Wie sieht es mit der Hinterbliebenenrente des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners aus?

Was sind die Bewilligungsvoraussetzungen?

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Empfängers einer Alters- oder Invalidenrente oder eines Versicherten, sofern dieser zum Zeitpunkt seines Todes während der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt des Risikofalls eine Wartezeit von mindestens 12 Versicherungsmonaten im Rahmen der Pflichtversicherung oder Weiterversicherung nachweisen kann.

Dieser Referenzzeitraum von 3 Jahren wird erweitert, sofern und soweit er Zurechnungszeiten, sowie Zeiten in denen das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder das Einkommen für schwer behinderte Personen zugestimmt wurde, überlagert. Die Erfüllung dieser Wartezeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Tod des Versicherten auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, die während der Mitgliedschaft eingetreten ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass Ehegatten in den nachstehenden Fällen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben:

  • wenn sie einen Ehevertrag mit einem Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente ge schlossen haben; 
  • wenn sie einen Ehevertrag mit einem Versicherten weniger als ein Jahr vor dessen Eintritt in den Ruhestand
    (aus Invaliditäts- oder Altersgründen) oder vor dessen Tod geschlossen haben.

Es gelten jedoch die nachstehenden Ausnahmen:

  • der Tod oder die Gewährung der Invalidenrente sind auf einen Unfall zurückzuführen;
  • aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen;
  • die Ehe hat über ein Jahr angedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten beträgt weniger als 15 Jahre;
  • die Ehe hat 10 Jahre angedauert.

Dieselben Bestimmungen gelten im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Was hat der geschiedene Ehegatte oder der ehemalige eingetragene Lebenspartner von Rentenansprüchen? 

Beim Ableben des geschiedenen Ehegatten hat der überlebende geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, sofern er vor dem Ableben seines geschiedenen Ehegatten keine neue Ehe geschlossen hat.

Die Hinterbliebenenrente des geschiedenen Ehegatten wird auf Grundlage der Hinterbliebenenrente im Verhältnis der von dem verstorbenen Ehegatten während der Dauer der Ehe zurückgelegten Versicherungszeiten im Verhältnis zu den angerechneten Gesamtversicherungszeiten ermittelt.

Im Falle des Zusammentreffens eines oder mehrerer geschiedenen Ehegatten mit einem Ehegatten, wird die Hinterbliebenenrente entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe unter den Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt.

Dieselben Bestimmungen gelten im Falle der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus anderen Gründen als dem Tod.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Welche Personen werden dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt?

Verstirbt ein Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente oder ein Versicherter, der die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente erfüllt, ohne einen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu hinterlassen, haben dessen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Vater oder Mutter und die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen), dessen Verwandte der Seitenlinie bis einschließlich zum 2. Grad (Geschwister) und dessen bei der Adoption minderjährige Adoptivkinder unter den nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente:

  • sie sind Witwer oder Witwen, geschieden, getrennt lebend, ehemalige Lebenspartner oder ledig;
  • sie haben seit mindestens 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten oder Rentenempfängers in einer Haushaltsgemeinschaft mit diesem gelebt;
  • sie haben während des gleichen Zeitraums seinen Haushalt geführt;
  • der Versicherte oder der Rentenempfänger hat während des gleichen Zeitraums einen entscheidenden Teil zu ihrem Unterhalt beigetragen;
  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentenempfängers sind sie älter als 40 Jahre.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Wie wird die Hinterbliebenenrente berechnet?

Die jährliche Hinterbliebenenrente setzt sich im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenempfängers oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

  • aus 3/4 der proportionalen Steigerungen und der proportionalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus allen pauschalen Steigerungen und pauschalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus der gesamten Jahresendzulage für die Rente, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.

In jedem Fall darf die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten eines Versicherten nicht höher ausfallen, als die Rente, die der Versicherte bezogen hätte, oder wenn dieser Berechnungsmodus für den Empfänger günstiger ist, nicht höher als der Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne, Jahresgehälter oder Jahreseinkommen der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20% erhöhten Referenzbetrag liegen darf (2.993,09 € im Monat am 1. Januar 2024). Wenn die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten diese Grenze überschreitet, werden die Renten proportional gekürzt.

