Welchen Zweck hat der Urlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr?

Der Zweck dieses Urlaubs besteht darin, dass freiwillige Feuerwehrleute, die auch eine berufliche Tätigkeit ausüben, von dieser Tätigkeit befreit werden können um:

  • Ausbildungs- und Weiterbildungskurse im Zusammenhang mit ihrer Freiwilligentätigkeit zu besuchen oder abzuhalten;
  • die Betreuung zu gewährleisten;
  • an humanitären Missionen teilnehmen.

Wer ist zur Inanspruchnahme dieses Urlaubs berechtigt?

Anspruch auf den Sonderurlaub für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben berufstätige Personen (im Alter von mindestens 16 Jahren), die:

  • an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen;
  • die Leitung von Kursen und die Schulung von Ausbildern übernehmen;
  • Repräsentationsverpflichtungen wahrnehmen. Dazu zählen Repräsentationsverpflichtungen in Luxemburg und im Ausland, die von seitens des Verwaltungsrats des CGDIS ernannten Sachverständigen, Führungskräften des nationalen Feuerwehrverbands und zugelassenen Vereinen und Organisationen sowie jedweden an nationalen und internationalen Veranstaltungen teilnehmenden und vom Innenminister ernannten Personen wahrgenommen werden.

Ebenfalls Anspruch auf diesen Urlaub haben die nachstehenden Personen, sofern sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den Urlaub im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben beantragen:

  • Löschbezirksführer und ihre Stellvertreter;
  • Zugführer und ihre Stellvertreter;
  • Wehrführer und ihre Stellvertreter;
  • der Generalinspektor, die Regionalinspektoren und die stellvertretenden Regionalinspektoren der Abteilung für Brandbekämpfung und Rettung;
  • die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Vorstands des Jugendfeuerwehrausschusses des nationalen Feuerwehrverbands.

Anspruch auf diesen Sonderurlaub haben des Weiteren auch alle ehrenamtlichen Mitarbeiter, die sich im Katastrophenfall auf Ersuchen des oder der betroffenen Länder oder im Zuge internationaler Hilfe im Rahmen der Einsatzgruppe für humanitäre Einsätze an humanitären Einsätzen im Ausland beteiligen.

ACHTUNG: Dieser Urlaub unterscheidet sich von der Freistellung von den beruflichen Verpflichtungen. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer, die Mitglieder einer Rettungseinheit des CGDIS sind, in Notfallsituationen, die den Einsatz ihrer Einheit erfordern, von ihren beruflichen Verpflichtungen zu befreien.

Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass ein Fernbleiben von der Arbeit missbräuchlich ist, kann er beim Innenminister ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Überdies kann der Arbeitgeber die Erstattung der erlittenen Verluste beantragen.

Welche Ausbildungsmaßnahmen berechtigen zum Sonderurlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr?

Der Sonderurlaub wird für die nachstehenden Ausbildungsmaßnahmen gewährt:

  • Ausbildungslehrgänge für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr;
  • Weiter- und Fortbildungskurse;
  • Ausbildungslehrgänge für Ausbilder der oben genannten Lehrgänge und für Ausbilder im Rettungswesen;
  • Ausbildungslehrgänge für die vom Arbeitgeber mit der Umsetzung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung des Personals beauftragten Arbeitnehmer;
  • Ausbildungslehrgänge für Betreuer der Jugendfeuerwehr;
  • Ausbildungslehrgänge für Inspektoren.

Wie lange dauert der Urlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr?

Die Gesamtdauer des Sonderurlaubs darf für jeden Berechtigten während seiner Rettungsdienstlaufbahn 60 Werktage nicht übersteigen. Diese Höchstdauer von 60 Tagen findet auf Lehrbeauftragte keine Anwendung. Darüber hinaus darf die Dauer des Urlaubs innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren 20 Werktage nicht übersteigen.

Auch auf die nachstehenden Personenkategorien findet die Obergrenze von 60 Tagen keine Anwendung:

  • Löschbezirksführer und ihre Stellvertreter;
  • Zugführer und ihre Stellvertreter;
  • Einsatzzonenleiter und ihre Stellvertreter;
  • Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Vorstands des Jugendfeuerwehrausschusses des nationalen Feuerwehrverbands;
  • Personen, die Repräsentationsverpflichtungen wahrnehmen.

In Bezug auf diese Personenkategorien darf die Dauer des Sonderurlaubs 7 Werktage pro Jahr nicht übersteigen.

Für ehrenamtliche Mitarbeiter, die sich im Rahmen der Einsatzgruppe für humanitäre Einsätze an humanitären Einsätzen beteiligen, findet keinerlei Begrenzung in Bezug auf die Dauer des Urlaubs Anwendung.

Der Sonderurlaub kann aufgeteilt werden, wobei sich jeder Teil auf mindestens 4 Stunden belaufen muss.

Die Dauer des Sonderurlaubs kann nicht auf den seitens des Gesetzes oder der Kollektivverträge vorgesehenen normalen Urlaub angerechnet werden.

Der Sonderurlaub kann nicht mit einem Jahresurlaub oder einem Urlaub aus Krankheitsgründen verbunden werden, sofern die dadurch entstehende fortlaufende Abwesenheit die Gesamtdauer des zu gewährenden Jahresurlaubs überschreitet, es sei denn, der Arbeitgeber ist damit einverstanden.

An wen ist der Antrag auf Urlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zu richten?

Der Antrag ist zusammen mit einem Nachweis über die Anmeldung oder Teilnahme spätestens 2 Monate vor dem Beginn des beantragten Urlaubs an den Generaldirektor des CGDIS zu übermitteln.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Generaldirektor von dieser Frist abweichen.

Das CGDIS stellt den Lehrbeauftragten, den Löschbezirksführern und ihren Stellvertretern, den Zugführern und ihren Stellvertretern, den Einsatzzonenleitern und ihren Stellvertretern, den Mitgliedern des Exekutivausschusses und den Mitgliedern des Vorstands des Jugendfeuerwehrausschusses des nationalen Feuerwehrverbands eine mit dem Ausstellungsdatum versehene Genehmigung für den Erhalt des Sonderurlaubs für bestimmte Führungskräfte der Rettungsdienste aus. Diese Genehmigung dient als Nachweis für den Arbeitgeber. Die betroffene Person ist dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich jedwede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf den ihr zugestandenen Sonderurlaub hat.

Kann der Arbeitgeber Einspruch gegen den Urlaub einlegen?

Der Sonderurlaub kann verschoben werden, wenn aufgrund der beantragten Abwesenheit gravierende nachteilige Auswirkungen auf die Betriebsabläufe oder auf die Planung des bezahlten Jahresurlaubs der Mitarbeiter zu befürchten sind.

Wird der Urlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr als Arbeitszeit betrachtet?

Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist der Arbeitszeit gleichgestellt. Während der Dauer des Sonderurlaubs finden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts weiterhin auf die Berechtigten Anwendung.

Die Arbeitnehmer beziehen während der Dauer des Sonderurlaubs weiterhin ihren Lohn sowie alle übrigen Vergünstigungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

Wer übernimmt die Kosten für den Sonderurlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr?

Die während des Sonderurlaubs entrichteten Löhne werden für die ehrenamtlichen Mitarbeiter der CGDIS-Einheiten vom CGDIS übernommen. Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt auf Grundlage eines vom CGDIS ausgestellten Formulars.

Die den Verantwortlichen des nationalen Feuerwehrverbands und den Mitgliedern der zugelassenen Rettungsdienstvereine und -organisationen aufgrund des Sonderurlaubs zu entrichtenden Löhne und Entschädigungen werden vom Staat übernommen.