Das luxemburgische Recht kennt mehrere Fälle, in denen der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn in Abhängigkeit von seiner Arbeitsleistung um einen bestimmten Prozentsatz erhöht wird.
Ein Lohnzuschlag muss demnach entrichtet werden, wenn der Arbeitnehmer:
In allen anderen Fällen verpflichtet das Arbeitsgesetzbuch die Arbeitgeber zu der über das System der gleitenden Lohnskala erfolgenden Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
Unter Überstundenarbeit ist jedwede Arbeit zu verstehen, die auf Anfrage oder mit Genehmigung des Arbeitgebers über die normale Tages- und Wochenarbeitszeit hinaus geleistet wird, die gesetzlich oder seitens der Parteien des Arbeitsvertrags (sofern diese geringer ist) festgesetzt wird.
Es dürfen höchstens 2 Überstunden pro Tag geleistet werden.
Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf einschließlich Überstunden in keinem Fall 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche übersteigen.
Diese Werte sind die absoluten Obergrenzen für die Arbeitszeit.
ACHTUNG: Streitet der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden ab, muss der Arbeitnehmer vor Gericht nachweisen, dass die Überstunden mit Zustimmung oder im Auftrag des Arbeitgebers geleistet wurden. Indessen lässt die Anwesenheit des Arbeitgebers am Arbeitsort zu der Zeit, für die der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden fordert, auf das Einverständnis des Arbeitgebers mit der Leistung der Überstunden durch diesen Arbeitnehmer schließen.
Der Arbeitgeber kann ein System einführen, das aus seitens eines Vorgesetzten gegenzuzeichnenden Zetteln besteht, muss die Arbeitnehmer darüber jedoch in Kenntnis setzen. Die Tageszettel können somit als Nachweis für die seitens des Arbeitnehmers geleisteten Arbeitsstunden dienen.
| Base_legale | Art. L. 211-22. |
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| Base_legale | Art. L. 211-23. |
| Base_legale | Art. L. 211-24. |
| Base_legale | Art. L. 211-25. |
| Base_legale | Art. L. 211-26. |
| Base_legale | Art. L. 211-27. |
Überstunden müssen grundsätzlich mit bezahlten Ruhezeiten abgegolten werden, wobei auf eine geleistete Überstunde anderthalb Stunden bezahlte Freizeit entfallen, die entweder genommen oder auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Die Modalitäten eines solchen Kontos können in einem Kollektivvertrag oder einer anderen, zwischen den Sozialpartnern auf angemessener Ebene getroffenen Vereinbarung geregelt werden.
Kann der Arbeitnehmer aus betriebsorganisatorischen Gründen die Ausgleichszeiten nicht zu den vorgenannten Bedingungen in Anspruch nehmen oder verlässt er das Unternehmen, bevor er die Ausgleichszeiten nehmen kann, hat er Anspruch auf Bezahlung seiner Überstunden in Höhe von 140 % seines üblichen Stundenlohns.
Diese 140 % sind steuer- und sozialabgabenfrei mit Ausnahme des Beitrags für Sachleistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherungsabgabe, die auf 100 % des üblichen Stundenlohns abzuführen ist.
Der Stundenlohn wird berechnet, indem der Monatslohn pauschal durch 173 Stunden geteilt wird.
Die Überstundenregelung gilt nicht für leitende Angestellte, d.h. Arbeitnehmer, deren Gehalt unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitszeit deutlich über dem tariflichen Lohn von Privatangestellten oder einer vergleichbaren Orientierungsgröße liegt, sofern dieses Gehalt für die Bekleidung einer tatsächlichen Führungsposition gezahlt wird oder sich die Tätigkeit durch eine genau definierte Weisungsbefugnis, eine weitgehende Unabhängigkeit in der Arbeitsorganisation, eine weitgehend freie Zeiteinteilung und insbesondere keinerlei Beschränkungen der Arbeitszeiten auszeichnet.
| Base_legale | Art. L. 211-27. |
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Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer sonntags arbeiten muss, veranlasst zur Entrichtung seines üblichen Lohns und eines Zuschlags von 70 %. Gleichwohl können die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden auch durch Urlaub entschädigt werden.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber lediglich den Zuschlag von 70% entrichten und der zu gewährende Urlaub entspricht:
HINWEIS: Die Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit sind unbeschränkt steuerfrei.
| Base_legale | Art. L. 231-7. |
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Das Gesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird (außer für jugendliche Arbeitskräfte).
| Base_legale | Art. L. 211-14. |
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Die den nachts arbeitenden Arbeitnehmern zu entrichtenden Lohnzuschläge sind vom Gesetz nicht kategorisch festgesetzt.
Lediglich im Rahmen der Rechtsvorschriften zu den Kollektivverträgen heißt es, dass sich der Nachtarbeitszuschlag auf mindestens 15% belaufen muss, wobei dieser Prozentsatz nicht allgemein gültig ist.
Die Lohnzulagen für Nachtarbeit sind ebenso wie die Lohnzulagen für Sonntagsarbeit unbeschränkt steuerfrei.
| Base_legale | Art. L. 162-12. |
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Es gibt zehn gesetzliche Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Erster Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, erster und zweiter Weihnachtstag.
| Base_legale | Art. L. 232-2. |
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Sofern ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten muss, hat er für jede geleistete Arbeitsstunde Anspruch auf seinen üblichen Lohn und einen Zuschlag von 100%.
Die Lohnzuschläge für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag sind unbeschränkt steuerfrei.
| Base_legale | Art. L. 232-7. |
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