige Versicherungslaufbahn von mindestens 40 Jahren entspricht.
Wird die Rente nicht für das gesamte Kalenderjahr bezogen, verringert sich die Jahresendzulage auf 1/12 für jeden vollen Kalendermonat.
Der Betrag der Jahresendzulage wird für die Anwendung der Bestimmungen über die Kumulierung einer vorgezogenen Altersrente mit anderen Einkommen nicht berücksichtigt, allerdings vermindert sich die Zulage im gleichen Ausmaß wie die Rente aufgrund dieser Regelungen. (Siehe « Die Kumulierung einer (vorgezogenen) Altersrente mit anderen Einkünften »)
Seit dem Gesetz vom 21. Dezember 2012 ist der Erhalt der Jahresendzulage an den Beitragssatz gekoppelt. Nach der Reform von 2025 gilt, dass die Jahresendzulage entfällt, wenn der Gesamtbeitragssatz der Rentenversicherung 25,5% übersteigt.
Die Renten unterliegen einer doppelten Anpassung. Durch Aufwertung und Angleichung werden sie an die Entwicklung der Reallöhne angepasst, durch die Indexierung an den Lebenshaltungskostenindex und damit an die Entwicklung der Verbraucherpreise.
Die Indexierung der Renten
Die Renten werden zunächst beim Indexstand 100 des gewichteten Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 berechnet, sodass die Lohnentwicklung während der Versicherungslaufbahn über die gleitende Lohnskala (Indextranchen) berücksichtigt wird.
Nach ihrer Bewilligung folgen die Rente, genau wie Löhne und Gehälter, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
Die Aufwertung der Renten
Das Gesetz vom 21. Dezember 2012 unterscheidet zwischen dem Mechanismus der Aufwertung der Löhne – also der Aktualisierung der im Versicherungsverlauf eingetragenen Löhne in Basisjahr-1984-Werten auf das Lohnniveau der Wirtschaft zum Zeitpunkt der Rentenberechnung – und dem Mechanismus der Angleichung, mit dem das Rentenniveau während dem Rentenbezug jährlich an die Lohnentwicklung angepasst wird.
Hinsichtlich der Aufwertung bei der erstmaligen Rentenfestsetzung bestimmt das Gesetz, dass die Rentenbeträge im Basisjahr 1984 mit dem Aufwertungsfaktor des vierten Jahres vor Beginn des Rentenanspruchs multipliziert werden. Dieser Faktor wird durch großherzogliche Verordnung festgelegt.
Konkret wird für die Berechnung der Rente eines Versicherten, der 2026 in Rente geht, der Aufwertungsfaktor des Jahres 2022 angewandt, der auf 1,57 festgesetzt ist.
Die Angleichung der Renten
Für die Angleichung der Renten während dem Rentenbezug sieht das Gesetz vom 21. Dezember 2012 einen neuen Mechanismus vor, damit die Anpassung der Renten an die Reallöhne nicht mehr automatisch erfolgt, sondern von der Finanzlage des allgemeinen Rentenversicherungssystems abhängt. Übersteigt die reine Umlageprämie 76 den globalen Beitragssatz – das heißt, liegen die laufenden Ausgaben der CNAP über den Beitrags-einnahmen –, wird ein Angleichungsdämpfer ausgelöst und die Angleichung der laufenden Renten an die Lohn-entwicklung darf höchstens der Hälfte der Lohnentwicklung entsprechen.
Konkret werden die Renten, auf die bereits Aufwertung und Indexierung angewandt wurden, mit dem Produkt der für jedes Kalenderjahr festgelegten Angleichungsfaktoren multipliziert, beginnend mit dem Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt.
Für ein Kalenderjahr ergibt sich der Angleichungsfaktor, indem zu 1 das Produkt aus der jährlichen Veränderungsrate des Aufwertungsfaktors – zwischen dem vorletzten Jahr und dem diesem vorangehenden Jahr – und dem für das vorletzte Jahr geltenden Angleichungsdämpfer addiert wird.
Das Gesetz setzt diesen Angleichungsdämpfer zunächst auf 1 fest. Jährlich prüft die Regierung, ob der Dämpfer gesetzlich überprüft werden soll. Übersteigt im vorletzten dem Anpassungsjahr vorausgehenden Jahr die reine Umlageprämie den globalen Beitragssatz, legt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Bericht und gegebenenfalls einen Gesetzentwurf vor, mit dem der Angleichungsdämpfer für die Jahre ab dem der Revision vorangehenden Jahr auf einen Wert von höchstens 0,5 gesenkt werden kann.
