Was muss auf der Lohnabrechnung stehen?

Der Arbeitgeber händigt seinen Arbeitnehmern jeden Monat eine Lohnabrechnung aus, die die nachstehenden Angaben enthalten muss:

  • die Methode zur Berechnung des Lohns;
  • den Arbeitszeitraum;
  • die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden, die dem entrichteten Lohn entsprechen;
  • den Vergütungssatz der geleisteten Stunden;
  • gegebenenfalls alle übrigen Geld- oder Sachleistungen.

Diese Erfordernis kommt allen Arbeitnehmern zugute. Auf nicht vollzeitbeschäftigtes landwirtschaftliches Personal und Hauspersonal findet sie hingegen keine Anwendung.

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen?

Der Lohn ist monatlich zu zahlen, und zwar spätestens am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats.

Im Falle eines begründeten Bedarfs oder im Notfall kann der Arbeitnehmer eine Abschlagszahlung auf seine bereits geleistete Arbeit erhalten.

Nebenvergütungen sind spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Dienstjahr, nach Abschluss des Geschäftsjahres oder nach der Feststellung des Jahresergebnisses abzugelten.

Im Falle der Beendigung eines Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Lohnabrechnung auszuhändigen und ihm den noch geschuldeten Lohn innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach dem Vertragsende zu entrichten.

Was ist im Bereich der Löhne unter "Verjährung" zu verstehen?

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung nicht freiwillig nach (keine Zahlung, unvollständige Zahlung), muss sich der Arbeitnehmer zur Beitreibung des ausstehenden Arbeitslohns an die Gerichte wenden.

Diese Zahlungsklage verjährt nach 3 Jahren, was bedeutet, dass alle Löhne, die für einen Zeitraum geschuldet werden, der länger als 3 Jahre vor der Einreichung der Klage bei Gericht liegt, nicht mehr eingefordert werden können und folglich für den Arbeitnehmer verloren sind.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt nicht nur für die Löhne im eigentlichen Sinne, sondern auch für jedwede sonstigen dem Arbeitnehmer geschuldeten Vergütungen.