Welches sind die wichtigsten Beträge im Zusammenhang mit Familienleistungen?

Die Beiträge der verschiedenen Leistungen belaufen sich ab dem 1. September 2023 auf: 

Geburtszulage (in Form von 3 Prämien)
Vorgeburtliche Zulage 580,03 € 
(eigentliche Geburtszulage 580,03 € 
Nachgeburtliche Zulage 580,03 € 
INSGESAMT 1 740,09 €

 

Kindergeld (pro Monat, pro Kind)
Anzahl der Kinder Betrag für Kinder, die vor dem 1. August 2016 in das System eingetreten sind Betrag für Kinder, die ab dem 1. August 2016 in das System eingetreten sind
299,86 €  299,86 € 
336,31 €  299,86 € 
389,67 €  299,86 € 
416,40 €  299,86 € 
432,36 €  299,86 € 

 

Alterszulage (pro Monat, pro Kind)
Alter Betrag
zwischen 6 und 11 Jahren 22,67 € 
12 Jahre und älter 56,57€ 

 

Sonderzulage für behinderte Kinder (pro Monat, pro Kind)
200,00 €

 

Schulanfangszulage (pro Kind)
Alter Betrag
Zwischen 6 und 11 Jahren 115,00 € 
12 Jahre und älter 235,00 € 

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Die Zukunftskasse

Seit dem 1. August 2016 hat die Nationale Kasse für Familienleistungen ihren Namen geändert und wurde zur Zukunftskasse (CAE) oder d΄Zukunftskeess.

Die Aufgabe der CAE, in der Vertreter der Sozialpartner sitzen, besteht in der Entrichtung und Verwaltung der Familienleistungen in Form von Geld- und Naturalleistungen. Der Teil der Naturalleistungen, im vorliegenden Fall die Ausstellung und Verwaltung der Beitrittskarten und Beitrittsverträge zum Gutscheinsystem für außerschulische Kinderbetreuung (chèques service accueil), kommt nunmehr zu den traditionellen Aufgaben der früheren Kasse hinzu. Die Aufgaben in Bezug auf die Gestaltung und Kontrolle der Vormundschaft wurden hingegen an das Ministerium für soziale Sicherheit und an die Generalinspektion der Sozialversicherung (IGSS) übertragen.

Weitere Informationen

Was sind die verschiedenen Arten der Familienleistungen?

Die Familienleistungen stellen einen der Zweige der luxemburgischen Sozialversicherung dar. Sie zielen auf den Ausgleich der Familienlasten ab, die hauptsächlich auf das Vorhandensein von Kindern im Haushalt zurückzuführen sind. Sie setzen sich aus Geldleistungen und aus Naturalleistungen für die frühkindliche Aufnahme und Betreuung zusammen (Gutscheine für die außerschulische Kinderbetreuung).

Buch IV des Sozialversicherungsgesetzbuches (Code de la Sécurité sociale) umfasst die auf die Familienleistungen anzuwendende geltende Gesetzgebung. Dieses Buch unterscheidet zwischen den nachstehenden Familienleistungen:

  • die Geburtszulage,
  • das Kindergeld im eigentlichen Sinne,
  • die Schulanfangszulage,
  • das Elterngeld.

Die CAE weist darauf hin, dass Sie im Falle der Adoption eines Kindes dieselben Bedingungen wie für ein leibliches Kind erfüllen müssen und grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen haben, mit Ausnahme der beiden ersten Prämien der Geburtszulage: die vorgeburtliche Zulage und die eigentliche Geburtszulage, die Schwangeren oder Wöchnerinnen vorbehalten sind.

Was den Elternurlaub betrifft, so ist dieser dafür bestimmt, den Eltern die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, um sich über einen bestimmten Zeitraum der Erziehung ihrer Kinder zu widmen, unter gleichzeitiger Gewährleistung einer Entschädigung und der Möglichkeit, am Ende des Elternurlaubs an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Die Bestimmungen in Bezug auf die Erziehungszulage und die Mutterschaftszulage wurden durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 abgeschafft. Personen, die diese Zulagen bereits vor dem 1. Juni 2015 bezogen haben, erhalten sie jedoch auch weiterhin.

(letzte Aktualisierung am 16.02.2022)

Wozu dient die Geburtszulage und wie ist sie zusammengestellt?

Die Gesetzgebung im Bereich der Geburtszulage verfolgt vorrangig das Ziel der öffentlichen Gesundheit: Durch das Vorsehen einer kontinuierlichen medizinischen Überwachung der Mutter und des Kleinkinds zielt sie auf die Senkung der Unfallgefahren während der Schwangerschaft und der Gefahr der Kindersterblichkeit, sowie auf die allgemeine Verbesserung der gesundheitlichen Sicherheit von Schwangeren und Babys ab.

Das Sozialversicherungsgesetzbuch unterscheidet drei Prämien, aus denen die Geburtszulage besteht:

  • die vorgeburtliche Zulage;
  • die eigentliche Geburtszulage;
  • die nachgeburtliche Zulage.

Ihr Betrag beläuft sich am 1. Juli 2022 auf 1.740,09 Euro. Sie wird auf Antrag und in Form von drei Prämien zu jeweils 580,03 Euro entrichtet.

Die Hauptzielsetzung der drei Prämien der Geburtszulage besteht in der Förderung von Maßnahmen der Präventivmedizin, die im Hinblick auf die ersten beiden Prämien auf die Schwangere und im Hinblick auf die dritte Prämie auf das Kleinkind abzielen.

Die Kosten für die mit der Gewährung der drei Prämien verbundenen ärztlichen Untersuchungen werden von der Krankenkasse der Schwangeren bzw. des Kleinkinds übernommen. Die Kosten für die Untersuchungen nicht versicherter Personen trägt der Staat.

Die Tatsache, dass die für den Erhalt von einer oder zwei Prämien der Geburtszulage geforderten Bedingungen nicht erfüllt sind, steht dem Erhalt der anderen Prämie(n) nicht im Wege.

