Was ist unter Teilzeitarbeit zu verstehen?

Als Teilzeitarbeit wird eine Beschäftigung bezeichnet, deren wöchentliche Arbeitszeit unter der regelmäßigen Arbeitszeit im Unternehmen liegt.

Beträgt beispielsweise in einem Unternehmen die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche, so gilt jede Beschäftigung, deren Stundenzahl darunter liegt, als Teilzeitarbeit.

Welche besonderen Bestimmungen enthält ein Teilzeitarbeitsvertrag?

Außer den für jeden Arbeitsvertrag geltenden obligatorischen Bestimmungen muss ein Teilzeitarbeitsvertrag folgende Angaben enthalten:

  • die von den Parteien vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit;
  • die Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage.

Der Arbeitgeber darf diese Einteilung nicht einseitig ändern. Eine Änderung kann nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers beschlossen werden. Gegebenenfalls Grenzen, Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung von Überstunden. Eine Änderung dieser Grenzen, Voraussetzungen und Bedingungen ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch eine Teilzeitarbeit anbieten?

Nein, eine solche Verpflichtung ist nicht gesetzlich geregelt.

Es ist nur vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Wunsch angezeigt hat, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, bevorzugt über Teilzeitarbeitsplätze informiert wird, die im Unternehmen besetzt werden sollen und die seiner Qualifikation und Berufserfahrung entsprechen.

Dasselbe gilt für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die eine Vollzeitarbeit aufnehmen oder wieder aufnehmen möchten.

Kann ein Arbeitnehmer Teilzeitsbeschäftigungen ablehnen?

Ja, ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, dem sein Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung anbietet, kann diese ablehnen. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäftigung angeboten bekommt. In beiden Fällen stellt die Ablehnung des Arbeitnehmers weder einen gewichtigen Kündigungsgrund noch einen zulässigen Grund für eine fristgerechte Kündigung dar.

Welche Rechte haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer?

Allgemein verbietet das Gesetz die Diskriminierung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern:

  • Der Lohn der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entspricht im Verhältnis demjenigen der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens mit gleicher Qualifikation;
  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bemisst sich auf dieselbe Weise wie die der Vollzeitbeschäftigten.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitsorganisationsplan (POT): Welche Bedingungen sind zu erfüllen?

Der POT gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, was bedeutet dass in dem Fall ein Arbeitnehmer über die in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden kann.

Der Arbeitsorganisationsplan legt die Regeln für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer genau fest.

Folgende Regeln sind zu befolgen:

  • Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Bezugszeitraum darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit laut Arbeitsvertrag nicht übersteigen.

Beispiel:

Im Arbeitsvertrag sind 20 Arbeitsstunden pro Woche festgelegt. Im vierwöchigen Bezugszeitraum wird diese Grenze flexibel gehandhabt, so dass der Arbeitnehmer folgendermaßen arbeiten kann:

    • 24 Stunden in Woche 1;
    • 16 Stunden in Woche 2;
    • 18 Stunden in Woche 3;
    • 22 Stunden in Woche 4.

Zusammengerechnet darf die durchschnittliche Arbeitszeit in diesen 4 Wochen nicht mehr als die vertraglichen 20 Stunden pro Woche betragen.

In unserem Beispiel beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit (24 + 16 + 18 + 22) : 4 = 20 Stunden/Woche.

Die vertraglich festgelegte Grenze wird also beachtet.

  • Im Bezugszeitraum darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zu 20 % länger beschäftigen als die Tages- und Wochenarbeitszeit laut Arbeitsvertrag beträgt.

ACHTUNG: Im Arbeitsvertrag eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers kann ein Flexibilitätsfaktor festgelegt werden, der unter oder auch über 20% liegt. Doch die Grenze ist in jedem Fall die regelmäßige Wochenarbeitszeit (Vollzeit) im Unternehmen (also meistens 40 Stunden pro Woche).

So kann ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festgelegt ist, im Bezugszeitraum bis 24 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Der Arbeitsvertrag kann sogar einen noch höheren Prozentsatz vorsehen (z. B. 30% oder 40%).

Beispiel a:

Im Arbeitsvertrag ist eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden festgelegt. Im Bezugszeitraum kann diese Grenze um 20 % überschritten werden.

Das bedeutet, die maximale Arbeitszeit im Bezugszeitraum beträgt 25 + (20 % von 25) = 30 Stunden/Woche.

Beispiel b:

Im Arbeitsvertrag ist eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festgelegt und gleichzeitig geregelt, dass dieser Wert im Bezugszeitraum um 100% überschritten werden kann.

Mit seiner Unterschrift hat sich der Arbeitnehmer bereit erklärt, im Bezugszeitraum bis zu 40 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Dieselben Berechnungsregeln gelten für die Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit.

  • Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen werden, im Bezugszeitraum Überstunden zu leisten. Er muss damit einverstanden sein.
  • Im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten innerhalb des POT ändern, ohne dass er verpflichtet ist, Überstunden zu bezahlen.

Kann der Arbeitgeber einen Teilzeitbeschäftigten zur Leistung von Überstunden zwingen? 

Nein, Überstunden dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages geleistet werden.

In der Tat verpflichtet das Gesetz die Parteien, die Frage der Überstunden im Arbeitsvertrag zu regeln und die Bedingungen festzulegen, unter denen Überstunden geleistet werden dürfen. Diese Grenzen, Bedingungen und Konditionen können nur im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

Die Leistung von Überstunden durch einen Teilzeitbeschäftigten darf nicht dazu führen, dass seine tatsächliche Arbeitszeit über die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen hinausgeht.