Der Angleichungsdämpfer kann wiederum auf einen Wert von höchstens 1 angehoben werden, wenn in der vorletzten dem Anpassungsjahr vorausgehenden Periode der globale Beitragssatz die reine Umlageprämie übersteigt.
BEISPIEL
Marie‑Louise bezieht im Jahr 2025 eine Rente von 3.500 Euro. Im Januar 2026 werden – wie in jedem Jahr – die laufenden Renten, darunter auch jene von Marie‑Louise, mit dem Angleichungsfaktor 2026 angepasst, der sich wie folgt berechnet:
Angleichungsfaktor 2026 = 1 + (Änderung des Aufwertungsfaktors zwischen 2024 und 2023) × Angleichungsdämpfer 2024
Der per großherzoglicher Verordnung festgelegte Aufwertungsfaktor beträgt 1,595 für 2023 und 1,619 für 2024.
Dies entspricht einer Steigerung um 1,5%.
Da der Angleichungsdämpfer für 2024 weiterhin auf 1 festgesetzt bleibt ergibt sich: 1 + 0,015 × 1 = 1,015
Die Rente von Marie‑Louise – wie die aller anderen Rentner – wird somit um 1,5% angeglichen. Ab Januar 2026 beträgt die Rente von Marie‑Louise 3.500 × 1,015 = 3.552,50 Euro.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die Mindestrente
Keine Altersrente darf unter 90% des Referenzbetrags liegen (der beim Indexstand 100 des Lebenshaltungskostenindexes vom 1. Januar 1948 und im Basisjahr 1984 auf 2.085 Euro pro Jahr festgelegt ist), sofern der Versicherte mindestens 40 Jahre an Pflichtversicherung, Weiterversicherung, Fakultativversicherung, Zeiten des Nachkaufs oder Ergänzungszeiten nachweist.
Hat der Versicherte diese 40-jährige Versicherungslaufbahn nicht vollständig, aber zumindest 20 Jahre unter denselben Versicherungsarten zurückgelegt, so verringert sich die Mindestrente um 1/40 für jedes – auch nur begonnene – fehlende Jahr.
Im Juni 2026 entspricht die monatliche Mindestrente eines Versicherten mit 40 Versicherungsjahren:
90% von 2.085 × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100
= 1.876,50 × 1,57 × 9,9224
= 29.232,43 Euro pro Jahr bzw. 2.436,04 Euro pro Monat.
Für einen Versicherten mit lediglich 26 Versicherungsjahren beträgt die Mindestrente 1.583,43 Euro
(26/40 von 2.436,04 Euro).
Keine persönliche Rente darf höher sein als 5/6 des Fünffachen des Referenzbetrags (2.085 Euro pro Jahr beim Indexstand 100 und im Basisjahr 1984).
Im Juni 2026 ergibt sich damit für einen Versicherten eine maximale Rente von:
5/6 × 5 × 2 085 × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100
= 8.687,50 × 1,57 × 9,9224
= 135.335,33 Euro pro Jahr bzw. 11.277,94 Euro pro Monat.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die Rente bei gemischter Versicherungslaufbahn
Bei einer sogenannten gemischten Versicherungslaufbahn erhält der Antragssteller aus jedem Staat, in dem er versichert war, eine eigene Rente. Die Höhe jeder einzelnen Rente, auf die ein Grenzgänger Anspruch hat, steht im Verhältnis zur Zahl der Versicherungsjahre, die im jeweiligen Staat zurückgelegt wurden.
Jeder Staat, in dem der Grenzgänger versichert war, nimmt folgende Berechnung vor:
Nationale Rente: Berechnung ausschließlich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung nur der in diesem Staat geleisteten Versicherungszeiten, sofern diese die Mindestversicherungsdauer überschreiten.
Theoretischer Betrag: Ermittlung des Rentenbetrags, der zustehen würde, wenn sämtliche Versicherungszeiten – auch die im Ausland zurückgelegten – der eigenen Rechtsordnung unterlägen. Proportionale Rente: Festsetzung des tatsächlichen Betrags im Verhältnis zur Dauer der tatsächlich unter der eigenen Rechtsordnung zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die zuständige Rentenkasse zahlt anschließend den höheren der beiden Beträge aus, in der Regel die proportionale Rente.
Beispiele zur Berechnung (vorgezogener) Altersrenten
Beispiel 1 – „normale“ luxemburgische Versicherungslaufbahn
Jean-Christophe ist am 3. Juni 1965 geboren. Er hat am 1. Juli 1984 zu arbeiten begonnen und weist auf seinem Versicherungsverlauf eine Versicherungslaufbahn auf, die sich wie folgt darstellt:
Am 14. Juni 2026 ist Jean-Christophe 61 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt hat er bereits mehr als 40 Jahre gearbeitet und verfügt über 503 Monate an Pflichtversicherungszeiten, wodurch er Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.