Die CAE weist darauf hin, dass die Geburtszulage für nicht in Luxemburg ansässige Personen nicht mit Geburtszulagen kumulierbar ist, die im Wohnland geschuldet und bezahlt worden sind. Im Gegensatz zum Kindergeld, gibt es für die Prämien auch keine Unterschiedszahlung.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die drei Prämien der Geburtszulage am 1. Juli 2022:

Geburtszulage (in Form von 3 Prämien)
Vorgeburtliche Zulage 580,03 € 
(eigentliche) Geburtszulage 580,03 € 
Nachgeburtliche Zulage 580,03 € 
INSGESAMT 1 740 ,09 €

Es sei darauf hingewiesen, dass die geänderte großherzogliche Verordnung vom 27. Juli 2016 die Einzelheiten der im Hinblick auf die Gewährung der verschiedenen genannten Zulagen vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie das Muster des Vorsorgehefts und die darin obligatorisch zu erfolgenden Eintragungen bestimmt.

(letzte Aktualisierung am 04.07.2022)

Was versteht man unter vorgeburtlicher Zulage?

Um die vorgeburtliche Zulage erhalten zu können, muss sich die Schwangere im Laufe ihrer Schwangerschaft mindestens 5 ärztlichen und einer zahnärztlichen Untersuchung unterziehen.

Die ärztlichen Untersuchungen sind sowohl allgemeinmedizinisch als auch auf die Geburtshilfe bezogen und sind in Bezug auf die Geburtshilfe von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und in Bezug auf die Allgemeinmedizin von einem Internisten oder einem Allgemeinmediziner durchzuführen. Die zahnmedizinische Untersuchung ist von einem Zahnarzt durchzuführen. Zudem können zusätzliche Beratungen seitens Hebammen erfolgen.

Der untersuchende Arzt trägt seine Beobachtungen in den Mutterschaftspass der Schwangeren ein. Dieser Pass wird der zukünftigen Mutter bei der ersten ärztlichen Untersuchung ausgehändigt.

Die vorgeburtliche Zulage wird nur unter der Bedingung entrichtet, dass die zukünftige Mutter ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat oder zum Zeitpunkt der letzten ärztlichen Untersuchung unter die luxemburgische Sozialversicherungsgesetzgebung fällt, und den Nachweis der verschiedenen ärztlichen Untersuchungen mittels seitens des untersuchenden Arztes bei jedem Arztbesuch ausgestellten Bescheinigungen erbringt.

Die vorgeburtliche Zulage ist ausschließlich Schwangeren oder Wöchnerinnen vorbehalten und wird an die Mutter entrichtet.

Ein Grenzgänger hat keinen Anspruch auf die vorgeburtliche Zulage für seine nicht in Luxemburg ansässige Ehefrau oder Lebensgefährtin.

(letzte Aktualisierung am 07.09.2022)

Was versteht man unter der eigentlichen Geburtszulage?

Die Geburt jedes lebensfähigen Kindes (nach Maßgabe des im CSS verwendeten Ausdrucks) berechtigt zum Erhalt der eigentlichen Geburtszulage. Als lebensfähig gilt ein Kind, das nach Maßgabe des ärztlichen Attests seit der Empfängnis mehr als 22 Wochen ausgetragen wurde.

Die Mutter muss sich auch nach der Geburt einer Untersuchung unterziehen, die ermöglicht, zu überprüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand durch die Schwangerschaft verändert hat. Diese nachgeburtliche Untersuchung ist seitens eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe durchzuführen.

Die Zulage wird nur unter der Bedingung entrichtet, dass die Mutter ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unter die luxemburgische Sozialversicherungsgesetzgebung fällt, und den Nachweis der nachgeburtlichen Untersuchung mittels der diesbezüglich seitens des untersuchenden Arztes beim Arztbesuch ausgestellten Bescheinigung erbringt.

Die eigentliche Geburtszulage ist ausschließlich Schwangeren oder Wöchnerinnen vorbehalten und wird an die Mutter entrichtet.

Ein Grenzgänger hat keinen Anspruch auf die eigentliche Geburtszulage für seine nicht in Luxemburg ansässige Ehefrau oder Lebensgefährtin.

Die vorgeburtliche Zulage und die eigentliche Geburtszulage können nach der Geburt des Kindes zusammen entrichtet werden.

Was versteht man unter nachgeburtlicher Zulage?

Um die nachgeburtliche Zulage erhalten zu können, muss der Elternteil oder jedwede sonstige Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, das Kind 2 perinatalen Untersuchungen und 4 Nachfolgeuntersuchungen bis zum Alter von 2 Jahren unterziehen lassen.

Diese Untersuchungen sind entweder von einem Kinderarzt, einem Internisten oder von einem als Allgemeinmediziner niedergelassenen Arzt durchzuführen. Zudem können zusätzliche Beratungen seitens Hebammen erfolgen.

Der untersuchende Arzt trägt die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Untersuchung in das Vorsorgeheft des Kindes ein. Dieses Vorsorgeheft wird der Mutter oder der Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, bei der Anmeldung der Geburt des Kindes seitens des Standesbeamten oder seitens der Verwaltung des Krankenhauses, in dem die Entbindung stattgefunden hat, ausgehändigt.

Die nachgeburtliche Zulage wird nur unter den nachstehenden Bedingungen entrichtet:

  • das Kind muss ab dem Datum seiner Geburt ohne Unterbrechung in Luxemburg erzogen werden, oder
  • das Kind muss Mitglied der Familie (leibliches Kind oder Adoptivkind) einer Person sein, die auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit oder einer Rente bei der luxemburgischen Sozialversicherung pflichtversichert ist.

Die Bedingung der Geburt in Luxemburg und die Bedingung, dass das Kind ohne Unterbrechung im Großherzogtum erzogen wird, gelten als erfüllt, wenn das Kind vorübergehend mit einem Elternteil im Ausland wohnt, der:

  • dort eine Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung absolviert, oder
  • von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt wurde und weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterliegt, oder
  • Bestandteil einer diplomatischen Vertretung Luxemburgs im Ausland ist oder zum Personal einer solchen Vertretung gehört, oder
  • sich als Bediensteter der Entwicklungshilfe oder als Entwicklungshelfer auf Entwicklungshilfeeinsatz befindet, oder
  • an einem Einsatz zur Aufrechterhaltung des Friedens internationaler Organisationen teilnimmt, oder
  • eine Tätigkeit als Freiwilliger (Freiwilligendienst) ausübt.