Sollte die Rente dem Anspruchsberechtigten nicht für das volle Kalenderjahr ausgezahlt werden, reduziert sich die Jahresendzulage für jeden vollen Kalendermonat auf 1/12. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, der mit dem Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, hat für den Zeitraum des sich bis zum Monat des Ablebens erstreckenden Kalenderjahres Anspruch auf die gesamte Jahresendzulage.

Auch überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern eines Versicherten oder Rentenempfängers, der die Wartezeit für die Bewilligung der Mindestrente nachweisen kann, kann eine Mindestrente gewährt werden. Die Hinterbliebenenrente wird bis zur Höhe der Mindestrente erhöht, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Im Falle des vorzeitigen Todes wird zur Vervollständigung der vorgenannten Wartezeit die Anzahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem 65. Lebensjahr berücksichtigt, wobei die Gesamtanzahl 40 Jahre nicht übersteigen darf.

Zur Berechnung der maximalen Hinterbliebenenrente werden die Übertragungsfaktoren unter Berücksichtigung der für den Hauptversicherten vorgesehenen Höchstrente angewandt.

Die Hinterbliebenenrenten werden an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und an die Entwicklung des Lohnniveaus angepasst.

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) hat eine Software entwickelt, die auf ihrer Internetseite , zur Verfügung steht und die automatische Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ermöglicht.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Welche Antikumulvorschriften sind anzuwenden?

Bei Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Unfallrente für Hinterbliebene, wird die Hinterbliebenenrente reduziert, sofern sie zusammen mit der Unfallrente die nachstehenden Beträge übersteigt:

  • entweder 3/4 des Durchschnitts der 5 höchsten Jahreslöhne, Jahreseinkommen oder Jahresgehälter der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzbetrag liegen darf (2.993,09 € im Monat am 1. Januar 2024);
  • oder das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente herangezogene Erwerbseinkommen, sofern diese Berechnungsweise günstiger ist.

Wenn die Hinterbliebenenrente zusammen mit dem Erwerbseinkommen, dem Ersatzeinkommen oder den persönlichen Renten einen Schwellenwert übersteigt, der dem um 50 % erhöhten Referenzbetrag entspricht (3.741,36 € im Monat am 1. Januar 2024), wird sie um 30 % des Betrags der persönlichen Einkünfte gekürzt, mit Ausnahme derer, die die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert darstellen, wenn die Hinterbliebenenrente unter diesem Schwellenwert liegt.

Dieser Schwellenwert wird für jedes Kind, das Anspruch auf Anrechnung der Babyjahre oder der Erziehungspauschale verleiht, um 4 % erhöht. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, wird dieser Prozentsatz auf 12 % erhöht.

Im Rahmen der sich auf eine Erwerbstätigkeit beziehenden Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen wird jedoch ein Betrag in Höhe von 2/3 des Referenzbetrags nicht berücksichtigt (dieser Freibetrag des Erwerbseinkommens entspricht am 1. Januar 2024 einem monatlichen Betrag von 1.662,83 €).

Beispiele der Anwendung der Antikumulvorschriften im Januar 2024

Wenn die Hinterbliebenenrente zusammen mit den persönlichen Einkünften des Anspruchsberechtigten einen Schwellenwert von 3.741,36 € pro Monat im Januar 2024 übersteigt, wird sie um 30 % des Betrags der persönlichen Einkünfte gekürzt, mit Ausnahme derer, die die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert darstellen, wenn die Hinterbliebenenrente unter diesem Schwellenwert lieg.

Zu den persönlichen Einkünften zählen die Erwerbseinkommen und die Ersatzeinkommen, die 1.662,83 € pro Monat im Januar 2024 übersteigen. Die persönlichen Renten werden ungeachtet ihrer Höhe hingegen immer angerechnet.

