Gewerbeaufsicht (ITM)

Der Gewerbeaufsicht obliegt die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Personaldelegation.

Streitigkeiten in Bezug auf die Wählerschaft und die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorgangs unterstehen der Zuständigkeit des Direktors der Gewerbeaufsicht (ITM); gegen seine Entscheidung kann vor den Verwaltungsgerichten Berufung eingelegt werden, die in der Hauptsache entscheiden.

Schlichtungsausschuss

Streitigkeiten in Bezug auf:

  • die wirtschaftliche und soziale Einheit;
  • das Recht auf Unterstützung durch Berater und Sachverständige;
  • die Zurückhaltung von Informationen seitens des Arbeitgebers;
  • das Mitspracherecht der Personaldelegation;
  • die Organisation und Funktionsweise der Personaldelegation;

die im Folgemonat eines eventuellen Einschreitens seitens der Gewerbeaufsicht (ITM) nachweislich nicht beseitigt sind, können im Monat nach dem Ausstellungsdatum der besagten Bescheinigung vor einen im Rahmen eines Tarifvertrages auf Unternehmens- oder Branchenebene oder im Rahmen eines Abkommens im Bereich des branchenübergreifenden Dialogs gegründeten Schlichtungsausschuss gebracht werden.

Den Vorsitz dieses Ausschusses hat ein Schlichter inne, der seitens der Parteien des Tarifvertrages oder des Abkommens im Bereich des branchenübergreifenden Dialogs im gemeinsamen Einvernehmen ernannt wird. Er kann sich bei der Ausübung dieser Aufgabe von einem Arbeitgebervertreter und von einem Vertreter der Personaldelegation unterstützen lassen. Der Tarifvertrag oder das Abkommen im Bereich des branchenübergreifenden Dialogs setzt darüber hinaus das zu befolgende Verfahren, die einzuhaltenden Fristen, die Kostenübernahme und die übrigen Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Paragraphen fest.

Sofern das Unternehmen über keinen Schlichtungsausschuss verfügt, können sich die Parteien im Monat nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung an den Direktor der Gewerbeaufsicht wenden, der diese innerhalb einer Frist von fünf Tagen zur Ernennung eines Schlichters einberuft. In diesem Fall wird der Schlichter im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien aus einer für fünf Jahre aufgestellten Liste gewählt, die sechs seitens des Arbeitsministers vorgeschlagene und seitens des Regierungsrates festgesetzte Personen umfasst. Sofern sich die Parteien nicht auf den Schlichter einigen können, wird dieser durch Auslosung aus der im vorstehenden Absatz genannten Liste ernannt. Der Schlichter kann einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen. Zur Sicherstellung der Ausführung der Verwaltungsaufgaben wird er von einem seitens der Gewerbeaufsicht bereitzustellenden Beamten unterstützt. Sollte die Schlichtung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ernennung des Schlichters zu keiner Einigung führen, erstellt der Schlichter ein Uneinigkeitsprotokoll, das er den Parteien und dem Direktor der Gewerbeaufsicht zur Information übermittelt.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die dem Schlichtungsausschuss möglicherweise unterbreiteten Streitigkeiten behält. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten in Bezug auf die Mitspracherechte der Personaldelegation, die unter die alleinige Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses fallen.

Arbeitsgericht

Streitsachen in Bezug auf die Personaldelegation, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht und der Verwaltungsgerichte fallen, unterstehen mit Ausnahme von Streitigkeiten in Bezug auf das Mitspracherecht der Personaldelegation der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.

Behinderung der Tätigkeit der Personaldelegation

Jedwede absichtliche Behinderung der Bildung einer Personaldelegation, der freien Ernennung ihrer Mitglieder, ihrer ordnungsgemäßen Funktionsweise oder der Ernennung eines Gleichstellungsdelegierten oder eines Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten wird mit einer Geldstrafe zwischen 251 Euro und  15.000 Euro geahndet.

Selbiges gilt für die Behinderung der Ernennung einer Delegation auf Ebene der wirtschaftlichen und sozialen Einheit und der Ernennung eines Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten sowie die Behinderung seiner Aufgaben.