Überdies ist die Bedingung, dass das Kind ab dem Datum seiner Geburt ohne Unterbrechung in Luxemburg erzogen werden muss, nicht erforderlich, sofern es sich um ein im Ausland geborenes Kind handelt, das von einer im Großherzogtum ansässigen Person adoptiert wurde. In diesem Fall gelten die Bedingungen in Bezug auf die ärztlichen Untersuchungen, die vor der Ankunft des Kindes in Luxemburg hätten durchgeführt werden müssen, als erfüllt, sofern die nachfolgenden Untersuchungen durchgeführt wurden.

Im Falle eines nicht im Großherzogtum ansässigen Kindes, muss dieses in einem Land der Europäischen Union (EU) oder in einem Land wohnhaft sein, mit dem Luxemburg ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Kindergeldzahlung nach Maßgabe des Beschäftigungslandes vorsieht

Der Nachweis der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen ist über diesbezüglich seitens des untersuchenden Arztes bei jedem Besuch ausgestellte Bescheinigungen zu erbringen.

Die nachgeburtliche Zulage wird an die Person entrichtet, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Sofern das Kind vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstirbt, gelten die Bedingungen in Bezug auf die 6 ärztlichen Untersuchungen als erfüllt, sofern die für die Altersabschnitte vor dem Tod des Kindes jeweils vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen vorgenommen wurden. In diesem Fall wird der volle Betrag der nachgeburtlichen Zulage entrichtet.

Die CAE weist darauf hin, dass der Zeitplan der in Luxemburg vorgeschriebenen Fristen für die Untersuchungen strikt einzuhalten ist. Die Nichteinhaltung (selbst wenn es sich nur um einen einzigen Tag handelt) führt ungeachtet der zur Rechtfertigung der verpassten fristgerechten Untersuchung geltend gemachten Gründe zum Verfall des Anspruchs auf die entsprechende Prämie. Die CAE stellt auf ihrer Webseite (www.cae.public.lu) eine Tabelle mit allen Fristen bereit, innerhalb derer die Untersuchungen stattfinden müssen.

(letzte Aktualisierung am 07.09.2022)

Weitere Informationen

Was sind die Modalitäten bezüglich des Kindergeldes?

Welche Bezugsbedingungen müssen erfüllt werden?

Wer sind die Anspruchsberechtigten?

Beim Kindergeld handelt es sich um ein persönliches Recht des Kindes. Die neue Gesetzgebung bezeichnet das Kindergeld übrigens auch als „Zulage für die Zukunft der Kinder“.

Die nachstehenden Kinder haben Anspruch auf Kindergeld:

  • jedes Kind, das effektiv und ständig in Luxemburg ansässig ist und dort seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;
  • leibliche Kinder und Adoptivkinder von Personen, die auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit oder einer Rente bei der luxemburgischen Sozialversicherung pflichtversichert sind.

Achtung: Zu diesem letzten Punkt hat ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. April 2020 entschieden, dass die luxemburgische Gesetzgebung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Letzteres wendet sich nämlich gegen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, nach denen Grenzgänger nur für ihre eigenen Kinder eine Familienbeihilfe in Verbindung mit der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat erhalten dürfen, ausgenommen die Kinder ihres Ehegatten, mit denen sie nicht verwandt sind, aber für deren Unterhalt sie sorgen, während alle Kinder, die in diesem Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Zuwendung haben.

Die Bedingung der effektiven und ständigen Ansässigkeit in Luxemburg gilt als erfüllt, wenn das Kind vorübergehend mit einem Elternteil im Ausland wohnt, der:

  • dort eine Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung absolviert, oder
  • von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt wurde und weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterliegt, oder
  • Bestandteil einer diplomatischen Vertretung Luxemburgs im Ausland ist oder zum Personal einer solchen Vertretung gehört, oder
  • sich als Bediensteter der Entwicklungshilfe oder als Entwicklungshelfer auf Entwicklungshilfeeinsatz befindet, oder
  • an einem Einsatz zur Aufrechterhaltung des Friedens internationaler Organisationen teilnimmt, oder
  • eine Tätigkeit als Freiwilliger (Freiwilligendienst) ausübt.

In Einzelfällen kann die CAE ausnahmsweise von einer der oben aufgeführten Bedingungen abweichen. Diese Bestimmung ermöglicht die Berücksichtigung von Fällen, die eine besondere Behandlung erfordern, die das Gesetz nicht vorhersehen oder vorwegnehmen kann.

Im Falle eines nicht im Großherzogtum ansässigen Kindes, muss dieses in einem EU-Land oder in einem Land wohnhaft sein, mit dem Luxemburg ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Kindergeldzahlung nach Maßgabe des Beschäftigungslandes vorsieht.

(letzte Aktualisierung am 16.02.2022)

Bis zu welchem Kindesalter ist das Kindergeld zu entrichten?

Das Kindergeld ist ab dem Geburtsmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu entrichten.

Mit Außnahme des Geburtsmonats müssen die Bezugsbedingungen des Kindergeldes an jedem Monatsersten erfüllt sein. Sollte eine der Bezugsbedingungen am Monatsersten nicht erfüllt sein, ist das Kindergeld ab dem ersten Tag des Folgemonats zu entrichten.

Bei Ankunft des Kindes auf luxemburgischem Staatsgebiet sind die Bezugsbedingungen ab dem ersten Tag des Monats erfüllt, der dem Monat folgt, in dessen Verlauf das die Bedingungen erfüllende Kind rechtmäßig in Luxemburg angemeldet ist.

Bei nicht in Luxemburg ansässigen Kindern müssen die Bezugsbedingungen monatlich überwiegend erfüllt sein. Unter monatlich überwiegend versteht man die Hälfte des jeweiligen Monats plus einen Tag.