Der Jahresbetrag seiner Rente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 wird wie folgt berechnet:
Pauschale Steigerungen: Da Jean-Christophe eine Versicherungslaufbahn von mehr als 40 Jahren aufweist, erhält er den vollen Betrag der pauschalen Steigerungen. Für Rentenbeginne im Jahr 2026 entspricht dies 25,075% von 2.085 Euro, also 522,81 Euro pro Jahr.
Proportionale Steigerungen: 2026 beträgt der „normale“ Satz der proportionalen Steigerungen 1,763%. Aufgrund seiner Laufbahn kann Jean-Christophe jedoch von gestaffelten proportionalen Steigerungen profitieren.
Alter + Zahl der vollen Pflichtversicherungsjahre: 61 + 41 = 102
Zahl der gestaffelten Erhöhungen: 102 – 95 = 7
Gestaffelte Erhöhung des proportionalen Steigerungssatzes: 7 × 0,016% = 0,112%
Gestaffelter proportionaler Steigerungssatz für Jean-Christophe: 1,763% + 0,112% = 1,875%.
Proportionale Steigerungen: 1,875% der Summe aller beitragspflichtigen Einkommen im Index 100 und im Basisjahr 1984, 1,875% von 163.003,37 Euro = 3.056,31 Euro pro Jahr.
Die jährliche Rente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 beläuft sich somit auf: 522,81 + 3.056,31 = 3.579,12 Euro.
Um den effektiven Betrag im Jahr 2026 und beim aktuellen Index zu erhalten, ist dieser Wert mit dem Aufwertungsfaktor 2022 und dem aktuellen Index zu multiplizieren:
3.579,12 Euro × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100
= 3.579,12 × 1,57 × 9,9224
= 55.756,13 Euro pro Jahr bzw. 4.646,34 Euro pro Monat.
Hinzu kommt noch die Jahresendzulage, die zusammen mit der Dezember-Rente ausgezahlt wird.
Beispiel 2 – luxemburgische Versicherungslaufbahn mit Mindestrente
Marie-Louise wurde am 6. Juni 1961 geboren. Sie weist eine fragmentierte Berufslaufbahn auf, die in ihrem Versicherungsverlauf wie folgt aufgeführt ist:
Zusätzlich liegen folgende Informationen vor:
Marie-Louise hat bis zum Beginn ihrer Erwerbstätigkeit studiert
Marie-Louise bekam zwei Kinder, geboren am 16.07.1991 und am 08.09.1997.
Mit 65 Jahren hat Marie-Louise Anspruch auf eine Altersrente, da sie mehr als 10 Jahre an Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt hat.
Für die pauschalen Steigerungen ist zunächst die Zahl ihrer Versicherungsmonate zu bestimmen:
Die Monate vom 18. Geburtstag bis zum Beginn der Erwerbstätigkeit werden als Ergänzungszeiten für Studien angerechnet: 39 Monate.
Der Zeitraum 16.07.1991 – 15.07.1997 könnte als Zeit der Erziehung eines Kindes unter 6 Jahren gelten. Davon sind lediglich die Monate im Zeitraum 01.09.1993 – 30.10.1995 noch nicht als Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt: 26 Monate.
Der Zeitraum 08.09.1997 – 07.09.2003 könnte als Zeit der Kindererziehung angerechnet werden; hiervon sind die Monate 01.09.1999 – 07.09.2003 noch nicht als Pflichtversicherungszeiten anerkannt: 48 Monate.
Zusammen mit den Pflichtversicherungszeiten verfügt Marie-Louise somit über 291 Monate in der Rentenversicherung.
Ihr Rentenbetrag im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 wird wie folgt berechnet:
Pauschale Steigerungen: Da ein begonnenes Jahr für die pauschalen Steigerungen als volles Jahr gilt, hat Marie-Louise Anspruch auf 25/40 der pauschalen Steigerungen, also auf 25,075% von 2.085 Euro × 25/40 = 326,76 Euro pro Jahr.
Proportionale Steigerungen: Aufgrund ihrer beitragspflichtigen Einkommen hat Marie-Louise Anspruch auf 1,763% × 38.475,10 Euro = 678,32 Euro pro Jahr an proportionalen Steigerungen. Wegen ihrer relativ kurzen Laufbahn (mit 14 vollen Pflichtversicherungsjahren) besteht kein Anspruch auf gestaffelte proportionale Steigerungen.