Kumul einer Hinterbliebenenrente mit einer persönlichen Rente

Beispiel a

Monatliche Hinterbliebenenrente: 4.000 €

Monatliche persönliche Rente: 625 €

Gesamt: 4.625 €

Schwellenwert: 3.741,36 €

Da die Hinterbliebenenrente selbst diesen Schwellenwert bereits übersteigt, wird sie um 30% der persönlichen Rente gekürzt 

30 % von 625 € = 187,50 €

Gekürzte Witwenrente: 4.000 € – 187,50 € = 3.812,50 €

Beispiel b

Monatliche Hinterbliebenenrente: 2.200 €

Monatliche persönliche Rente: 1.700 €

Gesamt: 3.900 €

Schwellenwert: 3.741,36 €

Da die Hinterbliebenenrente unterhalb des Schwellenwertes liegt, der Gesamtbetrag   der beiden Renten jedoch den Schwellenwert übersteigt, wird die Hinterbliebenenrente um 30 % des Betrags der persönlichen Rente gekürzt, mit Ausnahme des Differenzbetrags  zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert.

Dieser Betrag beläuft sich auf: 3.741,36 € – 2.200 € = 1.541,36 €

Anzurechnende persönliche Rente: 1.700 € – 1.541,36 € = 158,64€

30 % dieses Betrags: 158,64 € x 30 % = 47,59 €

Gekürzte Hinterbliebenenrente: 2.200 € – 47,59 € = 2.152,41 €

Es sei erneut darauf hingewiesen, dass keinerlei Kürzung durchzuführen ist, sofern der Gesamtbetrag der beiden Renten den Schwellenwert nicht übersteigt.

Kumul einer Hinterbliebenenrente mit einem Erwerbseinkommen

Das Erwerbseinkommen wird nur dann angerechnet, wenn es den monatlichen Betrag von 1.662,83 € übersteigt. Dieser Freibetrag ist folglich von einem gegebenenfalls höheren Einkommen abzuziehen.

Beispiel a

Monatslohn: 2.000 €

Freibetrag: 1.662,83 €

Anzurechnender Lohn: 337,17 €

Monatliche Hinterbliebenenrente: 1.000 €

Anzurechnender Gesamtbetrag: 1.337,17 €

Schwellenwert: 3.741,36 €

Der Gesamtbetrag des anzurechnenden Lohns und der Hinterbliebenenrente liegt demnach unterhalb des Schwellenwerts, sodass keine Kürzung der Hinterbliebenenrente durchzuführen ist.

Beispiel b

Monatslohn: 4.000 €

Freibetrag: 1.662,83 €

Anzurechnender Lohn: 2.337,17 €

Monatliche Hinterbliebenenrente: 1.500 €

Anzurechnender Gesamtbetrag: 3.837,17 €

Schwellenwert: 3.741,36 €

Der Gesamtbetrag des anzurechnenden Lohns und der Hinterbliebenenrente übersteigt somit den Schwellenwert, sodass eine Kürzung durchzuführen ist:

Kürzung: 30 % des anzurechnenden Lohns (abzüglich der Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert) = 30 % von [2.337,17 € – (3.741,36 € – 1.500 €)] = 28,74 €

Zu zahlende Hinterbliebenenrente: 1.500 € – 28,74 € = 1.471,26 €

Beispiel c

Monatslohn: 4.250 €

Freibetrag: 1.662,83 €

Anzurechnender Lohn: 2.587,17 €

Monatliche Hinterbliebenenrente: 1.200 €

Anzurechnender Gesamtbetrag: 3.787,17 €

Schwellenwert: 3.741,36 €

Der Gesamtbetrag des anzurechnenden Lohns und der Hinterbliebenenrente übersteigt demnach den Schwellenwert, sodass eine Kürzung durchzuführen ist:

Kürzung: 30 % des anzurechnenden Lohns (abzüglich der Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Schwellenwert) = 30 % von [2.587,17 € – (3.741,36 € – 1.200 €)] = 13,74 €

Zu zahlende Hinterbliebenenrente: 1.200 € – 13,74 € = 1.186,26 €

Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerkammer (CSL) eine Software entwickelt, die auf ihrer Internetseite zur Verfügung steht und die automatische Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente im Falle der Kumulierung mit einer persönlichen Rente oder einem Lohn ermöglicht.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Was sind die Zahlungsmodalitäten?