Jedwede im Laufe eines Monats eingetretene Änderung wird erst am ersten Tag des Folgemonats berücksichtigt.

Sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist, wird der Anspruch auf Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr aufrechterhalten:

  • das Kind absolviert hauptberuflich vor Ort eine Sekundarausbildung, eine technische Sekundarausbildung oder eine gleichgestellte Ausbildung mit mindestens 24 Wochenstunden;
  • das Kind absolviert hauptberuflich vor Ort ein Studium oder eine an seine Fähigkeiten angepasste Ausbildung in einer Einrichtung, einem Dienst oder einem Zentrum für Sonderpädagogik oder in jedweder sonstigen zugelassenen spezialisierten Einrichtung oder in einer gleichwertigen Einrichtung im Ausland;
  • sofern das Kind eine Lehre absolviert, deren Vergütung unter dem sozialen Mindestlohn (SSM) liegt. (siehe Sozialparameter)

Die nachstehenden Zeiträume sind einer Studienzeit gleichgestellt:

  • die Zeiträume der jährlichen Ferien, sofern die zur Aufrechterhaltung des Kindergeldes über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus berechtigende Ausbildung nach den Schulferien wiederaufgenommen wird;
  • die aus gesundheitlichen Gründen erfolgenden und durch ärztliches Attest ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausbildungsunterbrechungen, sofern das Kind zur Fortsetzung seiner Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. In diesem Fall wird die Kindergeldzahlung bis zum Ende des begonnenen Schuljahres aufrechterhalten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kindergeldzahlung für Schüler über 18 Jahren auf den 31. Juli jeden Jahres begrenzt ist und ausschließlich infolge eines an die CAE zu übermittelnden Antrags mit Vorlage einer seitens der Schule auszustellenden Schulbesuchsbescheinigung wieder aufgenommen wird.

Im Falle eines Studienabbruchs im Laufe des Schuljahres verfällt der Kindergeldanspruch mit Wirkung zum ersten Tag des Folgemonats des Studienabbruchs.

Die während des Studiums gleichzeitig erfolgende Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die gleichzeitige Absolvierung eines bezahlten Praktikums von über 4 Monaten pro Jahr führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs, sofern die monatlichen Bruttoeinkünfte dieser Tätigkeit des Schülers mindestens dem SSM entsprechen.

Für Lehrlinge, die Kurse absolvieren, in denen die Unterrichtseinheiten und die Arbeitsperioden abwechselnd stattfinden, entspricht das Referenzeinkommen dem Durchschnitt des Einkommens über eine dem Schuljahr entsprechende Referenzperiode von 12 Monaten.

Die Entrichtung der Zulage endet ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tod des anspruchsberechtigten Kindes. Darüber hinaus endet sie innerhalb derselben Frist, sofern eine der vorgesehenen Bezugsbedingungen nicht mehr erfüllt ist.

Was sind die Beträge?

Das neue System

Eine der durch die Reform von 2016 erfolgten großen Neuerungen ist die Abschaffung des Begriffs der Familiengruppe und die parallel dazu erfolgte Einführung von einheitlichen Beträgen im Bereich des Kindergeldes.

Der Betrag des Kindergeldes erhöht sich nun nicht mehr wie früher mit der Anzahl der Kinder. Er ist ungeachtet der Anzahl der Geschwister, am 1. September 2023  auf  299,86 € pro Kind und Monat festgesetzt. 

Dieser neue Betrag findet jedoch ausschließlich auf diejenigen Anspruchsberechtigten Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Reform in das System eintreten: Folglich sowohl auf Kinder, die ab dem 1. August 2016 in Luxemburg geboren werden oder nach Luxemburg ziehen, als auch auf Kinder, deren Elternteil ab diesem Datum im Großherzogtum zu arbeiten beginnt.

Dies bedeutet beispielsweise, dass die Kinder eines Grenzgängers den neuen einheitlichen Betrag der Zulage erhalten, sofern dieser nach dem 1. August 2016 in Luxemburg zu arbeiten begonnen hat, selbst wenn seine Kinder vor diesem Datum geboren sind.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Das Übergangssystem

Für die übrigen Anspruchsberechtigten wählte die Regierung die Option eines Übergangssystems, das ausschließlich den Betrag des eigentlichen Kindergeldes betrifft. Das heißt konkret, dass sämtliche Haushalte, die diese Zulage vor dem 1. August 2016 bezogen haben, auch weiterhin denselben Betrag wie früher beziehen (einschließlich Kinderbonus). Alle übrigen in der vorliegenden Veröffentlichung vorgestellten Bestimmungen traten hingegen ab dem 1. August 2016 in Kraft, d.h. die Bestimmungen in Bezug auf die Alterszulage, die Sonderzulage für behinderte Kinder, die Geburtszulage und die Schulanfangszulage.

Eine Ausnahme wurde jedoch für Einzelkinder gemacht, die bereits vor dem Inkrafttreten der Reform am 1. August 2016 Kindergeld erhielten. Sie erhalten außerdem zum 1. September 2023 einen Beitrag von 299,86 €. 

Es sei darauf hingewiesen, dass das CSS präzisiert, dass im Falle der Unterbrechung des Kindergeldanspruchs nach dem 1. August 2016 das erneut anspruchsberechtigte Kind den neuen Bedingungen unterliegt, ohne Berücksichtigung des seitens dieses Kinds vor dem Inkrafttreten der Reform eventuell bezogenen Betrags.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Was passiert, wenn eine Familie unter beide Systeme fällt?

Es kommt nicht selten vor, dass man in einer Familie Kinder findet, die in Abhängigkeit davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Reform geboren wurden, unter das alte und unter das neue System fallen.

Im Falle einer Familie, die Zulagen nach Maßgabe beider Systeme bezieht, gilt Nachstehendes: Sofern der Kindergeldanspruch eines vom Übergangsmechanismus profitierenden Kindes endet, wird der seitens der Familie bezogene Gesamtbetrag um den Teil verringert, den das besagte Kind im Verhältnis zur Gesamtanzahl der vom Übergangsmechanismus profitierenden Kinder darstellt.