Die jährliche Rente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 beläuft sich somit auf: 326,76 + 678,32 = 1.005,08 Euro.
Da für die Mindestrente nur volle Jahre berücksichtigt werden, ergibt sich für eine Laufbahn wie jene von Marie-Louise ein Mindestbetragsanspruch von 90% von 2.085 Euro × 24/40 = 1.125,90 Euro pro Jahr im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100.
Marie-Louise hat damit Anspruch auf diese Mindestrente, die über ihrer „normalen“ Rente liegt.
Um den effektiven Betrag im Jahr 2026 und beim aktuellen Index zu erhalten, ist der Mindestbetrag mit dem Aufwertungsfaktor 2022 und dem aktuellen Index zu multiplizieren:
1.125,90 Euro × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100
= 1.125,90 Euro × 1,57 × 9,9224
= 17.539,46 Euro pro Jahr bzw. 1.461,62 Euro pro Monat.
Hinzu kommt die Jahresendzulage, (25/40) die zusammen mit der Dezember-Rente ausgezahlt wird.
Beispiel 3 – gemischte Versicherungslaufbahn
Jean-Philippe wurde am 24. Mai 1961 geboren. Er hat eine berufliche Laufbahn in mehreren Ländern. Sein luxemburgischer Versicherungsverlauf gibt folgenden Überblick:
Über seine Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg hinaus stellt sich die Versicherungslaufbahn von Jean-Philippe wie folgt dar:
Studienzeiten bis zum Alter von 24 Jahren und 3 Monaten: 75 Monate
134 Monate Pflichtversicherung in Frankreich
Mit 65 Jahren hat Jean-Philippe Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente; er hätte seine Rente auch bereits früher als vorgezogene Altersrente beziehen können.
Zur Bestimmung seiner luxemburgischen Rente werden zwei Berechnungen durchgeführt – die nationale Rente und die proportionale Rente – und anschließend der höhere der beiden Beträge gewährt.
Nationale Rente
Für die Berechnung der nationalen Rente werden die unter anderen Rentensystemen zurückgelegten Versicherungszeiten vollständig außer Betracht gelassen.
Der Jahresbetrag der nationalen Rente von Jean-Philippe im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 ergibt sich wie folgt:
Pauschale Steigerungen: Jean-Philippe verfügt über 355 Monate Pflichtversicherung in Luxemburg und 75 Monate Studienzeiten. Da ein begonnenes Jahr für die pauschalen Steigerungen als volles Jahr gilt, hat er Anspruch auf 36/40 der pauschalen Steigerungen, also auf 25,075% von 2.085 Euro × 36/40 = 470,53 Euro pro Jahr.
Proportionale Steigerungen: Aufgrund seiner in Luxemburg erzielten beitragspflichtigen Einkommen erhält er 1,763% × 115.812,40 Euro = 2.041,77 Euro pro Jahr als proportionale Steigerungen. Da sein gesamter Pflichtversicherungsverlauf in Luxemburg lediglich 29 volle Jahre umfasst, besteht kein Anspruch auf gestaffelte proportionale Steigerungen
Die nationale Jahresrente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 beträgt somit: 470,53 + 2.041,77 = 2.512,30 Euro.
Proportionale Rente
Für die proportionale Rente wird zunächst ein theoretischer Rentenbetrag berechnet, der geschuldet wäre, wenn sämtliche Versicherungszeiten – einschließlich der im Ausland zurückgelegten – der luxemburgischen Rechtsordnung unterlägen. Um diesen Betrag zu ermitteln ist das Verhältnis zwischen den Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg und der Gesamtzahl der Pflichtversicherungszeiten maßgeblich.
Für Jean-Philippe ergibt sich das Verhältnis aus: 355 / (355 + 134) = 0,72597.
Die theoretische Jahresrente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 wird wie folgt ermittelt:
Theoretische pauschale Steigerungen: Bei insgesamt 564 Versicherungsmonaten erhält Jean-Philippe den vollen Betrag der pauschalen Steigerungen, d.h. 25,075% von 2.085 Euro = 522,81 Euro pro Jahr.
Theoretische proportionale Steigerungen: 2026 beträgt der „normale“ Satz der proportionalen Steigerungen 1,763%. Aufgrund seiner gesamten Pflichtversicherungszeiten kann Jean-Philippe jedoch eine gestaffelte Erhöhung seines Satzes bekommen.
