Arbeits- und Wegeunfall

Was ist ein Arbeitsunfall?

Das Gesetz definiert Arbeitsunfälle als Unfälle, die der Versicherte durch die Arbeit oder bei der Arbeit erleidet.

Diese sehr knappe Definition wurde von der luxemburgischen Rechtsprechung ergänzt, die zur näheren Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines Arbeitsunfalls eine Definition des französischen Kassationshofs heranzog. Demgemäß ist ein Arbeitsunfall durch ein plötzliches, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes Ereignis gekennzeichnet, das während der Arbeit eine Schädigung des menschlichen Organismus verursacht.

Das Merkmal des plötzlichen Eintritts ermöglicht eine genaue zeitliche Bestimmung des Unfalls sowie die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit, bei der es sich um ein allmählich eintretendes, sich langsam entwickelndes Ereignis handelt.

Die Bedingung der äußeren Einwirkung beinhaltet die Forderung, dass ein externer Faktor direkt oder indirekt beteiligt ist.

Dabei kann es sich sowohl um eine Kraft im eigentlichen Sinne als auch um Faktoren in der Umgebung des Versicherten handeln, wie beispielsweise unüblich belastende Arbeitsbedingungen, die besonders hohe und anhaltende Anstrengungen erfordern.

Was den zwingenden Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit betrifft, gilt nach der Rechtsprechung folgende Vermutung: Das plötzliche Eintreten einer körperlichen Schädigung während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall. Es sei denn, die Unfallversicherung (AAA) weist nach, dass die Verletzung durch eine von der versicherten Tätigkeit unabhängige Ursache herbeigeführt wurde. Der Nachweis der zeitlichen und örtlichen Bedingungen obliegt dem Versicherten.

Was ist ein Wegeunfall?

Als Wegeunfall gelten laut Gesetz Unfälle auf dem Hin- oder Rückweg zwischen:

  • dem Hauptwohnsitz, einem beständigen Zweitwohnsitz oder jedwedem anderen Ort, an den sich der Versicherte aus familiären Gründen üblicherweise begibt, und dem Arbeitsort;
  • dem Arbeitsort und dem Restaurant, der Kantine oder allgemeiner ausgedrückt dem Ort, an dem der Versicherte in der Regel seine Mahlzeiten einnimmt.

Dieser Weg muss nicht zwingend der direkteste sein, wenn der Umweg im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist oder getätigt wird, um ein im Haushalt des Versicherten lebendes Kind zu einer Drittperson, welcher dieses Kind anvertraut wird, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, zu bringen oder dort abzuholen.

Wie ist ein Unfall anzuzeigen?

Jeder Arbeitnehmer, der einem Arbeits- oder Wegeunfall zum Opfer gefallen ist, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

Jeder Arbeitsunfall ist seitens des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten der Gewerbeaufsicht (ITM) und der Unfallversicherung (AAA) zu melden.

Bei der AAA

Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss jeden Unfall der AAA melden und dieser dabei sämtliche auf dem vorgeschriebenen Formular geforderten Angaben bereitstellen. Die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters auf dem Unfallanzeigeformular ist dabei unerlässlich.

In Ermangelung einer an die AAA übermittelten Anzeige kann die Person, die bestätigt, einem Unfall zum Opfer gefallen zu sein, innerhalb einer Frist von einem Jahr Beschwerde einlegen. Vor dem Treffen einer Entscheidung fordert die AAA die Stellungnahme der Person an, der die Anzeige obliegt.

Die Ablehnung der Einstufung eines seitens des Arbeitgebers angezeigten Unfalls als Arbeits- oder Wegeunfall ist Gegenstand einer Entscheidung der AAA, gegen die Berufung eingelegt werden kann. Diese Entscheidung wird dem Unfallopfer mitgeteilt.

Bei der ITM

Die Anzeige von schweren Unfällen, die Nachstehendes verursacht haben:

  • den Tod;
  • oder eine bleibende Schädigung;
  • oder eine der nachstehenden vorübergehenden Schädigungen:
    • Knochenbrüche;
    • äußere Verbrennungen dritten Grades auf mehr als neun Prozent der Körperoberfläche oder innere Verbrennungen;
    • Defektwunden;
    • Traumata, die ohne Behandlung lebensbedrohlich sein können;

ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragtem unverzüglich schriftlich oder über jedwedes sonstige Telekommunikationsmittel bei der ITM vorzunehmen.

Die übrigen Arbeitsunfälle sind vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragtem schnellstmöglich der ITM anzuzeigen.

Die Anzeige eines Arbeitsunfalls kann wie folgt erfolgen:

  • telefonisch unter der Rufnummer 247-76200;
  • per E-Mail an die E-Mail-Adresse aec@itm.etat.lu;
  • per Briefpost an die Anschrift: 3, rue des Primeurs L-2361 Strassen

Hinweis: Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Arbeitsunfallanzeigen schriftlich vorzunehmen.

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Berufskrankheiten

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren wesentliche Ursache auf eine versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Es wird angenommen, dass eine Krankheit dann berufsbedingt ist, wenn sie auf der Liste der Berufskrankheiten erfasst ist und durch besondere Risiken verursacht wird, denen der Betroffene am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.

Die Liste der Berufskrankheiten wird auf Vorschlag der obersten Kommission für Berufskrankheiten durch großherzogliche Verordnung festgelegt.

Eine Krankheit kann nur dann als Berufskrankheit betrachtet werden, wenn sie nach dem aktuellen Wissensstand der Medizin durch besondere Einwirkungen verursacht wurde, denen bestimmte Personengruppen in wesentlich stärkerem Maße ausgesetzt sind als die Durchschnittsbevölkerung.

Ein wesentlicher Bestandteil der Definition der Berufskrankheit ist die besondere Einwirkung.

Eine Krankheit, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist, kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt, dass die Krankheit auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Wie ist eine Berufskrankheit anzuzeigen?

Der behandelnde Arzt muss jede Berufskrankheit der Unfallversicherung (AAA) anzeigen. 

Diese Anzeige erfolgt auf einem besonderen Formular, das als ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit bezeichnet wird. Das Formular ist der Abteilung für Berufskrankheiten der AAA zu übermitteln. 

Die oben genannten Berichte können auch vom Arbeitsmediziner erstellt werden. 

Die Unfallversicherung nimmt auch rückwirkende Anzeigen entgegen. 

Selbst im Falle der starken Annahme des Vorliegens einer Berufskrankheit sind der behandelnde Arzt und/oder der Arbeitsmediziner nicht immer dazu in der Lage, eine Berufskrankheit vor Ablauf einer bestimmten Frist, während der der Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt ist, festzustellen. Ebenso kann die schrittweise Heilung bestimmter pathologischer Symptome ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer keinen Risiken am Arbeitsplatz mehr ausgesetzt ist, von vornherein den Verdacht des Vorhandenseins von Faktoren aufwerfen, die schädlich für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind. In diesen beiden Fällen erfolgt die Anzeige der Berufskrankheit mit einer gewissen Verzögerung. 

Auf der Liste der Berufskrankheiten nicht verzeichnete Krankheiten können vom Vorstand der Unfallversicherung zur Entschädigung zugelassen werden, sobald hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die Krankheit beruflichen Ursprungs ist. 

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