Sofern der Anspruch des besagten Kindes auf die Zulage darüber hinaus nicht unterbrochen wird, sondern das Kind in einen neuen Haushalt eingegliedert wird, so erhöht es die Leistungen dieses Haushalts um eben diesen Teil.

Für eine Familie mit drei Kindern, von denen zwei vom Übergangssystem profitieren, und eines dieser beiden Kinder den Haushalt verlässt, heißt dies konkret, dass dieser Familie die Hälfte des nach Maßgabe der Logik des alten Systems bezogenen Gesamtbetrags erhalten bleibt.

Beispiel zum 1. September 2016:

Eine in Luxemburg ansässige Familie mit zwei Kindern bezieht vor der Reform 594,48 € (440,72 € Kindergeld + 153,76 € Kinderbonus).

In der Annahme, dass ein weiteres Kind nach dem Inkrafttreten der Reform geboren wird, kommt zu den früheren 594,48 € ein Betrag von 265 € (Höhe der Familienbeihilfe im September 2016) hinzu: 859,48 €.

Zur Veranschaulichung: Wenn dieses Neugeborene vor dem Inkrafttreten der Reform geboren worden wäre, hätten sämtliche Geschwister zusammen 1.033,38 € erhalten (einschließlich Kinderbonus).

Kehren wir zu der Annahme zurück, dass das dritte Kind nach dem Inkrafttreten der Reform geboren wird. Sofern der Kindergeldanspruch später für das Älteste der Kinder endet, bleibt der Familie die Hälfte des nach Maßgabe der Logik des alten Systems bezogenen Gesamtbetrags erhalten (594,48 € / 2 = 297,24 €) und zu diesem Betrag kommt der Betrag des Neugeborenen hinzu, also 297,24 € + 265,00 € = 562,24 €.

Sofern das besagte Kind in einen neuen Haushalt eingegliedert  wird, erhöht es die Leistungen dieses Haushalts um den Betrag, der dem alten Haushalt verloren ging, nämlich um 297,24 €.

Zur Erinnerung: Diese Argumentation betrifft lediglich den Betrag des Kindergeldes. Die übrigen Leistungen finden ab dem 1. August 2016 auf alle Kinder einheitlich Anwendung.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, am 1. September 2023, den Betrag des Kindergeldes für Familien mit 1 bis 5 Kindern:

Kindergeld (pro Monat, pro Kind)
Anzahl der Kinder Betrag für Kinder, die vor dem 1. August 2016 in das System eingetreten sind Betrag für Kinder, die ab dem 1. August 2016 in das System eingetreten sind
299,86€  299,86 € 
336,31 €  299,86 € 
389,67 €  299,86 € 
416,40 €  299,86 € 
432,36 €  299,86 € 

Wer ist der Empfänger des Kindergeldes?

Der Empfänger des Kindergeldes, d.h. die Person, an die die Zulage tatsächlich entrichtet wird, ist nicht mit der Person zu verwechseln, die Anspruch auf das Kindergeld hat.

Das Sozialversicherungsgesetzbuch setzt somit fest, dass bei einem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile mit dem Kind die Eltern nach freiem Ermessen bestimmen können, an wen von ihnen das Kindergeld überwiesen werden soll.

Lebt das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, wird das Kindergeld an die natürliche oder juristische Person überwiesen, bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und bei der es effektiv und ständig ansässig ist.

Sofern die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben und der Aufenthaltsort des Kindes zwischen den Wohnsitzen der Elternteile wechselt, bestimmen die Eltern den Empfänger des Kindergeldes nach freiem Ermessen.

Sofern die Unterbringung des Kindes per Gerichtsbeschluss entschieden wird, so wird das Kindergeld an die natürliche oder juristische Person entrichtet, die das Sorgerecht für das Kind hat und bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und effektiv und ständig ansässig ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Kind ab seiner Volljährigkeit die Entrichtung des Kindergeldes an sich selbst beantragen kann. Selbiges gilt für minderjährige Kinder, die für mündig erklärt wurden.

Bei Uneinigkeit bestimmt die CAE im Interesse des Kindes und auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen über den Empfänger des Kindergeldes.

Das Kindergeld wird am Ende jeden Monats entrichtet, für den es geschuldet wird.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Wie hoch ist die Alterszulage?

Am 1. September 2023, wird der Betrag des Kindergeldes für jedes Kind ab dem Monat, in dem es das 6. Lebensjahr vollendet, monatlich um 22,67 € und ab dem Monat, in dem es das 12. Lebensjahr vollendet, monatlich um 56,57 € erhöht.

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, am 1. September 2023, den Betrag der Alterszulage für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und für ältere Kinder:

Alterszulage (pro Monat, pro Kind)
Alter Betrag
zwischen 6 und 11 Jahren 22,67 € 
12 Jahre und älter 56,57 € 

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Wer kann die Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten?

Das CSS sieht eine Zulage zugunsten kindergeldberechtigter behinderter Kinder vor, die als Sonderzulage für behinderte Kinder bezeichnet wird. Letztere betrifft Kinder, die ein oder mehrere seitens eines Arztes festgestellte Leiden aufweisen, die eine Beeinträchtigung oder permanente Minderung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten von wenigstens 50% gegenüber gesunden Kindern gleichen Alters bewirken.

Die CAE weist darauf hin, dass der Kontrollarzt der Sozialversicherung den Grad der Behinderung auf Grundlage einer Untersuchung oder auf Grundlage der ihm vorliegenden Krankenakte bestimmt. Die CAE ist an diese Stellungnahme gebunden und kann die Zahlung der Sonderzulage nur dann gewähren, wenn der Grad der Behinderung seitens des Kontrollarztes bestätigt ist.

Diese Sonderzulage zielt auf den Ausgleich der sich aus der Behinderung eines Kindes ergebenden zusätzlichen Kosten ab und beträgt am 1. September 2023, 200 € pro Monat. Diese Zulage ist auf das Alter von 18 Jahren begrenzt, kann jedoch bis zum Alter von 25 Jahren verlängert werden, sofern das Kind weiterhin das eigentliche Kindergeld erhält. Anders ausgedrückt, wird die Sonderzulage so lange entrichtet, solange auch die Bedingungen für den Erhalt des Kindergeldes erfüllt sind. Sie wird übrigens zeitgleich mit dem Kindergeld entrichtet.