Alter + volle Pflichtversicherungsjahre: 65 + 40 = 105
Zahl der gestaffelten Erhöhungen: 105 – 95 = 10
Gestaffelte Erhöhung des proportionalen Steigerungssatzes: 10 × 0,016% = 0,16%
Gehobener proportionaler Steigerungssatz für Jean-Philippe: 1,763% + 0,16% = 1,923%.
Theoretische gehobene proportionalen Steigerungen: 1,923% × Summe aller beitragspflichtigen Einkommen im Index 100 und im Basisjahr 1984 / Verhältnis der Zeiten der Pflichtversicherung in Luxemburg und zu den Gesamtpflichtversicherungszeiten = 1,923% × 115.812,40 Euro / 0,72597 = 3.067,71 Euro pro Jahr.
Die theoretische Jahresrente beläuft sich somit zum Index 100 und im Basisjahr 1984 auf: 522,81 + 3.067,71 = 3.590,52 Euro.
Dieser theoretische Betrag wird anschließend mit dem Verhältnis 0,72597 multipliziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Jean-Philippe nicht seine gesamte Laufbahn in Luxemburg zurückgelegt hat.
Die proportionale Jahresrente im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 beträgt somit: 3.590,52 × 0,72597 = 2.606,62 Euro.
Da die proportionale Rente höher ist als die nationale Rente, wird Jean-Philippe dieser Betrag gewährt.
Um den effektiven Rentenbetrag im Jahr 2026 und beim aktuellen Index zu erhalten, ist die proportionale Jahresrente mit dem Aufwertungsfaktor 2022 und dem aktuellen Index zu multiplizieren:
2.606,62 Euro × Aufwertungsfaktor 2022 × aktueller Index/100
= 2.606,62 Euro × 1,57 × 9,9224
= 40.606,33 Euro pro Jahr bzw. 3.383,86 Euro pro Monat.
Zusätzlich erhält Jean-Philippe eine Jahresendzulage, die gemeinsam mit der Dezember-Rente ausgezahlt wird. Deren Höhe wird erneut mit demselben Proportionalitätsverhältnis berechnet, wobei er angesichts einer Gesamtversicherungslaufbahn von mehr als 40 Jahren und eines Anteils von 72,6% seiner Pflichtversicherungszeiten in Luxemburg Anspruch auf 72,6% der vollen Jahresendzulage hat.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die Kumulierung einer (vorgezogenen) Altersrente mit anderen Einkünften
Die Kumulierung von vorgezogener Altersrente und Erwerbseinkommen
Die luxemburgische Gesetzgebung erlaubt Rentnern über 65 Jahren, jede beliebige Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie können ihre gesetzliche Altersrente somit ohne Einschränkung mit einem Einkommen kombinieren.
Anders stellt sich die Lage dar, wenn vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente mit Erwerbseinkommen kumuliert wird. Seit dem Gesetz vom 19. Dezember 2025 wird dabei nicht mehr zwischen Einkommen aus unselbstständiger und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterschieden.
Grundsätzlich darf ein Bezieher einer vorgezogenen Altersrente nur eine geringfügige oder gelegentliche Tätigkeit ausüben. Als geringfügige oder gelegentliche Tätigkeit gilt jede dauerhafte oder vorübergehende Erwerbstätigkeit im In- oder Ausland, deren Einkommen, auf ein Kalenderjahr verteilt, monatlich nicht mehr als ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns beträgt. Der monatliche Mindestlohn beläuft sich zum 1. Juni 2026 auf 2.771,33 Euro, ein Drittel entspricht somit 923,78 Euro.
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und dessen auf Jahresbasis verteiltes Monatseinkommen ein Drittel des unqualifizierten Mindestlohns nicht überschreitet, erfährt folglich keine Kürzung seiner Rente.
DIE ANTI-KUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN
Übersteigt das Bruttoerwerbseinkommen, auf ein Kalenderjahr verteilt, monatlich ein Drittel des unqualifizierten Mindestlohns, greifen Anti-Kumulierungsbestimmungen. Diese Bestimmungen knüpfen an eine individuelle Obergrenze an, die entweder der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn oder – sofern dieser höher ist – dem um 50% erhöhten Referenzbetrag entspricht (4.060,06 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026).
Das Gesetz legt somit keine starre Höchstzahl an Arbeitsstunden fest, sondern ein maximales Einkommensniveau, das neben der Rente bezogen werden darf.
Betreffend die Berechnung der individuellen Obergrenze
Für die Berechnung der individuellen Obergrenze wird der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn im Basisjahr 1984 und beim Indexstand 100 ermittelt. Es genügt also nicht, im Versicherungsverlauf schlicht die fünf höchsten nominalen Beträge zu identifizieren.