Die Hinterbliebenenrente wird ab dem Todestag des Versicherten oder ab dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats gezahlt, sofern der Versicherte Empfänger einer Invaliden- oder Altersrente war.

Die Zahlung der Hinterbliebenenrente endet ab dem Monat nach dem Eingehen einer neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Sofern der Empfänger einer Hinterbliebenenrente vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres eine neue Ehe oder Partnerschaft eingeht, beträgt die Abfindung das 5-fache des im Laufe der letzten 12 Monate ausgezahlten Betrags. Wenn die neue Ehe oder Partnerschaft erst nach dem 50. Lebensjahr eingegangen wird, beträgt der Satz das 3-fache des oben genannten Betrages.

Der Abfindungsbetrag beschränkt sich auf die pauschalen und proportionalen Steigerungen und berücksichtigt keine etwaigen Kürzungen aufgrund der Anwendung von Antikumulierungsbestimmungen. Proportionale Sondersteigerungen und pauschale Sondersteigerungen, die sich auf zukünftige Versicherungszeiten beziehen, werden vernachlässigt.

Wird die neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder durch den Tod des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aufgelöst, entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenrente je nach Fall 5 Jahre oder 3 Jahre nach Eingang der neuen Bindung erneut. Fällt die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den von der Abfindung abgedeckten Zeitraum, wird der Rentenanspruch ab dem ersten Tag des Monats, der der Auflösung folgt, wiederhergestellt, abzüglich des Betrags, der der Bestimmung der Abfindung für den restlichen Zeitraum diente.

Sollte der Tod des neuen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners auch einen Rechtsanspruch auf eine Hinterbliebenenrente begründen, wird lediglich die höhere Rente entrichtet.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Was versteht man unter Waisenrente?

Welche Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nach dem Tod des Vaters oder der Mutter haben die ehelichen Kinder bei Erfüllung derselben Wartezeitvoraussetzungen wie für die anderen Formen der Hinterbliebenenrente Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Ehelichen Kinder gleichgestellt sind:

  • für ehelich erklärte Kinder;
  • Adoptivkinder;
  • nichteheliche Kinder;
  • alle Kinder, Halbwaisen und Vollwaisen, für deren Unterhalt und Erziehung der Versicherte oder der Rentenempfänger in den 10 Monaten vor seinem Tod gesorgt hat und die nicht infolge des Todes ihrer Eltern Anspruch auf eine andere Waisenrente haben.

Die Waisenrente wird bis zum Alter von 18 Jahren gewährt. Falls die Waise infolge der wissenschaftlichen oder fachlichen Vorbereitung auf ihren künftigen Beruf nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, wird die Waisenrente maximal bis zum Alter von 27 Jahren gewährt oder aufrechterhalten.

Die Zahlung der Waisenrente endet bei Ablauf der vorgesehenen Altersgrenzen oder im Falle des Todes des Kindes bereits früher. Außer im Studienfall endet die Zahlung der Waisenrente ab dem Monat nach der Heirat oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Anspruchsberechtigten. Sie endet auch, wenn eine persönliche Rente bewilligt wird.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Über die Berechnungsart und Antikumulvorschriften

Die jährliche Hinterbliebenenrente der Waisen setzt sich im Falle des Todes eines Empfängers einer Alters- oder Invalidenrente oder eines Versicherten wie folgt zusammen:

  • aus 1/4 der proportionalen Steigerungen und der proportionalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus 1/3 der pauschalen Steigerungen und der pauschalen Sondersteigerungen, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte;
  • aus 1/3 der Jahresendzulage.

Für Vollwaisen beläuft sich die Rente auf das Doppelte des oben angegebenen Betrags.

Wenn ein Anspruch auf Waisenrente sowohl aufgrund des Vaters als auch aufgrund der Mutter besteht, wird die höhere Rente ausgezahlt.

Die monatliche Mindestwaisenrente beträgt ab 1. Januar 2024 612,86 €.