Die Entrichtung der Sonderzulage endet ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dessen Verlauf von einem Arzt festgestellt wird, dass sich die körperliche oder geistige Behinderung des Kindes auf weniger als 50% beläuft.

Die nachstehende Tabelle vom 1. September 2023, veranschaulicht den Betrag der Sonderzulage:

Sonderzulage für behinderte Kinder (pro Monat, pro Kind)
200,00 €

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Was sind die Modalitäten bezüglich der Schulanfangszulage?

Für Kinder über 6 Jahren wird eine Schulanfangszulage gewährt, deren Betrag vom Alter der Kinder abhängt.

Die Schulanfangszulage wird im August jeden Jahres automatisch an kindergeldberechtigte Kinder entrichtet. Ihre Entrichtung endet während des Kalenderjahres, in dessen Verlauf die Schule beendet wird.

Der Betrag dieser Zulage beläuft sich am 1. September 2023 auf 115 € für Kinder zwischen 6 und  11 Jahren und auf 235 € für ältere Kinder.

Es sei darauf hingewiesen, dass Kinder, die zum zweiten Zyklus des Grundschulunterrichts zugelassen werden, ohne zum Zeitpunkt des Schulanfangs das 6. Lebensjahr vollendet zu haben, die Schulanfangszulage auf Vorlage einer Bescheinigung über die Einschreibung an der Schule erhalten.

Die nachstehende Tabelle vom 1. September 2023, veranschaulicht den Betrag der Schulanfangszulage:

Schulanfangszulage (pro Monat, pro Kind)
Alter Betrag
zwischen 6 und 11 Jahren 115,00 € 
12 Jahre und älter 235,00 € 

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Wie beantragt man die Leistungen?

Die Entrichtung der Familienleistungen erfolgt auf schriftliche Erklärung der den Zahlungsanspruch geltend machenden Personen. Folglich ist ein entsprechendes Antragsformular bei der CAE einzureichen.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und von den geforderten Schriftstücken begleitet ist. Für nicht in Luxemburg ansässige Personen ist dem Antrag auch eine Familienstandsbescheinigung beizufügen (E401).

Die Antragsteller  sind dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat jedwede Sachverhalte mitzuteilen, die zur Kürzung oder zum Erlöschen ihrer Ansprüche führen könnten. Allgemein sind sie dazu verpflichtet, alle Auskünfte und Informationen bereitzustellen, die zur Feststellung der Erfüllung der für die Gewährung der Leistungen vorgesehenen Bedingungen als erforderlich erachtet werden.

Weitere Informationen

Wie werden die Leistungen gezahlt?

Die Entrichtung der Leistungen erfolgt durch Bank- oder Postüberweisung auf das seitens des Empfängers angegebene Konto und gilt als mit befreiender Wirkung erfolgt.

Die Familienleistungen sind von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Es bestehen Antikumulierungsbestimmungen zwischen der Gesamtheit der luxemburgischen Leistungen und der unter einem nicht luxemburgischen System gewährten Leistungen.

Im Falle von nicht in Luxemburg ansässigen Kindern erfolgt die Entrichtung der durch die europäischen Bestimmungen oder jedwede sonstige seitens Luxemburg im Bereich der Sozialversicherung abgeschlossene bilaterale oder multilaterale Urkunde vorgesehenen Unterschiedszahlungen mindestens einmal pro Jahr.

Wenn ein in Luxemburg wohnhaftes und dort effektiv ansässiges Kind sowohl auf Familienleistungen nach Maßgabe der luxemburgischen Gesetzgebung als auch auf Familienleistungen nach Maßgabe eines nicht luxemburgischen Systems Anspruch hat, werden die nach Maßgabe der luxemburgischen Gesetzgebung fälligen Familienleistungen bis zur Höhe der nach Maßgabe des nicht luxemburgischen Systems entrichteten Familienleistungen ausgesetzt.

Im Falle von Streitigkeiten in Bezug auf die Art des sich aus dem nicht luxemburgischen System eventuell ergebenden Anspruchs, werden die Familienleistungen vom luxemburgischen System nur unter der Voraussetzung übernommen, dass die anspruchsberechtigte Person ihre Ansprüche beim nicht luxemburgischen System tatsächlich geltend gemacht hat.

In jedem Fall ist pro Kind ausschließlich eine Leistung derselben Art zu entrichten.

Wie werden die Familienleistungen in der EU geregelt?

Die europäischen Bestimmungen sehen Prioritätsregeln zwischen den Staaten vor. Sie werden unterschiedlich angewendet, je nachdem, ob beispielsweise ein Elternteil in Luxemburg arbeitet und der andere Elternteil nicht arbeitet oder im Wohnsitzland des Kindes oder in einem anderen Land arbeitet. Diese Regeln bestimmen, ob die Person Anspruch auf sämtliche luxemburgischen Familienleistungen oder auf eine Unterschiedszahlung hat. Im Falle einer Erwerbstätigkeit im Wohnsitzland der Kinder, ist das Kindergeld folglich vorrangig seitens des Staates zu entrichten, in dem die Kinder ansässig sind.

Die den Familienleistungen gewidmete Webseite der Europäischen Kommission präzisiert, dass innerhalb der EU das für die Sozialversicherung einer Person und insbesondere für deren Familienleistungen zuständige Land in Abhängigkeit von deren wirtschaftlichem Status und deren Wohnort und nicht in Anhängigkeit von deren Staatsangehörigkeit bestimmt wird.

Die nationalen Gesetze legen fest, unter welchen Voraussetzungen Eltern Familienbeihilfen erhalten. In der Regel haben Eltern Anspruch auf Leistungen in einem EU-Land:

  • wenn sie dort arbeiten;
  • wenn sie eine staatliche Rente nach dem System der sozialen Sicherheit dieses Landes beziehen
    (zum Beispiel Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente);
  • oder einfach, wenn sie dort leben.

