Das Krankengeld beginnt nach Ablauf des Zeitraums der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, d. h. am Ende des Kalendermonats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten liegt.

Das Krankengeld wird von der CNS nach Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (CMSS) gewährt. Das Krankengeld wird nicht von der CNS gezahlt, wenn der Arbeitnehmer nicht alle von der CNS oder dem CMSS verlangten Auskünfte, Dokumente und Unterlagen vorlegt. Hiermit ist auch der ausführliche ärztliche Bericht R4 gemeint, der von der CMSS von Fall zu Fall verlangt wird. Mit ausführlichem ärztlichem Bericht ist der Bericht im Rahmen einer längeren Arbeitsunfähigkeit gemeint, der in der Nomenklatur der ärtzlichen Handlungen und Dienstleistungen (R4) vorgesehen ist, oder jeder andere ausführliche ärztliche Bericht, der an die CMSS gerichtet ist und von diesem als solcher akzeptiert wird. Darüber hinaus können Arbeitnehmer vom CMSS vorgeladen werden.

Für Arbeitnehmer setzt sich die finanzielle Entschädigung wie das Arbeitsentgelt aus der Grundentschädigung und ggf. aus Ergänzungen und Nebenleistungen zusammen.

Diese beiden Elemente werden getrennt auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrundlage für das Krankengeld berechnet, die sich auf die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit laufenden Mitgliedschaften bezieht.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer unterschiedlicher Beschäftigungen wird die Entschädigung für jede dieser Beschäftigungen gesondert berechnet.

Es werden also gesondert berücksichtigt :

  • das höchste Grundgehalt, das der Arbeitnehmer in einem der drei Kalendermonate vor Beginn der Zahlung des Krankengeldes durch die CNS erhalten hat. Die Grundvergütung umfasst die Vergütungsbestandteile, die monatlich in bar ausgezahlt werden und nicht als Ergänzungen und Nebenleistungen gelten;
  • der Durchschnitt der Ergänzungen und Nebenleistungen des Arbeitsentgelts, die Teil der Bemessungsgrundlagen der zwölf Kalendermonate vor dem Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sind als monatlich in bar zahlbare Bestandteile, deren Betrag von einem Monat zum anderen schwanken kann (z. B. Produktivitätsprämie), mit Ausnahme von Zuschlägen, die in tarifvertraglichen, gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen vorgesehen sind.

Wenn dieser Bezugszeitraum nicht vollständig durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit abgedeckt ist, wird der Durchschnitt auf der Grundlage der vollständig abgedeckten Kalendermonate berechnet.

Wenn es keinen einzigen vollständig abgedeckten Monat gibt, werden die Grundvergütung sowie die Ergänzungs- und Nebenleistungen entsprechend ihrem im Arbeitsvertrag vereinbarten Wert angerechnet.

Die CNS übernimmt nicht :

  • Gratifikationen und Beteiligungen, die meist jährlich gezahlt werden, sowie alle anderen Vergünstigungen, die nicht monatlich gezahlt werden (13. und 14. Monat, gelegentliche Vergünstigungen) ;
  • Überstunden ;
  • Sachbezüge (Dienstwohnung, Firmenwagen, Essensgutscheine usw.), die der Arbeitnehmer während seines Krankheitsurlaubs grundsätzlich weiterhin erhält.

Der Anspruch auf Geldleistungen ist bei einem Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 78 Wochen begrenzt. Der Arbeitnehmer kann bei der CNS eine Abrechnung seiner Krankheitstage beantragen.

Zu beachten: Zeiten der Freistellung von der Arbeit, des Mutterschaftsurlaubs und des Betreuungsurlaubs werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Urlaub aus familiären Gründen wird für jedes Kind gesondert abgerechnet. Zu Beginn jedes Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit geprüft, ob die Grenze von 78 Wochen erreicht ist. Zu diesem Zweck werden die Zeiten der persönlichen Arbeitsunfähigkeit, für die ein Anspruch auf Geldleistung aus der Kranken- oder Unfallversicherung besteht, zusammengerechnet. Ab dem Tag, an dem die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeitsperioden 78 Wochen überschreitet, besteht kein Anspruch mehr auf Geldentschädigung.

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