Wer kann davon profitieren?

Die Eltern sind berechtigt von der Familienurlaubsregelung Gebrauch zu machen während der Isolation oder im Falle einer Räumung oder eines Hausarrests des Kindes aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit, die von der Gesundheitsdirektion oder der zuständigen nationalen Behörde eines anderen Landes beschlossen oder empfohlen wurden.

Die Regelung, die seit dem 21. Januar 2021 in Kraft ist, wurde bis einschließlich 18. Dezember 2021 verlängert.

Der Arbeitnehmer mit einem unterhaltsberechtigten Kind kann ebenfalls Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben:

  • ein COVID-19 schutzbedürftiges Kind, sofern er ein ärztliches Attest vorlegt, das diese Schutzbedürftigkeit und die Kontraindikation für den Besuch einer Schule oder einer Kinderbetreuungseinrichtung bescheinigt, d.h. eines Dienstes für frühkindliche Bildung und Betreuung, eines Bildungs- und Betreuungsdienstes für Schulkinder, einer Minikrippe oder einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Tageseltern.
  • das vor dem 1. September 2016 geboren wurde und unter 13 Jahre alt ist oder die Grundschulausbildung nicht abgeschlossen oder verlassen hat während des Zeitraums wo aus Gründen, die mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise zusammenhängen, der Minister für Nationale Bildung, Kinder und Jugend, sich zur teilweisen oder vollständigen Schließung der Schulen, mit oder ohne Fernunterricht, oder die Betreuungsstruktur im Sinne der obigen Definition, sofern sie von Schulkindern besucht werden und sofern eine Bescheinigung des Ministeriums für nationale Bildung, Kinder und Jugend über die gegebene Situation vorgelegt wird;
  • das ab dem 1. September 2016 geboren wurde während des Zeitraums wo aus Gründen, die mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise zusammenhängen, der Minister für Nationale Bildung, Kinder und Jugend, sich zur teilweisen oder vollständigen Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne der obigen Definition, sofern sie von jungen Kindern besucht werden und sofern eine Bescheinigung des Ministeriums für nationale Bildung, Kinder und Jugend über die gegebene Situation vorgelegt wird.

Bei vollständiger oder teilweiser Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen mit oder ohne Fernunterricht, die sich außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets befinden, muss der Begünstigte dem Antrag ein von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestelltes offizielles Dokument beifügen, das diese Situation bestätigt. In all diesen Fällen gilt der Begünstigte des Urlaubs aus familiären Gründen gegenüber dem Arbeitgeber und dem Nationalen Gesundheitsfonds als durch eine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel L.121-6, Absatz 2 des Arbeitsgesetzes abgedeckt.

Arbeitnehmer, die sich tatsächlich in Kurzarbeit befinden, haben keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Die Altersgrenze von weniger als dreizehn Jahren gilt nicht für Kinder mit Behindertenstatus.

Tage, die auf der Grundlage dieses Familienurlaubs COVID-19 genommen werden, werden nicht von den gesetzlich verfügbaren Tagen pro Altersgruppe abgezogen, deren Dauer vom Alter des Kindes abhängt.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, d. h. er kann auch in Stunden oder halben Tagen genommen werden, je nach Entscheidung der Gesundheitsdirektion oder der zuständigen Behörde.

Beide Elternteile können den Familienurlaub nicht gleichzeitig nehmen (gleicher Tag/Stunde).

(letzte Aktualisierung vom 22.06.2022)