Dabei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Ihre Familienangehörigen leben in einem anderem Land als dem in dem Sie versichert sind

Wenn Familienangehörige von Ihnen nicht in dem Land leben, in dem Sie versichert sind, haben Sie möglicherweise in mehreren Ländern Anspruch auf Familienleistungen, wie das zum Beispiel bei Grenzgängern der Fall ist.

Die zuständigen nationalen Behörden verschaffen sich dann einen Überblick über die Situation beider Elternteile und entscheiden, welches Land für die Erbringung der Leistungen hauptverantwortlich ist. Diese Entscheidung wird anhand der „Prioritätsregeln” getroffen.

Die Prioritätsregeln:

  • Im Allgemeinen ist zunächst das Land für die Erbringung der Leistungen verantwortlich, in dem die Ansprüche Ihrer Familienangehörigen auf Erwerbstätigkeit beruhen (Sie oder Ihr Ehepartner sind abhängig beschäftigt oder selbständig tätig).
  • Wenn Ihr Anspruch in beiden Ländern auf Erwerbstätigkeit beruht (Arbeitsverhältnis oder selbständige Tätigkeit), ist das Land verantwortlich, in dem Ihre Kinder leben, wenn ein Elternteil dort arbeitet. Andernfalls ist es das Land, in dem die höchsten Leistungen gezahlt wurden.
  • Wenn Ihr Anspruch in beiden Ländern auf einer Rente beruht, ist das Land verantwortlich, in dem Ihre Kinder leben, wenn dieses Land eine der Renten zahlt. Andernfalls ist es das Land, in dem Sie am längsten versichert oder wohnhaft waren.
  • Wenn ihr Anspruch darauf beruht, dass Sie in beiden Ländern einen Wohnsitz haben, ist das Land, in dem Ihre Kinder leben, primär zuständig.

Ergänzungsleistungen (oder Unterschiedszahlungen):

Erweisen sich die Familienleistungen des „primär” zuständigen Landes als niedriger als jene, auf die Sie im „sekundär” zuständigen Land Anspruch hätten, erbringt das sekundär zuständige Land eine Ergänzungsleistung, die der Differenz zwischen den beiden Leistungen entspricht. So sind Sie sicher, dass Sie die höchstmöglichen Leistungen erhalten, auf die Sie Anspruch haben.

Ihre Familie lebt in dem Land in dem Sie versichert sind

Wenn Sie sich mit all Ihren Familienangehörigen in einem anderen EU-Land niederlassen und nur dessen Sozialversicherungssystem angeschlossen werden, unterliegen Sie hinsichtlich der Familienleistungen den Regelungen Ihres Gastlandes.

Wenn Sie jedoch kurzzeitig (weniger als zwei Jahre) ins Ausland entsandt werden und weiterhin durch das Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes abgedeckt sind, bleibt Ihr Heimatland auch für die Zahlung Ihrer Familienleistungen zuständig.

Wo muss ich Familienleistungen beantragen?

Sie können Familienleistungen in jedem EU-Land beantragen, in dem Sie oder der andere Elternteil Ihrer Kinder anspruchsberechtigt sind. Die Behörde im Land der Antragstellung wird Ihren Antrag an die anderen zuständigen Länder weiterleiten.

Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die Fristen für die Beantragung von Familienleistungen. Versäumen Sie eine Frist, könnte dies zu einem Verlust Ihres Anspruchs führen.

Den EU-Ländern steht es frei, eigene Regeln für den Anspruch auf Leistungen und Dienste festzulegen. Jedes Land gewährt bestimmte Familienleistungen; deren Höhe und die dafür geltenden Bedingungen sind aber sehr unterschiedlich. In einigen Ländern werden regelmäßige Zahlungen geleistet, während in anderen Ländern anstelle von Zahlungen je nach Familiensituation steuerliche Vergünstigungen zum Tragen kommen.

Um sich vor unliebsamen Überraschungen in Form deutlicher Einbußen bei Ihrem Gesamteinkommen zu schützen, informieren Sie sich rechtzeitig über das Sozialversicherungssystem Ihres Gastlandes.

Über die Verjährung der Leistungen

Die Verjährung stellt das Erlöschen des Forderungsanspruchs dar.

Der Anspruch auf Kindergeld, auf die Sonderzulage für behinderte Kinder und auf die Schulanfangszulage verjährt nicht.

Gleichwohl verjähren die Zahlungsrückstände (Zahlungsverzug) des Kindergeldes, der Sonderzulage für behinderte Kinder und der Schulanfangszulage ein Jahr nach dem Ende des Monats, für den sie fällig sind (statt früher nach zwei Jahren).

Die Geburtszulage verjährt ein Jahr nach der Geburt. Gleichwohl beginnt die Verjährungsfrist für die nachgeburtliche Zulage erst an dem Tag, an dem das Kind, für das sie fällig ist, das 2. Lebensjahr vollendet.

Die Verjährung wird nur durch einen zulässigen Antrag auf Erhalt der Leistungen rechtsgültig unterbrochen.

Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, sofern der Antrag auf den Erhalt einer Leistung an eine nicht zuständige Behörde oder Sozialversicherungseinrichtung übermittelt wird.

Über die Abtretung, die Verpfändung und die Pfändung der Leistungen

Sämtliche Familienleistungen mit Ausnahme der Geburtszulage können bis zur Hälfte des zu entrichtenden Monatsbeitrags zur Deckung der nachstehenden Posten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden:

  • Forderungen von Gemeinden, Sozialämtern, öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen auf Rückzahlung von bewilligten Hilfen, sofern diese Hilfen die anspruchsberechtigten Kinder betreffen oder die Rückerstattung vorgestreckter Kosten für den Unterhalt oder die Ausbildung der anspruchsberechtigten Kinder;
  • eine Schuld des Leistungsempfängers bei einer Sozialversicherungseinrichtung;
  • monatliche Rückzahlungsraten für ein Darlehen, das für den Bau oder Kauf einer Familienwohnung bewilligt worden war, sofern es sich bei den anspruchsberechtigten Kindern um pflichtteilsberechtigte Erben (die Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen haben) des betreffenden Schuldners handelt.

