Ernennung

Jede Personaldelegation ernennt auf ihrer konstituierenden Sitzung entweder aus ihren eigenen Reihen oder aus den Reihen der übrigen Arbeitnehmer des Unternehmens einen Delegierten für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.

Innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der konstituierenden Sitzung setzt der Präsident der Personaldelegation den Unternehmensleiter und die Gewerbeaufsicht schriftlich darüber in Kenntnis und übermittelt ihnen den Namen, Vornamen und die Sozialversicherungsnummer des Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten.

Sofern der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte selbst kein gewähltes Mitglied der Personaldelegation ist, kann er an allen Sitzungen der betreffenden Delegation mit beratender Stimme teilnehmen.

Rechte und Pflichten

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte hinterlegt die vom Abteilungsleiter gegengezeichneten Ergebnisse seiner Feststellungen in einem speziellen Register, das in der Geschäftsstelle des Unternehmens aufbewahrt wird, wo die Mitglieder der Personaldelegation und das Inspektions- und Kontrollpersonal der Gewerbeaufsicht (ITM) davon Kenntnis nehmen können.

In dringenden Fällen, in denen die getätigten Feststellungen einen unverzüglichen Eingriff der Gewerbeaufsicht erfordern, ist der Delegierte dazu berechtigt, sich direkt an diese Behörde zu wenden, vorausgesetzt, er setzt den Unternehmensleiter oder dessen Vertreter und die Personaldelegation zeitgleich darüber in Kenntnis.

Recht auf Information und Konsultation

Der Unternehmensleiter ist in Bezug auf die nachstehenden Themen zur Anhörung und Unterrichtung des Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten verpflichtet:

  • die Entwicklung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschließlich derer in Bezug auf besonders gefährdete Gruppen von Arbeitnehmern;
  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und bei Bedarf die einzusetzende Schutzausrüstung;
  • die bei der Gewerbeaufsicht einzureichenden Anzeigen über die Arbeitsunfälle;
  • jedwede Handlung, die sich in erheblichem Maße auf die Sicherheit und die Gesundheit auswirken könnte;
  • die Ernennung der Arbeitnehmer, die für die Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen zur Vorbeugung und Vermeidung von Berufsrisiken des Unternehmens verantwortlich sind;
  • die Maßnahmen, die im Bereich der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer ergriffen werden, bei denen es sich um erforderliche Maßnahmen handelt, die an die Art der Geschäftstätigkeit und an die Größe des Unternehmens und/oder des Betriebes angepasst sind und unter Berücksichtigung sonstiger anwesenden Personen getroffen werden;
  • die Maßnahmen zur Organisation der erforderlichen Beziehungen zu externen Diensten, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notfallversorgung, der Rettungsdienste und der Brandbekämpfung;
  • der Rückgriff auf Sachverständige innerhalb und außerhalb des Unternehmens im Hinblick auf die Organisation von Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen;
  • die angemessene Schulung, die jedem Arbeitnehmer im Interesse seiner Gesundheit und Sicherheit zugesichert wird;
  • die Bewertung der eventuellen Umweltrisiken der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, sofern die Gesundheit der Arbeitnehmer oder die Arbeitsbedingungen davon betroffen sind;
  • die zugunsten des Umweltschutzes ergriffenen Maßnahmen, sofern die Gesundheit oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer davon betroffen sind.

Recht auf Unterbreitung von Vorschlägen

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte ist dazu berechtigt, den Arbeitgeber zur Ergreifung der angemessenen Maßnahmen aufzufordern und ihm diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten, um jedwedes Risiko für die Arbeitnehmer zu mildern oder die Gefahrenquellen zu beseitigen.

Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte arbeitet eng mit dem oder den Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers zusammen.

Kontrollrundgänge

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte kann in Begleitung des Unternehmensleiters oder dessen Vertreters am Sitz des Unternehmens und auf den Baustellen oder sonstigen zeitweiligen Arbeitsorten des Betriebes einen wöchentlichen Kontrollrundgang machen.

In den Verwaltungsabteilungen dürfen maximal 2 Kontrollrundgänge jährlich stattfinden.

Der Leiter der Abteilung, in der der Kontrollrundgang durchgeführt wird, und der Leiter des Wartungsdienstes nehmen an den Kontrollrundgängen teil.

Beziehung zur Gewerbeaufsicht (ITM)

Das Inspektions- und Kontrollpersonal der Gewerbeaufsicht (ITM) kann sich bei seinen Kontrollrundgängen und bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen vom Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten begleiten lassen.

Lohnfortzahlung

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte darf aufgrund seiner durch die Kontrollgänge oder die dem Inspektions- und Kontrollpersonal der Gewerbeaufsicht (ITM) geleistete Unterstützung bedingten Abwesenheit vom Dienst keinerlei Verdiensteinbuße erleiden. 

Bildungsurlaub

Der Arbeitgeber muss dem Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten die als Bildungsurlaub bezeichnete Freizeit einräumen, um ohne Verdienstverlust an den seitens der Gewerkschaften oder Fachorganisationen innerhalb der normalen Arbeitszeiten veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können, die auf die Perfektionierung seiner Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz abzielen.

Dieser Bildungsurlaub muss zusätzlich zu dem für die Personaldelegierten vorgesehenen Bildungsurlaub gewährt werden und kann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Die Dauer des Bildungsurlaubs beläuft sich auf 40 Stunden pro Mandat, ergänzt durch 10 zusätzliche Stunden, sofern es sich um das erste Mandat des Delegierten im entsprechenden Unternehmen handelt.

Die Dauer des Bildungsurlaubs wird der Arbeitszeit gleichgestellt, wobei die entsprechende Vergütung bei Unternehmen bis maximal 150 Arbeitnehmern dem Staat obliegt.

Im Falle außergewöhnlicher Umstände aufgrund von Änderungen am Arbeitsplatz kann eine großherzogliche Verordnung die Modalitäten dieses Bildungsurlaubs präzisieren und dessen Dauer verlängern.