Die Waisenrenten werden an die Schwankungen des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt und an die Entwicklung des Lohnniveaus angepasst.

Bei Zusammentreffen einer Waisenrente mit einer Unfallrente für Hinterbliebene, wird die Waisenrente gekürzt, sofern sie zusammen mit der Unfallrente die nachstehenden Beträge übersteigt:

  • Bei Vollwaisen:
    • entweder 3/4 des Durchschnitts der 5 höchsten Jahreslöhne, Jahreseinkommen oder Jahresgehälter der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzbetrag liegen darf (monatlich 2.993,09 € am 1. Januar 2024);
    • oder das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente herangezogene Erwerbseinkommen, sofern diese Berechnungsweise günstiger ist.
  • Bei Halbwaisen:
    • entweder 1/3 des Durchschnitts der 5 höchsten Jahreslöhne, Jahreseinkommen oder Jahresgehälter der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzbetrag liegen darf;
    • oder das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente herangezogene Erwerbseinkommen, sofern diese Berechnungsweise günstiger ist.

In jedem Fall darf die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten eines Versicherten nicht höher ausfallen, als die Rente, die der Versicherte bezogen hätte, oder wenn dieser Berechnungsmodus für den Empfänger günstiger ist, nicht höher als der Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne, Jahresgehälter oder Jahreseinkommen der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzwert liegen darf. Wenn die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten diese Grenze überschreitet, werden die Renten proportional gekürzt.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Beispiele von Berechnungen der Hinterbliebenenrente

Beispiele der Berechnung der Hinterbliebenenrente im Januar 2024 (Indexstand 944,43 und Aufwertungsfaktor 1,520)

Ausgehend von einer Altersrente von 2.819,82 € monatlich, die sich wie folgt auf die verschiedenen Rentenelemente aufteilt:
Pauschale Steigerungen: 619,82 €
Proportionale Steigerungen: 2.200 €
Gesamt: 2.819,82 €

Berechnung der Monatsrente des überlebenden Ehegatten

Die pauschalen Steigerungen sind in voller Höhe zu entrichten: 619,82
Die proportionalen Steigerungen sind zu 3/4 zu entrichten: 2.200 € x 3/4 = 1.650 €
Monatliche Rente: 2.269,82

Berechnung der Rente für eine Waise

Die pauschalen Steigerungen sind zu 1/3 zu entrichten: 619,82 € x 1/3 = 206,61 €

Die proportionalen Steigerungen sind zu 1/4 zu entrichten: 2.200 € x 1/4 = 550 €

Monatliche Rente: 756,61 €

Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrenten darf nicht höher sein als die Rente, die der Versicherte bezogen hätte, oder als der Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne, Jahresbezüge oder Jahreseinkommen der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzbetrag liegen darf, d.h. nicht unter 2.993,09 € pro Monat am 1. Januar 2024.

Rente des Versicherten: 2.819,82 €

Durchschnitt der fünf höchsten Löhne: 2.850 € < 2.993,09 €

Rente des überlebenden Ehegatten: 2.269,82 €

Waisenrente: 756,61 €

Gesamtbetrag der beiden Renten: 3.026,43 € > 2.993,09 €

Die Hinterbliebenenrenten sind demnach anteilsmäßig zu kürzen (höchste Obergrenze):

Kürzungsfaktor: 2.993,09 / 3.026,43 = 0,9889837

Monatliche Höhe der Rente des überlebenden Ehegatten: 2.269,82 € x 0,9889837 = 2.224,81 €

Monatliche Höhe der Waisenrente: 756,61 x 0,9889837 = 748,27 €

Gesamtbetrag der beiden Renten: 2.993,08 €

Berechnung der Hinterbliebenenrente bei Scheidung

Geschiedener Ehegatte allein

Normale Hinterbliebenenrente: 1.700 €

Dauer der Ehe: 01.02.1977 – 31.10.1987 (Eintragung des Scheidungsurteils)