Die nicht geschuldeten Leistungen

Jedwede Leistung wird gestrichen, sofern die sie begründenden Bedingungen hinfällig werden.

Sofern sich die Berechnungsgrundlagen ändern oder festgestellt wird, dass die Leistung infolge eines sachlichen Irrtums gewährt wurde, wird diese erhöht, gekürzt oder aufgehoben.

Zu viel bewilligte oder entrichtete Leistungen (Überzahlungen) werden von den fällig werdenden Leistungen oder den fällig gebliebenen Rückständen abgezogen. Unberechtigt bezogene Beträge, die nicht wiedererlangt werden können, sind seitens der Person, die diese unberechtigterweise erhalten hat, unabhängig vom Grund der unberechtigten Entrichtung zurückzuerstatten.

Jeder Antrag auf Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Beträge ist seitens der CAE spätestens nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dem Entrichtungsdatum des zu Unrecht entrichteten Betrags zu übermitteln.

Die CAE kann auf die Zwangsbeitreibung der Forderungen mittels einer seitens des Präsidenten des Vorstands für vollstreckbar erklärten und dem Schuldner per Einschreiben zugestellten Zahlungsaufforderung zurückgreifen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der luxemburgischen Zivilprozessordnung erfolgt die Vollstreckung des Titels durch den Gerichtsvollzieher.

Sollte der Empfänger oder der Anspruchsberechtigte der Leistungen deren Zuweisung durch die Angabe falscher oder die Verschleierung wichtiger Sachverhalte herbeigeführt haben, oder derartige Sachverhalte nach der Zuweisung der Leistung nicht angezeigt haben, kann eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden.

Jedwede Streitfrage in Bezug auf die Leistungen kann Gegenstand einer Entscheidung des Präsidenten des Vorstands der CAE oder dessen Beauftragten sein. Diese Entscheidung ist in Ermangelung eines seitens der betroffenen Person innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach ihrer Zustellung eingereichten schriftlichen Einspruchs angenommen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

Um Einsprüche von Versicherten gegen Präsidentschaftsentscheidungen mit individueller Tragweite auszuräumen, kann der Verwaltungsrat auf ein Fernverfahren zur Akteneinsicht zurückgreifen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Eine vor den Sozialgerichten anfechtbare Entscheidung in Bezug auf die Rückerstattung kann erst nach der mündlichen oder schriftlichen Anhörung der betreffenden Person getroffen werden. Die Entscheidung muss begründet sein.

Der oben genannte Einspruch gilt als Anhörung der betreffenden Person.

Gegen die Entscheidungen des Vorstands der CAE können vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung und in der Berufungsinstanz vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Rechtsmittel eingelegt werden.

(letzte Aktualisierung am 07.09.2022)

Über die strafrechtlichen Bestimmungen

Wer die CAE auf betrügerische Weise zur Bereitstellung einer nicht geschuldeten oder nur teilweise geschuldeten Leistung gebracht hat, wird unabhängig von der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge mit den in Artikel 496 des luxemburgischen Strafgesetzbuchevorgesehenen Strafen bestraft (Freiheitsstrafe zwischen 4  Monaten und 5 Jahren und Geldbuße zwischen 251 € und 30.000 €).

Wer in Ermangelung der vorgeschriebenen Erklärung unberechtigterweise eine Leistung erhalten hat oder die CAE auf betrügerische Weise zur Bereitstellung einer nicht geschuldeten oder nur teilweise geschuldeten Leistung gebracht hat, kann unbeschadet der Rückzahlung der besagten Beträge mit einer Geldbuße bestraft werden, deren Höhe sich bis auf die Höhe der zu Unrecht bezogenen Beträge belaufen kann. Die Festsetzung dieser Geldbuße erfolgt seitens des Vorstands der CAE oder seitens des mit deren Verwaltung beauftragten Verwaltungsorgans. Als Fehlen der vorgeschriebenen Erklärung gilt die nicht erfolgte Anzeige des Wohnsitzwechsels bei der oder den zuständigen Gemeindeverwaltungen.

Wer sich eines Vorsorgehefts bemächtigt hat oder dieses ohne Wissen des Inhabers oder dessen gesetzlichen Vertreters in der Absicht geöffnet hat, gegen dessen Geheimhaltung zu verstoßen, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Monaten und mit einer Geldbuße zwischen 251  und 1.250  oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Denselben Strafen unterliegen all jene, die aus der Vorlage des Vorsorgehefts eine Bedingung für die Gewährung jedweder Leistung oder den Abschluss jedweden Vertrags machen.

Nützliche Informationen

Die gesetzlichen Grundlagen

Code de la sécurité sociale, livre IV

Loi modifiée du 23 juillet 2016 portant modification 1. du Code de la sécurité sociale ; 2. de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu, et abrogeant la loi modifiée du 21 décembre 2007 concernant le boni pour enfant

Règlement grand-ducal modifié du 27 juillet 2016 portant exécution de certaines dispositions du Livre IV du Code de la sécurité sociale

Règlement (CE) n° 883/2004 du Parlement européen et du Conseil, du 29 avril 2004, portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale (version consolidée)

Règlement (CE) n° 987/2009 du Parlement européen et du Conseil, du 16 septembre 2009, fixant les modalités d’application du règlement (CE) n° 883/2004 (version consolidée)

Décisions et recommandations de la commission administrative pour la coordination des systèmes de sécurité sociale, instituée auprès de la Commission européenne

 

Nützliche Adressen

Zukunftskasse – Caisse pour l’avenir des enfants

Zentralstelle der Sozialversicherungen – Centre commun de la sécurité sociale (CCSS)

Schiedsgericht der Sozialversicherung – Conseil arbitral et Conseil supérieur de la sécurité sociale

Ministerium für soziale Sicherheit – Ministère de la Sécurité sociale

Veröffentlichung der CSL

Die Familienleistungen

Weitere Informationen finden Sie in unserer Veröffentlichung, die Sie HIER herunterladen können.

Les prestations familiales

Trouvez plus d’informations dans notre publication téléchargeable ICI