Der Lohnabzug ist die Handlung, durch die der Arbeitgeber einen Teil des Lohns des Arbeitnehmers abzieht, um sich bestimmte Beträge erstatten zu lassen.
Diese Möglichkeit ist allerdings auf die vier folgenden Fälle beschränkt:
Der Arbeitnehmer muss kraft Gesetzes, aufgrund seiner Rechtsstellung oder der ordnungsgemäß bekannt gegebenen Betriebsordnung ein Bußgeld zahlen.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber durch einen Fehler geschädigt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer entweder für die Arbeit erforderliche Werkzeuge oder Geräte und die dazugehörigen Instandhaltungsprodukte oder für die Arbeit erforderliche Materialien oder Werkstoffe zur Verfügung gestellt, deren Kosten aufgrund einer laut den Arbeitsbedingungen zulässigen Praxis (nach einer früheren Praxis, die immer noch gesetzlich verankert ist) die Arbeitnehmer tragen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Vorschuss gezahlt.
Außer in diesen Fällen ist kein Lohnabzug zulässig, da die unbedingte Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers über seinen Lohn garantiert sein muss.
| Base_legale | Art. L. 224-3. |
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Damit ist auch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument, in dem die Verrechnung des Arbeitslohnes mit Forderungen des Arbeitgebers vereinbart wird, unwirksam, wenn die Forderung nicht einer der 4 im Gesetz erschöpfend aufgezählten Möglichkeiten entspricht.
Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ein Dokument unterschreiben lässt, durch das Letzterer sein Einverständnis erklärt, wird der Abzug nicht rechtmäßig, da der Arbeitnehmer nicht rechtswirksam auf seine Rechte verzichten kann.
Einige Abzüge sind auf 10 % des monatlichen Nettolohns beschränkt. Dies gilt für Abzüge für Bußgelder und Vorschüsse sowie für Abzüge für vom Arbeitnehmer verursachte Schäden.
| Base_legale | Art. L. 224-3. |
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