Plenum

Das Plenum besteht aus 60 Mitgliedern.

Das Plenum wird alle fünf Jahre von allen Kammerzugehörigen über 18 Jahre gewählt. Die Mitglieder werden in allgemeiner Wahl nach dem Verhältniswahlrecht auf Grundlage von Listen gewählt, die hauptsächlich von den Gewerkschaften vorgelegt werden.

Zur Gewährleistung der Vertretung der verschiedenen Berufsgruppen, sind die Mitglieder des Plenums in 9 Gruppen aufgeteilt.

Die Zuweisung der Anzahl der Sitze einer Berufsgruppe erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der in dieser Gruppe vertretenen Arbeitnehmer.

Welche Funktion kommt dem Plenum zu?

  • Annahme von Gutachten zu den ihm unterbreiteten Entwürfen von Gesetzen und großherzoglichen Verordnungen;
  • Festsetzung der Tätigkeiten der Kammer;
  • Wahl ihres Präsidenten, ihrer Vizepräsidenten, der Vorstandsmitglieder und des Finanzausschusses;
  • Ernennung der Vertreter der Arbeitnehmerkammer in den internen Ausschüssen;
  • Festlegung des Haushalts und Erstellung des Jahresabschlusses.