Wie bei der Rentenberechnung wird das Einkommen jedes Jahres zunächst durch den Aufwertungsfaktor des betreffenden Jahres sowie durch den durchschnittlichen Anwendungssatz des Index geteilt, um sowohl die Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch die der Reallöhne zu berücksichtigen.
Im Fall einer gemischten Versicherungslaufbahn in mehreren Ländern mit proportionaler Rente und Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Zeiten wird die individuelle Obergrenze im gleichen Verhältnis proratisiert wie die proportionale Rente. Dies gilt nicht für die Schwelle von einem Drittel des Mindestlohns.
Die Anti-Kumulierungsbestimmungen stellen sich wie folgt dar:
Übersteigt die Summe aus vorgezogener Altersrente und Erwerbseinkommen die Obergrenze (Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen bzw. um 50% erhöhten Referenzbetrag falls dieser höher sein sollte), wird die Rente um den Betrag gekürzt, um den diese Obergrenze überschritten wird.
Übersteigt allein das Erwerbseinkommen die Obergrenze, wird die vorgezogene Altersrente verweigert oder entzogen.
BEISPIEL 1
Aus Vereinfachungsgründen erfolgen die Berechnungen für den Monat Juni 2026. In der Praxis werden alle Beträge auf den Indexstand 100 vom 1. Januar 1948 und auf das Basisjahr 1984 reduziert, indem das konkurrierende Einkommen durch den letzten bekannten Aufwertungsfaktor und den aktuellen Index geteilt wird.
Marie‑Claudette bezieht eine vorgezogene Altersrente von monatlich 2.600 Euro (31.200 Euro jährlich) und erzielt weiterhin ein Gehalt von 2.500 Euro im Monat (30.000 Euro jährlich).
Nehmen wir an, dass die Durchschnittshöhe der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen ihrer Versicherungslaufbahn – zum aktuellen Index und Aufwertungsfaktor – 50.000 Euro beträgt und somit über dem um 50% erhöhten Referenzbetrag liegt (48.720,72 Euro pro Jahr).
Da ihr Gehalt über einem Drittel des unqualifizierten Mindestlohn liegt, sind die Anti‑Kumulierungsbestimmungen anzuwenden.
Das kumulierte Jahreseinkommen aus Rente und Gehalt beträgt 61.200 Euro (31.200 + 30.000).
Die Zusammenrechnung von Rente und Gehalt überschreitet die individuelle Obergrenze der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen um 11.200 Euro (61.200 – 50.000).
Dieser Betrag wird von ihrer Rente abgezogen, sodass Marie‑Claudette noch 20 000 Euro (31.200 – 11.200) Rente jährlich bzw. 1.666,67 Euro monatlich erhält.
BEISPIEL 2
Aus Vereinfachungsgründen erfolgen die Berechnungen für den Monat Juni 2026. In der Praxis werden alle Beträge auf den Indexstand 100 vom 1. Januar 1948 und auf das Basisjahr 1984 reduziert, indem das konkurrierende Einkommen durch den letzten bekannten Aufwertungsfaktor und den aktuellen Index geteilt wird.
Jean‑Claude bezieht eine vorgezogene Altersrente von 1.900 Euro im Monat (22.800 Euro jährlich) und ein Gehalt von 1.225 Euro im Monat (14.700 Euro jährlich).
Die durchschnittlichen fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen seiner Laufbahn belaufen sich – zum aktuellen Index und Aufwertungsfaktor – auf 100.000 Euro und liegen damit über dem um 50% erhöhten Referenzbetrag
(48.720,72 Euro).
Nehmen wir an, von seinen insgesamt 40 Jahren Pflichtversicherungszeiten wurden lediglich 15 in Luxemburg zurückgelegt.
In dem Fall liegt die individuelle Obergrenze von Jean‑Claude dann bei 100.000 × 15/40 = 37.500 Euro.
Da sein Gehalt über einem Drittel des Mindestlohns liegt, sind die Anti‑Kumulierungsbestimmungen grundsätzlich anwendbar.
Die Summe aus Rente und Gehalt beträgt 37.500 Euro (22.800 Euro + 14.700 Euro).
Da diese Summe aus Rente und Gehalt damit die proratisierte Obergrenze der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahresgehälter nicht überschreitet, ist keine Kürzung der vorgezogenen Altersrente nötig.
Zur Vereinfachung des Zugangs zu den komplexen Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuches hat die CSL ein Online-Instrument entwickelt, das automatisch den Betrag der vorgezogenen Altersrente im Fall einer Kumulierung mit einem Gehalt berechnet.