Versicherungsmonate innerhalb dieses Zeitraums: 129 Monate

Gesamtanzahl der Versicherungsmonate von 1970 – 2010: 480 Monate

Trennungsanteil: 129/480 = 0,27

Der Rentenanteil des geschiedenen Ehegatten beläuft sich demnach auf monatlich 1.700 € x 0,27 = 459 €

Zusammentreffen einer Rente für geschiedene Ehegatten mit einer Witwenrente

In diesem Fall erfolgt die Berechnung der verschiedenen Rentenanteile im Verhältnis zur Dauer der verschiedenen Ehen:

Dauer der 1. Ehe: 01.02.1977 – 31.10.1987: 129 Monate

Dauer der 2. Ehe: 01.03.2001 – 28.02.2010: 108 Monate

Gesamtdauer beider Ehen: 237 Monate

Anteil des geschiedenen Ehegatten: 129 / 237 = 0,54

Anteil der Witwe / des Witwers: 108 / 237 = 0,46

Dieser Berechnung zufolge würde der geschiedene Ehegatte folglich 54 % der Regelrente beziehen. Eine zusätzliche gesetzliche Bestimmung sieht nun vor, dass der Anteil des geschiedenen Ehegatten den Betrag nicht übersteigen darf, der ihm zustehen würde, wenn er der einzige Anspruchsberechtigte wäre.

Im obigen Beispiel hat der geschiedene Ehegatte folglich lediglich Anspruch auf den aus der ersten Berechnung hervorgegangenen Prozentsatz, d.h. auf 27 % (129 Monate / 480 Monate) der normalen Hinterbliebenenrente = 459 €.

Die Witwe / der Witwer hat Anspruch auf die Differenz zwischen diesem Anteil und der normalen Hinterbliebenenrente, d.h. auf 1.700 € – 459 € = 1.241 €, also 73 % der gesamten Hinterbliebenenrente.

Wenn der „Ehe“-Prozentsatz des geschiedenen Ehegatten niedriger gewesen wäre als der Prozentsatz der Versicherungszeiten, wäre der erste Prozentsatz für die Berechnung des dem geschiedenen Ehegatten zustehenden Anteils herangezogen worden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der geschiedene Ehegatte stets Anspruch auf den aus den beiden Berechnungen hervorgehenden geringeren Rentenanteil hat.

Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerkammer (CSL) eine Software entwickelt, die auf ihrer Internetseite zur Verfügung steht und die automatische Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente im Falle der Kumulierung mit einer persönlichen Rente oder einem Lohn ermöglicht..

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Wie sieht das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Hinterbliebenenrente aus?

Alle Renten werden nur auf formellen Antrag der Betroffenen gewährt .

Auch im Falle des Todes eines Rentenempfängers kann die Hinterbliebenenrente nur auf Antrag der Hinterbliebenen gewährt werden. Falls die Nationale Rentenversicherungskasse davon Kenntnis hat, wird den Hinterbliebenen das Formular zugestellt.

Dem Antrag sind Auszüge der Heiratsurkunde oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft und der Sterbeurkunde beizufügen.

Die Hinterbliebenen von versicherten Grenzgängern müssen ihren Antrag beim zuständigen Träger an ihrem Wohnsitz unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes stellen.

Nach Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen wird der Rentenantrag durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid gewährt oder abgelehnt.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Wie sieht es mit dem Sterbegeld aus?

Die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder in einem Haushalt, dessen Unterhalt dem Rentenempfänger oblag, werden während der 3 Monate nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs bis zur Höhe der Rente des Verstorbenen ergänzt.

Sofern der Verstorbene noch keine Alters- oder Hinterbliebenenrente erhalten hatte, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Versicherten in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder in einem Haushalt, dessen Unterhalt dem Versicherten oblag, im Todesmonat und in den 3 Folgemonaten bis zur Höhe der Rente ergänzt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

Im Falle der Lohnfortzahlung bis zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer verstarb, und der Entrichtung einer Entschädigung in Höhe von 3 Monatslöhnen für die Hinterbliebenen, werden die Hinterbliebenenrente und das Sterbegeld direkt als Ausgleich an den Arbeitgeber gezahlt.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)