Kann der Arbeitsvertrag in der Probezeit gekündigt werden?

In den ersten beiden Wochen der Probezeit kann der Arbeitsvertrag nur bei einer groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers gekündigt werden. Wird diese gesetzliche Vorschrift missachtet, so kann gerichtlich über eine dem Lohn während der Kündigungsfrist entsprechende Entschädigung verfügt werden.

Nach Ablauf der ersten beiden Wochen der Probezeit kann der Arbeitsvertrag per Einschreiben oder durch Unterzeichnung auf dem Duplikat des Kündigungsschreibens aufgelöst werden.

Ist bei einer Kündigung in der Probezeit eine Kündigungsfrist einzuhalten?

Ja, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen eine Kündigungsfrist einhalten, wenn sie das Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen möchten. Die einzige Ausnahme dazu besteht im Falle einer groben Pflichtverletzung, infolge derer der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden kann.

Die Kündigungsfrist, die für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber übrigens gleich lang ist, hängt von der Dauer der Probezeit ab. Dabei gilt folgende Regel:

  • Bemisst sich die Probezeit in Wochen (z. B. 3 oder 4 Wochen), so entspricht die Kündigungsfrist der Anzahl der Wochen, die die Probezeit dauert, in Tagen (in unserem Fall 3 bzw. 4 Tage).
  • Bemisst sich die Probezeit in Monaten, so gelten pro Monat Probezeit 4 Tage Kündigungsfrist, wobei diese allerdings mindestens 15 Tage und höchstens 1 Monat beträgt.

So ist beispielsweise bei einer Probezeit von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von 24 Tagen zu wahren.

Dauer der Probezeit

Kündigungsfrist

2 Wochen Kündigung unmöglich, außer grobe Pflichtverletzung
3 Wochen 3 Tage
4 Wochen 4 Tage
1 Monat 15 Tage
2 Monate 15 Tage
3 Monate 15 Tage
4 Monate 16 Tage
5 Monate 20 Tage
6 Monate 24 Tage
7 Monate 28 Tage
8 Monate 1 Monat
9 Monate 1 Monat
10 Monate 1 Monat
11 Monate 1 Monat
12 Monate 1 Monat

Zu welchem Zeitpunkt beginnt und endet die Kündigungsfrist?

Sie läuft am Tag des Versands oder der persönlichen Aushändigung des Einschreibens an. Sie bemisst sich in Kalendertagen, nicht in Werktagen.

ACHTUNG:

Die Kündigungsfrist muss spätestens am letzten Tag der Probezeit enden. Sie darf keinesfalls über das Ende der Probezeit hinauslaufen, andernfalls kommt der Arbeitsvertrag endgültig zustande.

Muss der Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit begründen?

Nein, in der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nach eigenem Ermessen kündigen, ohne dem Arbeitnehmer die Gründe dafür zu nennen.

Das gilt nicht, wenn er den Arbeitsvertrag aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Probezeit fristlos kündigt.