Die Anti-Kumulierungsbestimmungen gelten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt wird die vorgezogene Altersrente in eine normale Altersrente umgewandelt und unterliegt keinen Anti-Kumulierungsbestimmungen mehr. Die während des Bezugs der vorgezogenen Altersrente erzielten, der normalen Lohnsteuer und den Sozialbeiträgen unterliegenden Erwerbseinkommen werden dann berücksichtigt und führen zu einer Neufestsetzung der proportionalen Steigerungen der Rente.
Die Kumulierung von (vorgezogener) Altersrente und Unfallrente
Beim Zusammentreffen einer Altersrente oder vorgezogenen Altersrente mit einer Unfallrente wird die Altersrente insoweit gekürzt, als sie zusammen mit der Unfallrente entweder:
den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der Versicherungslaufbahn übersteigt – wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf (3.248,05 Euro pro Monat zum 1. Juni 2026);
oder dasjenige Erwerbseinkommen übersteigt, das der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde, falls diese Berechnungsweise für den Versicherten günstiger ist.
Diese Anti-Kumulierungsbestimmungen gilt ausschließlich für Empfänger einer Unfallrente aufgrund eines Unfalls vor dem 1. Januar 2011. Unfallrenten, die nach diesem Datum bewilligt wurden, werden bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Gewährung einer vorgezogenen Altersrente eingestellt.
Über den Index und die Rentenangleichung hinaus wird die vorgezogene Altersrente regulär nur einmal jährlich zum 1. Mai neu berechnet. Außerhalb dieser automatischen Neufestsetzung erfolgt eine Neuberechnung in folgenden Fällen:
wenn das Erwerbseinkommen des Rentenbeziehers um mehr als 25% steigt;
auf Antrag des Rentenbeziehers, wenn dieser einen Rückgang seines Einkommens während mindestens drei Monaten von mindestens 10% nachweist;
wenn der Rentenbezieher eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder beendet.
Wird die vorgezogene Altersrente in eine normale Altersrente überführt, werden die während des Bezugs der vorgezogenen Altersrente erzielten Einkommen, die den üblichen Lohnabzügen unterlagen, in die Berechnung einbezogen und führen zu einer neuen Festsetzung der proportionalen Steigerungen.
Die mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2025 eingeführte Rentenreform hat ein neues System der progressiven Rente eingeführt. Dieses System ist nicht zu verwechseln mit dem System des progressiven Vorruhestands.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Die Anspruchsberechtigten
Für die Gewährung einer progressiven Rente muss ein Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:
Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben;
eine mindestens dreijährige Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis mit einer Mindestarbeitszeit von 75% haben und;
eine vom Arbeitgeber gewährte Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25% des bisherigen Beschäftigungsausmaßes erhalten, wobei die verbleibende Arbeitszeit nicht unter 16 Wochenstunden liegen darf.
Aufgrund der notwendigen Zustimmung des Arbeitgebers stellt die progressive Rente somit kein echtes Recht der Arbeitnehmer dar.
Vor der Beantragung einer Arbeitszeitreduzierung zwecks progressiver Rente muss die betroffene Person bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP – Caisse nationale d’assurance pension) eine Bescheinigung einholen, aus der das Datum der Eröffnung des Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente hervorgeht.
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung dieser Bescheinigung hängt von der Versicherungslaufbahn und der Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen ab.
Anschließend ist der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mindestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn der progressiven Rente per Einschreiben, persönlicher Übergabe oder E-Mail mit Empfangsbestätigung zu übermitteln und um die Bescheinigung der CNAP zu ergänzen. Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats antworten.
Für die Zulassung in die progressive Rente – sowie für jede weitere Reduktion der Arbeitszeit – ist die entsprechende Vertragsänderung spätestens zwei Monate vor deren Wirksamwerden bei der Rentenkasse einzureichen. Die CNAP informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor dem Beginn über die Zulassung in die progressive Rente. Im Fall einer Ablehnung der Zulassung seitens der Rentenkasse gilt die Vertragsänderung als null und nichtig.
Arbeitnehmer, die in die progressive Rente zugelassen sind, erhalten neben ihrem entsprechend reduzierten Gehalt eine Entschädigung aus dieser progressiven Rente. Diese Entschädigung entspricht dem Produkt der erworbenen vorgezogenen Altersrente (einschließlich der monatlich umgelegten Jahresendzulage) mit dem vereinbarten Reduktionssatz der Arbeitszeit.
BEISPIEL
Jean‑Martin verdient ein Monatsgehalt von 5.000 Euro. Bei voller Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente hätte er Anspruch auf 3.000 Euro monatlich (inklusive umgelegter Jahresendzulage).
Reduziert Jean‑Martin seine Arbeitszeit im Rahmen der progressiven Rente um 40%, so erhält er weiterhin: (1 – 40%) ×
5.000 Euro = 3.000 Euro Gehalt, sowie 40% × 3.000 Euro = 1.200 Euro als Entschädigung im Rahmen der progressiven Rente.
Die Entschädigung, einschließlich der darauf entfallenden Sozialbeiträge und Steuern, wird vom Arbeitgeber ausbezahlt und dem Arbeitgeber monatlich durch die CNAP erstattet. Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Entschädigung auch direkt von der CNAP an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Sozial- und steuerrechtlich wird die progressive Rentenentschädigung wie eine vorgezogene Altersrente behandelt, was steuerlich zur Zuteilung einer zweiten Lohnsteuerkarte und sozialversicherungsrechtlich zur Erhebung derselben Beiträge wie bei einer Altersrente führt.
Der Anspruch auf die Entschädigung im Kader der progressiven Rente endet von Rechts wegen:
mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für eine Altersrente ab 65 erfüllt sind;
mit dem Tag, an dem, auf Antrag des Versicherten, eine vorgezogene Altersrente oder eine Invalidenrente gewährt wird;
mit dem Tod der betroffenen Person;
mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die das im Rahmen der progressiven Rente vereinbarte Arbeitszeitausmaß überschreitet; oder
mit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer anderen Tätigkeit, deren Einkommen, auf ein Kalenderjahr verteilt, monatlich mehr als die Hälfte des für die betreffende Person geltenden sozialen Mindestlohns übersteigt.
Bei kollektiv gekündigten Arbeitnehmern, bei Kündigung aus nicht in der Person liegenden Gründen oder bei automatischem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses übernimmt die CNAP die direkte Auszahlung der Entschädigung der progressiven Rente.
Die Erziehungspauschale wird dem Elternteil gewährt, der sich überwiegend der Erziehung eines ehelichen, legitimierten, anerkannten oder adoptierten Kindes (bei Adoption unter 4 Jahren) widmet, das in Luxemburg gemeldet ist und dort tatsächlich wohnt. Für Personen, die unter einen Koordinierungsrechtsakt der Sozialversicherung fallen, insbesondere Grenzgänger, gelten die Wohnsitz- und Aufenthaltsbedingungen nicht.
Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungspauschale ist, dass in der Rente der Eltern für das betreffende Kind keine Baby-Years berücksichtigt werden.
Die Pauschale kann auch einer Person zugesprochen werden, die anstelle der Eltern die Erziehung des Kindes übernommen hat.
Bei Streitigkeiten über den Anspruchsberechtigten wird die Erziehungspauschale dem Elternteil zuerkannt, der das Kind während des längsten Zeitraums erzogen hat.
Nach europäischem Recht ist die Erziehungspauschale als Rentenbestandteil zu betrachten, auch wenn sie subsidiär zu den in der Rentenversicherung angerechneten Erziehungszeiten gewährt wird. Dies hat zur Folge, dass die für Renten geltenden Grundsätze – persönlicher Anspruch und Exportierbarkeit, auch bei der Erziehungspauschale gelten. Es ist zu folgern, dass Grenzgänger die betreffende Leistung als Bestandteil ihrer Rente in Anspruch nehmen können, und zwar sowohl hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs als auch hinsichtlich der Berechnung.
Da es sich jedoch um ein persönliches Recht handelt, sind Hinterbliebene davon ausgeschlossen.
Seit dem 1. Januar 2011 wird die Erziehungspauschale ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (und nicht wie zuvor ab 60 Jahren).
Ein Entzug der Rente führt automatisch zum Entzug der Erziehungspauschale.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Der Betrag
Die Erziehungspauschale beträgt 86,54 Euro pro Monat und pro Kind. Sie unterliegt denselben Sozialabgaben und Steuern wie Renten.
Seit dem Gesetz vom 27. Juni 2006 wird ihr Betrag weder an die Lebenshaltungskosten indexiert noch an die Lohnentwicklung angeglichen. Dadurch ist die Erziehungspauschale finanziell deutlich weniger vorteilhaft ist als die Baby-Years.
(letzte Aktualisierung am 01.07.2026)
Der Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Erziehungspauschale sind an den Nationalen Solidaritätsfonds (FNS ‑ Fonds national de solidarité) 100 zu richten. Die Antragstellenden müssen alle Informationen bereitstellen, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.